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Entscheidung 5 Ob 196/22t×

Entscheidung 5 Ob 196/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011733 Rechtssatz 15.01.1980Zivilrecht
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
RS0011740 Rechtssatz 12.03.1975Zivilrecht
Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbark …
RS0012084 Rechtssatz 11.01.1984Zivilrecht
Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. Die Störun …
RS0012128 Rechtssatz 26.01.1978Zivilrecht
Ob eine Verbotstafel eine ( zu beseitigende ) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen …
RS0105550 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Bei einer gemessenen Servitut ist eine Erweiterung unzulässig.
RS0116522 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Auch gemessene Servituten können eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, die Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interesse …
RS0127583 Rechtssatz 20.01.2012Zivilrecht
Zur Vermeidung eines Eingriffs in die Privatsphäre anderer Hausbewohner durch einen nicht hinzunehmenden Überwachungsdruck darf bei diesen nicht der Eindruck entstehen, dass sie von einer systematischen, identifizierenden Überwachungsmaßnahme eines Mieters …