Rechtssatz RS0012128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012128
Geschäftszahl
7Ob515/78; 1Ob751/83; 6Ob815/83; 1Ob185/12f; 1Ob150/14m; 5Ob196/22t
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
Ob eine Verbotstafel eine ( zu beseitigende ) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser, insbes. auf denjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte, erweckt ( hier: "Verunsicherung" von benützungsberechtigten Gästen und Lieferanten eines Beherbungs- und Gastbetriebs ).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 515/78
Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 515/78
- 1 Ob 751/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 751/83
Vgl auch; JBl 1984,608
- 6 Ob 815/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 815/83
Beisatz: Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahin verstehen, daß
damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird. Zwischen den
Zusätzen "Anlieger frei" oder "Frei für Anlieger" einerseits und "Anliegerverkehr frei" andererseits ist nicht zu unterscheiden. (T1)
- 1 Ob 185/12f
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
nur: Ob eine Verbotstafel eine (zu beseitigende) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich darnach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser, insbes. auf denjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte, erweckt. (T2)
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
Beisatz: Hier: Das Aufstellen der Tafel mit der Aufschrift „Einfahrt verboten! Zuwiderhandlung wird zur Anzeige gebracht!“, die für Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar das Befahren des Wegs mit Fahrzeugen verbietet, ist grundsätzlich im Sinn dieser Kriterien als Störung eines uneingeschränkten Geh‑ und Fahrrechts anzusehen. (T3)
- 5 Ob 196/22t
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 196/22t
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012128
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00515_7800000_001