Das Fischereirecht der Klägerin ist ein selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit (SZ 59/200; SZ 56/11; 1 Ob 34/92 uva). Der aus § 472 ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier also die beklagte Partei) alle Maßnahmen zu unterlassen, die das Fischereirecht gefährden könnten (vgl 1 Ob 7/84). Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung der Dienstbarkeit, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber doch dauernd wirkt oder wenn Wiederholung droht (Pimmer in Schwimann, Rz 1 zu § 523 ABGB). Sie kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigungen und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. Als beachtliche Störungshandlung kommt jedes Verhalten in Betracht, daß unter oder auch ohne Mitwirkung des Störers in adäquat-kausaler Weise eine Beeinträchtigung der Servitut zur Folge haben kann (RZ 1990/81; JBl 1984, 608 ua). Es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß durch den begehrten Exekutionstitel gegen die von der klagenden Partei behaupteten Eingriffe in deren Fischereirechte Abhilfe geschaffen werden kann, muß doch - wie noch zu zeigen sein wird - davon ausgegangen werden, daß die Bojensetzung sonst aufgrund weiterer Bestandverträge mit der klagenden Partei als Seeigentümerin fortgesetzt werden wird.Das Fischereirecht der Klägerin ist ein selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit (SZ 59/200; SZ 56/11; 1 Ob 34/92 uva). Der aus Paragraph 472, ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier also die beklagte Partei) alle Maßnahmen zu unterlassen, die das Fischereirecht gefährden könnten vergleiche 1 Ob 7/84). Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung der Dienstbarkeit, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber doch dauernd wirkt oder wenn Wiederholung droht (Pimmer in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 523, ABGB). Sie kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigungen und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. Als beachtliche Störungshandlung kommt jedes Verhalten in Betracht, daß unter oder auch ohne Mitwirkung des Störers in adäquat-kausaler Weise eine Beeinträchtigung der Servitut zur Folge haben kann (RZ 1990/81; JBl 1984, 608 ua). Es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß durch den begehrten Exekutionstitel gegen die von der klagenden Partei behaupteten Eingriffe in deren Fischereirechte Abhilfe geschaffen werden kann, muß doch - wie noch zu zeigen sein wird - davon ausgegangen werden, daß die Bojensetzung sonst aufgrund weiterer Bestandverträge mit der klagenden Partei als Seeigentümerin fortgesetzt werden wird.
Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Unterlassung besteht, ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ergeben sich Unterlassungsansprüche bereits aus dem Bestand des gleich einer Dienstbarkeit dinglichen und absoluten Fischereirechts der klagenden Partei, das somit gegen jeden Dritten durchgesetzt werden kann (SZ 64/137; SZ 56/124 uva). Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der deren Inhaber zustehenden Befugnisse richten sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Servitut zur Zeit deren Bestellung zu beachten ist (NZ 1990, 101; RZ 1985/27; zuletzt wieder 1 Ob 15, 16/94).
Das Unterlassungsbegehren ist demgemäß zu weit gefaßt, würde doch die beklagte Partei bei dessen Stattgebung auch zu Unterlassungen verurteilt werden, zu denen sie nach dem materiellen Recht nicht verhalten wäre (WBl 1991, 264; ÖBl 1991, 108 ua). Die klagende Partei hat nämlich das Fischereirecht so erworben, wie es ihrem Rechtsvorgänger zustand. Hat dieser selbst beim Erwerb den Rechtsumfang beschränkende Bojen vorgefunden oder die Setzung neuer Bojen hingenommen, so trifft gleiches auch für die klagende Partei zu. Daß sie Bestandrechten im Zusammenhang mit den vorgefundenen Bojen entgegengetreten wäre, hat sie selbst nicht behauptet, sie wendet sich mit ihren Klagsbehauptungen im Gegenteil ohnehin nur gegen den Abschluß weiterer (unrichtig: "künftiger") Bestandverträge für zusätzliche Bojen (Klage, S 2). Hat die klagende Partei beim Erwerb ihres Fischereirechts Beschränkungen hingenommen, bzw hinnehmen müssen, die sich aus Bestandverträgen für bestehende Bojen ergeben, so muß es - bei richtigem Verständnis des Servitutsumfangs - der beklagten Partei als Eigentümerin des dienenden Guts unbenommen bleiben, die bestehenden Bojen im gleichen Umfang wie zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs durch die klagende Partei durch die Einräumung von Bestandrechten an Dritte zu nutzen; dadurch wird das Fischereirecht der klagenden Partei im berechtigten Umfang nicht beeinträchtigt.
Das bedeutet somit nicht, daß die beklagte Partei nur dazu verhalten wäre, künftighin den Abschluß von Bestandverträgen für erst neu zu setzende Bojen zu unterlassen; es kann schon allein die Verlegung des Standorts einer Boje zu einer Beeinträchtigung des Fischereirechts der klagenden Partei in einem das bisherige Ausmaß übersteigenden Umfang führen, indem etwa durch die Verlegung der Boje nunmehr bessere Fischgründe betroffen wären oder eine nun aus dem Verband zahlreicher Bojen herausgelöste Boje als Einzelboje gesetzt wird. Selbst der bloße Wechsel in der Person des Bestandnehmers kann sich auf das Ausmaß der Beeinträchtigung des Fischereirechts merkbar ungünstig dadurch auswirken, daß nun etwa ein wesentlich größeres Boot verwendet wird oder die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Boje wesentlich gesteigert wird.
Da die klagende Partei jene Beschränkungen, die sie beim Erwerb ihres Fischereirechts vorfand und hingenommen hat, gegen sich gelten lassen muß, ist dem Begehren der klagenden Partei die aus dem Spruch ersichtliche einschränkende Fassung zu geben, die gegenüber dem Klagebegehren als bloß umfängliche Einschränkung kein Aliud, sondern ein Minus darstellt.
In dieser Fassung bleibt das Unterlassungsgebot auch einer allfälligen Exekution zugänglich, weil ihm Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung mit ausreichender Bestimmheit entnommen werden können (vgl dazu ÖBl 1991, 105). Eine allgemein gehaltene Fassung ist deshalb notwendig, weil es sprachlich geradezu unmöglich wäre, in Ansehung jeder einzelnen Boje den Umfang des Fischereirechts im Urteilsspruch festzuhalten und demgemäß alle denkbaren Eingriffshandlungen zu umschreiben (vgl dazu SZ 43/199).In dieser Fassung bleibt das Unterlassungsgebot auch einer allfälligen Exekution zugänglich, weil ihm Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung mit ausreichender Bestimmheit entnommen werden können vergleiche dazu ÖBl 1991, 105). Eine allgemein gehaltene Fassung ist deshalb notwendig, weil es sprachlich geradezu unmöglich wäre, in Ansehung jeder einzelnen Boje den Umfang des Fischereirechts im Urteilsspruch festzuhalten und demgemäß alle denkbaren Eingriffshandlungen zu umschreiben vergleiche dazu SZ 43/199).
Die Wiederholungsgefahr ist schon dadurch indiziert, daß seit 1989 immer wieder neue Bojen gesetzt und Hand in Hand damit neue Bestandverträge abgeschlossen wurden. Im übrigen vertritt die beklagte Partei auch den Standpunkt, sie sei zum Abschluß von Bestandverträgen jedenfalls bis zur Höchstzahl der in der Bojenverordnung für den gesamten See aufgezählten Bojen berechtigt (vgl dazu JBl 1984, 608; SZ 56/124). Daß sich die beklagte Partei - wie das Gericht zweiter Instanz ins Treffen führt - wohl an die verordnungsgemäße Höchstzahl an Bojen halten werde, schließt - abgesehen davon, daß es sich dabei um eine bloße Vermutung handelt, - nicht aus, daß sie in Ansehung des vom Fischereirecht der klagenden Partei betroffenen Teil des Sees Bestandverträge abschließen wird, die deren Recht beeinträchtigen könnten.Die Wiederholungsgefahr ist schon dadurch indiziert, daß seit 1989 immer wieder neue Bojen gesetzt und Hand in Hand damit neue Bestandverträge abgeschlossen wurden. Im übrigen vertritt die beklagte Partei auch den Standpunkt, sie sei zum Abschluß von Bestandverträgen jedenfalls bis zur Höchstzahl der in der Bojenverordnung für den gesamten See aufgezählten Bojen berechtigt vergleiche dazu JBl 1984, 608; SZ 56/124). Daß sich die beklagte Partei - wie das Gericht zweiter Instanz ins Treffen führt - wohl an die verordnungsgemäße Höchstzahl an Bojen halten werde, schließt - abgesehen davon, daß es sich dabei um eine bloße Vermutung handelt, - nicht aus, daß sie in Ansehung des vom Fischereirecht der klagenden Partei betroffenen Teil des Sees Bestandverträge abschließen wird, die deren Recht beeinträchtigen könnten.
Der Revision ist somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teilweise stattzugeben; das Begehren der klagenden Partei ist dabei sprachlich richtigzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO.