Hiezu wurde erwogen:
Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht liegt kein Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vor. Der Auffassung, es liege eine solche Entscheidung vor, würde nämlich zu einem Wertungswiderspruch führen:Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht liegt kein Beschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vor. Der Auffassung, es liege eine solche Entscheidung vor, würde nämlich zu einem Wertungswiderspruch führen:
Hätte nämlich das Erstgericht über die von den Beklagten erhobene Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit abgesondertem Beschluss entschieden (§ 261 Abs 4 ZPO), dann wäre dagegen Rekurs zu erheben gewesen; die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes wäre den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterlegen. Die Auffassung, dass zur Vermeidung des aufgezeigten Wertungswiderspruches auch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, das ein bereits im Verfahren erster Instanz eingewendetes Prozesshindernis wahrnimmt und die Zurückweisung der Klage ausspricht, den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegen soll, wurde von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aufgegriffen (JBl 1996, 58, AnwBl 1996, 703; zuletzt 1 Ob 63/02z). Auch der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, weil es nicht sachgerecht wäre, die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz mit demselben Inhalt davon abhängig zu machen, ob über die Prozesseinrede vom Erstgericht abgesondert, oder aber erst im Urteil entschieden wurde. Gleiches muss aber auch für den Fall gelten, in dem das Erstgericht zwar eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges unterlassen, aber in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, dass es diese Einrede verwerfen will (1 Ob 63/02z). Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet.Hätte nämlich das Erstgericht über die von den Beklagten erhobene Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit abgesondertem Beschluss entschieden (Paragraph 261, Absatz 4, ZPO), dann wäre dagegen Rekurs zu erheben gewesen; die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes wäre den Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterlegen. Die Auffassung, dass zur Vermeidung des aufgezeigten Wertungswiderspruches auch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, das ein bereits im Verfahren erster Instanz eingewendetes Prozesshindernis wahrnimmt und die Zurückweisung der Klage ausspricht, den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegen soll, wurde von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aufgegriffen (JBl 1996, 58, AnwBl 1996, 703; zuletzt 1 Ob 63/02z). Auch der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, weil es nicht sachgerecht wäre, die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz mit demselben Inhalt davon abhängig zu machen, ob über die Prozesseinrede vom Erstgericht abgesondert, oder aber erst im Urteil entschieden wurde. Gleiches muss aber auch für den Fall gelten, in dem das Erstgericht zwar eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges unterlassen, aber in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, dass es diese Einrede verwerfen will (1 Ob 63/02z). Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 528, ZPO richtet.
Liegt aber - so wie hier - der Entscheidungsgegenstand, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat, unter EUR 4.000, dann kann auch die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung einer Klage - trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger2, ZPO, § 528 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0044496), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Liegt aber - so wie hier - der Entscheidungsgegenstand, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat, unter EUR 4.000, dann kann auch die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung einer Klage - trotz Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger2, ZPO, Paragraph 528, Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0044496), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.