Es entspricht ganz herrschender Judikatur (RZ 1984/18, RZ 1991/40, RZ 1994/32, SZ 66/12; RIS-Justiz RS0012079 zuletzt 1 Ob 6/00i, 1 Ob 193/01s ua), dass mit der Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind. Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht, das im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen hat, dass bei der Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit grundsätzlich allein von den Klagebehauptungen auszugehen ist, verkannt.
In einem vergleichbaren Fall, der ebenfalls einen Servitutsweg nach dem Kärntner GSLG zum Gegenstand hatte (4 Ob 524/93 = RZ 1994/32), wurde unter Hinweis auf veröffentlichte Vorjudikatur bekräftigt, dass es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs regelmäßig ohne Einfluss sei, welche Einwendungen der Beklagte erhebt. Es komme vielmehr darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Benützung der Liegenschaft der Kläger gehöre zweifellos dem Zivilrecht an. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 19 Abs 1 Z 1 GSLG wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem ihmIn einem vergleichbaren Fall, der ebenfalls einen Servitutsweg nach dem Kärntner GSLG zum Gegenstand hatte (4 Ob 524/93 = RZ 1994/32), wurde unter Hinweis auf veröffentlichte Vorjudikatur bekräftigt, dass es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs regelmäßig ohne Einfluss sei, welche Einwendungen der Beklagte erhebt. Es komme vielmehr darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Benützung der Liegenschaft der Kläger gehöre zweifellos dem Zivilrecht an. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem ihm
zustehenden Bringungsrecht ableitete und damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) machte. Wird in der Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass diese - ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein - Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, so stützten die Kläger ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht. Soweit sie die Unterlassung der Benützung ihrer Grundstücke begehrten, liege eine Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) vor. Hätten sie in ihrer Klage das dem Beklagten zustehende Bringungsrecht nicht erwähnt, dann hätte die Zulässigkeit des Rechtswegs überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden können. Sollten sich die Beklagten dann auf einen öffentlich-rechtlichen Eingriffstitel - wie etwa das Bringungsrecht - berufen, dann bleibe für die Klage der Rechtsweg zulässig; der Einwand der Beklagten sei als Vorfrage zu prüfen und führe bei seiner Bejahung zur Abweisung des Klagebegehrens (vgl auch Petrasch in Rummel, ABGB², Rz 2 zu § 523, ebenso nun Hofmann in Rummel, ABGB3, aaO).zustehenden Bringungsrecht ableitete und damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) machte. Wird in der Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass diese - ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein - Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, so stützten die Kläger ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht. Soweit sie die Unterlassung der Benützung ihrer Grundstücke begehrten, liege eine Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) vor. Hätten sie in ihrer Klage das dem Beklagten zustehende Bringungsrecht nicht erwähnt, dann hätte die Zulässigkeit des Rechtswegs überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden können. Sollten sich die Beklagten dann auf einen öffentlich-rechtlichen Eingriffstitel - wie etwa das Bringungsrecht - berufen, dann bleibe für die Klage der Rechtsweg zulässig; der Einwand der Beklagten sei als Vorfrage zu prüfen und führe bei seiner Bejahung zur Abweisung des Klagebegehrens vergleiche auch Petrasch in Rummel, ABGB², Rz 2 zu Paragraph 523,, ebenso nun Hofmann in Rummel, ABGB3, aaO).
Der hier zu beurteilende Fall ist nicht wesentlich anders gelagert. Der Kläger macht unter Berufung auf sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend, dass der Beklagte den darüber verlaufenden Weg unbefugt für die Bringung von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien benütze. Damit liegt eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 JN vor, über die die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Diesen obliegt gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite des dem Beklagten zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage.Der hier zu beurteilende Fall ist nicht wesentlich anders gelagert. Der Kläger macht unter Berufung auf sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend, dass der Beklagte den darüber verlaufenden Weg unbefugt für die Bringung von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien benütze. Damit liegt eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des Paragraph eins, JN vor, über die die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Diesen obliegt gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite des dem Beklagten zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage.
Da somit der Rechtsweg für den vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruch zulässig ist, wird das Berufungsgericht im fortzusetzenden Verfahren die Berufung des Beklagten inhaltlich zu behandeln haben.
Der Beklagte hat dem Kläger, der im Zwischenstreit über die Rechtswegzulässigkeit obsiegt hat, gemäß § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO die Kosten seines Rekurses zu ersetzen. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist allerdings nicht angefallen; der Einheitssatz beträgt nur 60 % (§ 23 Abs 1 und 3 RATG).Der Beklagte hat dem Kläger, der im Zwischenstreit über die Rechtswegzulässigkeit obsiegt hat, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO die Kosten seines Rekurses zu ersetzen. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist allerdings nicht angefallen; der Einheitssatz beträgt nur 60 % (Paragraph 23, Absatz eins und 3 RATG).