Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet.
Dem Beklagtenvertreter wurde die Mitteilung gemäß § 78 EO sowie § 528 Abs 3 und § 508a Abs 2 ZPO am 20. 3. 2000 zugestellt. Er gab die Revisionsrekurs- beantwortung am 17. 4. 2000, dem letzten Tag einer vierwöchigen Frist, zur Post. Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Beantwortung vierzehn Tage. Dies gilt auch für Revisionsrekurse und deren Beantwortung (SZ 67/191; 10 Ob 302/97b ua).Dem Beklagtenvertreter wurde die Mitteilung gemäß Paragraph 78, EO sowie Paragraph 528, Absatz 3 und Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO am 20. 3. 2000 zugestellt. Er gab die Revisionsrekurs- beantwortung am 17. 4. 2000, dem letzten Tag einer vierwöchigen Frist, zur Post. Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Beantwortung vierzehn Tage. Dies gilt auch für Revisionsrekurse und deren Beantwortung (SZ 67/191; 10 Ob 302/97b ua).
Zu 2.):
Der - wie der erkennende Senat im Zwischenverfahren erhoben hat - rechtzeitig eingebrachte Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die Vorinstanzen, wie in der Folge noch darzustellen sein wird, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind. Es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Vorweg ist auf den Einwand der Beklagten einzugehen, die öffentlich-rechtliche Baubewilligung könne nicht im Prozessweg außer Kraft gesetzt werden. Mit der - hier vorliegenden - Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn sich die Beklagten auf ein Recht berufen, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und die Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind (RZ 1994/32; NZ 1996, 142; 1 Ob 143/97d; 1 Ob 83/99h ua). Die Baubewilligung schafft lediglich die (öffentlich-rechtlichen) Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung (WoBl 1992, 155). Gemäß § 25 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 1998 sind, mangels Zustandekommens einer Einigung, privatrechtliche Einwendungen eines Nachbarn auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Wenn derartige Einwendungen auf die Entscheidung der Baubehörde keinen Einfluss haben, kann die erteilte Baubewilligung als eine (bloß) öffentlich-rechtliche Zulässigerklärung privatrechtliche Einwendungen niemals präjudizieren. Die Baubehörde ist nicht dazu berufen, über Privatrechte zu entscheiden (RZ 1993/72); gerade deshalb hat sie den Verfahrensbeteiligten auch mit darauf gegründeten Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.Vorweg ist auf den Einwand der Beklagten einzugehen, die öffentlich-rechtliche Baubewilligung könne nicht im Prozessweg außer Kraft gesetzt werden. Mit der - hier vorliegenden - Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn sich die Beklagten auf ein Recht berufen, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und die Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind (RZ 1994/32; NZ 1996, 142; 1 Ob 143/97d; 1 Ob 83/99h ua). Die Baubewilligung schafft lediglich die (öffentlich-rechtlichen) Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung (WoBl 1992, 155). Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung 1998 sind, mangels Zustandekommens einer Einigung, privatrechtliche Einwendungen eines Nachbarn auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Wenn derartige Einwendungen auf die Entscheidung der Baubehörde keinen Einfluss haben, kann die erteilte Baubewilligung als eine (bloß) öffentlich-rechtliche Zulässigerklärung privatrechtliche Einwendungen niemals präjudizieren. Die Baubehörde ist nicht dazu berufen, über Privatrechte zu entscheiden (RZ 1993/72); gerade deshalb hat sie den Verfahrensbeteiligten auch mit darauf gegründeten Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
Auch die Tatsache, dass der Kläger bloß Mitberechtigter aus der Dienstbarkeit ist, steht der Klage nicht entgegen, weil nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung jeder, der an einer Rechtsgemeinschaft beteiligt ist, allein berechtigt ist, Eingriffe in das ihm gemeinschaftlich mit einem anderen zustehende Recht abzuwehren. Dieser Rechtssatz gilt insbesondere auch für die Geltendmachung von Rechten aus Grunddienstbarkeiten (NZ 1990, 18 mwH; SZ 69/110; 1 Ob 2003/96g ua).
Schließlich ist dem Rekursgericht auch darin zuzustimmen, dass die Klage keine Bauverbotsklage gemäß § 340 ABGB ist. Die Bestimmungen der §§ 340 bis 342 ABGB sind im § 456 ZPO aufrecht erhalten und zufolge Art XXVII EGEO durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nicht berührt worden. Das Verfahren ist das in Besitzstörungsfällen vorgezeichnete (§§ 454 ff ZPO) und wird mit dem gerichtlichen Endbeschluss (§ 459 ZPO) abgeschlossen (EvBl 1976/270). Klagstatbestand der Bauverbotsklage ist der Besitz des Klägers. Wird der Anspruch auf Unterlassung hingegen aus dem Eigentum oder einem anderen dinglichen Recht abgeleitet, liegt kein Fall des § 340 ABGB vor. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich dann nach den Voraussetzungen der §§ 381 ff EO (Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 7 zu § 340).Schließlich ist dem Rekursgericht auch darin zuzustimmen, dass die Klage keine Bauverbotsklage gemäß Paragraph 340, ABGB ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 340 bis 342 ABGB sind im Paragraph 456, ZPO aufrecht erhalten und zufolge Artikel römisch 27 , EGEO durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nicht berührt worden. Das Verfahren ist das in Besitzstörungsfällen vorgezeichnete (Paragraphen 454, ff ZPO) und wird mit dem gerichtlichen Endbeschluss (Paragraph 459, ZPO) abgeschlossen (EvBl 1976/270). Klagstatbestand der Bauverbotsklage ist der Besitz des Klägers. Wird der Anspruch auf Unterlassung hingegen aus dem Eigentum oder einem anderen dinglichen Recht abgeleitet, liegt kein Fall des Paragraph 340, ABGB vor. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich dann nach den Voraussetzungen der Paragraphen 381, ff EO (Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 340,).
Die Anordnungen der §§ 364 Abs 2, 364a und 364b ABGB dienen der Abwehr der von einem Grundstück ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke; als Nachbarn gelten alle jene Eigentümer, deren Grundstücke im Einflussbereich des emittierenden Grundstücks liegen. Zweck der nicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen beschränkbaren (SZ 52/55; SZ 56/50; SZ 63/3; SZ 70/199 ua) Klage ist somit die Abwehr von Emissionen. Eine Bauführung und ein Bauwerk stellen als solche aber keine Emissionen dar (SZ 61/278). Das Begehren des Klägers ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht auf die Untersagung von Einwirkungen etwa durch Abwässer oder auch bloß durch Erschütterung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB gerichtet, sondern darauf, die Bauführung zu unterbinden, weil diese auf mannigfaltige Art, so etwa durch Unterbrechung des Grundwasserstroms, zu einem Versiegen der Quelle führen könnte.Die Anordnungen der Paragraphen 364, Absatz 2, 364 a und 364 b ABGB dienen der Abwehr der von einem Grundstück ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke; als Nachbarn gelten alle jene Eigentümer, deren Grundstücke im Einflussbereich des emittierenden Grundstücks liegen. Zweck der nicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen beschränkbaren (SZ 52/55; SZ 56/50; SZ 63/3; SZ 70/199 ua) Klage ist somit die Abwehr von Emissionen. Eine Bauführung und ein Bauwerk stellen als solche aber keine Emissionen dar (SZ 61/278). Das Begehren des Klägers ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht auf die Untersagung von Einwirkungen etwa durch Abwässer oder auch bloß durch Erschütterung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gerichtet, sondern darauf, die Bauführung zu unterbinden, weil diese auf mannigfaltige Art, so etwa durch Unterbrechung des Grundwasserstroms, zu einem Versiegen der Quelle führen könnte.
Der Kläger hat sich im Verfahren auch nicht auf Nachbarrechte berufen, sondern darauf, dass er ein durch mehr als 30 Jahre ersessenes Wasserbezugsrecht habe. Dieses Vorbringen ist im Verfahren unbestritten geblieben, sodass es der rechtlichen Beurteilung ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden kann. Das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht ist eine Felddienstbarkeit im Sinn der §§ 473, 477 Z 2 ABGB. Der aus § 472 ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Dienstbarkeit gefährden könnten. Gegen Störungen der Dienstbarkeit steht dem Berechtigten neben dem possessorischen Rechtsschutz die Servitutenklage nach § 523 ABGB offen. Nach dem Wortlaut des § 523 ABGB würde zwar nur der Eigentümer der dienstbaren Sache als Beklagter in Betracht kommen, doch gehen Lehre und Rechtsprechung dahin, dass die Klage gegen jeden gerichtet werden könne, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. Das Klagebegehren geht auf Ersatz des verursachten Schadens, auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen (SZ 39/21; 1 Ob 36/95; 1 Ob 145/98z [betreffend behauptete Eingriffe in ein Wasserbezugsrecht aus einer Quelle] ua).Der Kläger hat sich im Verfahren auch nicht auf Nachbarrechte berufen, sondern darauf, dass er ein durch mehr als 30 Jahre ersessenes Wasserbezugsrecht habe. Dieses Vorbringen ist im Verfahren unbestritten geblieben, sodass es der rechtlichen Beurteilung ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden kann. Das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht ist eine Felddienstbarkeit im Sinn der Paragraphen 473, 477, Ziffer 2, ABGB. Der aus Paragraph 472, ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Dienstbarkeit gefährden könnten. Gegen Störungen der Dienstbarkeit steht dem Berechtigten neben dem possessorischen Rechtsschutz die Servitutenklage nach Paragraph 523, ABGB offen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 523, ABGB würde zwar nur der Eigentümer der dienstbaren Sache als Beklagter in Betracht kommen, doch gehen Lehre und Rechtsprechung dahin, dass die Klage gegen jeden gerichtet werden könne, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. Das Klagebegehren geht auf Ersatz des verursachten Schadens, auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen (SZ 39/21; 1 Ob 36/95; 1 Ob 145/98z [betreffend behauptete Eingriffe in ein Wasserbezugsrecht aus einer Quelle] ua).
Der Servitutsberechtigte ist kraft seines absoluten Rechts bei drohendem, objektiv rechtswidrigem Eingriff durch eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit erschweren, zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt. Einem solchen Unterlassungsbegehren ist dann stattzugeben, wenn der Gegner individualisiert ist und konkrete Tatsachen, aus denen sich zumindest eine Verletzungsgefahr ableiten lässt, als anspruchsbegründend festgestellt werden können (1 Ob 15/80 [betreffend die befürchtete Verschmutzung einer Quelle durch Ablagerungen]). Zwar ist regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage der Beginn der Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung rechtfertigt jedoch ein solches Begehren dann, wenn dies aus einem dringenden Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten geboten ist, insbesondere wenn das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führt (SZ 33/130; ÖBl 1989, 56; SZ 69/187 ua).
Es kann daher keine Rede davon sein, dass das auf Unterlassung der Bauführung gerichtete Klagebegehren verfehlt wäre. Die Beklagten haben insbesondere die Behauptung, das Bauvorhaben solle im Schutzgebiet des Zuflusses der Quelle nur rund 70 cm von dieser entfernt realisiert werden, im Verfahren nicht bestritten, sodass das Vorbringen des Klägers, schon der Beginn der Bauarbeiten könne zu der von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Gefahr für die Quelle führen, der rechtlichen Beurteilung ohne weiters zugrunde gelegt werden kann. Bei dieser Sachlage ist aber die im § 381 Z 2 EO genannte Gefährdung als gegeben anzusehen, weil schon der Baubeginn zum Schadenseintritt führen könnte. Dass die Beklagten bisher mit dem Bau nicht begonnen haben, mindert das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht, weil die vorhandene Baubewilligung den Beklagten dazu jederzeit die Möglichkeit eröffnet und sie im Verfahren konkret gar nicht behauptet haben, dass und aus welchen Gründen sie das Bauwerk nicht errichten wollten. Ungeachtet der Frage, ob die von den Beklagten behauptete Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserleitung für den Kläger tatsächlich in adäquater Weise bestünde, ist die Unwiederbringlichkeit eines möglichen Schadens schon deshalb zu bejahen, weil sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers ergibt, dass das Anwesen des Klägers im Falle des Versiegens der Quelle jedenfalls für die Zeit bis zur Errichtung eines Anschlusses an das öffentliche Wassernetz unversorgt wäre.Es kann daher keine Rede davon sein, dass das auf Unterlassung der Bauführung gerichtete Klagebegehren verfehlt wäre. Die Beklagten haben insbesondere die Behauptung, das Bauvorhaben solle im Schutzgebiet des Zuflusses der Quelle nur rund 70 cm von dieser entfernt realisiert werden, im Verfahren nicht bestritten, sodass das Vorbringen des Klägers, schon der Beginn der Bauarbeiten könne zu der von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Gefahr für die Quelle führen, der rechtlichen Beurteilung ohne weiters zugrunde gelegt werden kann. Bei dieser Sachlage ist aber die im Paragraph 381, Ziffer 2, EO genannte Gefährdung als gegeben anzusehen, weil schon der Baubeginn zum Schadenseintritt führen könnte. Dass die Beklagten bisher mit dem Bau nicht begonnen haben, mindert das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht, weil die vorhandene Baubewilligung den Beklagten dazu jederzeit die Möglichkeit eröffnet und sie im Verfahren konkret gar nicht behauptet haben, dass und aus welchen Gründen sie das Bauwerk nicht errichten wollten. Ungeachtet der Frage, ob die von den Beklagten behauptete Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserleitung für den Kläger tatsächlich in adäquater Weise bestünde, ist die Unwiederbringlichkeit eines möglichen Schadens schon deshalb zu bejahen, weil sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers ergibt, dass das Anwesen des Klägers im Falle des Versiegens der Quelle jedenfalls für die Zeit bis zur Errichtung eines Anschlusses an das öffentliche Wassernetz unversorgt wäre.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Rechtsmittelkosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Rechtsmittelkosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.