Rechtssatz RS0012084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012084
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. Die Störungshandlung muß nicht unbedingt in faktischen Hindernissen bestehen. Die Anbringung von Bodenmarkierungen, die von Verkehrsteilnehmern dahin verstanden werden muß, daß sie auf den dadurch gekennzeichneten Plätzen befugt ihre Fahrzeuge abstellen können, stellt unter der weiteren Voraussetzung der Behinderung des Servitutsberechtigten einen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 751/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 751/83
JBl 1984,608
- 1 Ob 543/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 543/90
Beisatz: Die bloße Befürchtung, eine Anlage, die nur möglicherweise der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit dienen kann, sei Grundlage künftiger Störungen rechtfertigt die Dienstbarkeitsklage jedoch nicht. (T1) Veröff: RZ 1990/81 S 200
- 1 Ob 36/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 36/95
nur: Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. (T2)
- 1 Ob 134/01i
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 134/01i
nur T2
- 1 Ob 185/12f
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
Beisatz: Hier: Verbotstafel. (T3)
- 5 Ob 196/22t
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 196/22t
- 6 Ob 76/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 76/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012084
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00751_8300000_001