Rechtssatz RS0010580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010580
Geschäftszahl
1Ob15/80; 1Ob6/00i
Entscheidungsdatum
28.04.2000
Rechtssatz
Einem vorbeugendem Unterlassungsbegehren ist stattzugeben, wenn der Gegner individualisiert ist und konkrete Tatsachen, aus denen sich zumindestens eine Verletzungsgefahr ableiten läßt, als anspruchsbegründend festgestellt werden können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 15/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 15/80
- 1 Ob 6/00i
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 6/00i
Beisatz: Der Servitutsberechtigte ist kraft seines absoluten Rechts bei drohendem, objektiv rechtswidrigem Eingriff durch eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit erschweren, zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010580
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0010OB00015_8000000_001