Die außerordentliche Revision der Kläger ist nicht zulässig.
a) Das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht ist es eine Felddienstbarkeit iSd § 473 und des § 477 Z 2 ABGB. Derjenige, der das Recht hat, Wasser von fremdem Grund auf den seinigen zu leiten, ist überdies gemäß § 497 ABGB auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen. In diesem Sinn sind die Kläger Dienstbarkeitsberechtigte. Durch den Verkauf des herrschenden Grundstücks an eine Wohnungseigentumsgemeinschaft und in weiterer Folge von insgesamt sieben Appartements an die erstbeklagte Partei wurde auch diese Dienstbarkeitsberechtigte, und zwar nicht nur in Ansehung des Wasserbezugsrechts, sondern zufolge Punkt VI. des Vertrags vom 28. Mai 1980 auch in Ansehung der zur Ausübung dieser Dienstbarkeit notwendigen Leitungen und sonstigen Vorrichtungen.a) Das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht ist es eine Felddienstbarkeit iSd Paragraph 473 und des Paragraph 477, Ziffer 2, ABGB. Derjenige, der das Recht hat, Wasser von fremdem Grund auf den seinigen zu leiten, ist überdies gemäß Paragraph 497, ABGB auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen. In diesem Sinn sind die Kläger Dienstbarkeitsberechtigte. Durch den Verkauf des herrschenden Grundstücks an eine Wohnungseigentumsgemeinschaft und in weiterer Folge von insgesamt sieben Appartements an die erstbeklagte Partei wurde auch diese Dienstbarkeitsberechtigte, und zwar nicht nur in Ansehung des Wasserbezugsrechts, sondern zufolge Punkt römisch sechs. des Vertrags vom 28. Mai 1980 auch in Ansehung der zur Ausübung dieser Dienstbarkeit notwendigen Leitungen und sonstigen Vorrichtungen.
Dem Dienstbarkeitsberechtigten steht neben dem possessorischen Rechtsschutz auch die Servitutenklage nach § 523 ABGB offen. Das Klagebegehren der Servitutenklage kann gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks, aber auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach Lage des Falls, neben den Begehren auf Feststellung der Dienstbarkeit, auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen auch gegen jeden Störer auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung und auf Unterlassung künftiger Störungen (1 Ob 2003/96g mwN; Petrasch in Rummel2, § 523 ABGB Rz 8). Derartige Begehren haben die Kläger erhoben, weshalb ihre Klage als Servitutenklage nach § 523 ABGB zu beurteilen ist.Dem Dienstbarkeitsberechtigten steht neben dem possessorischen Rechtsschutz auch die Servitutenklage nach Paragraph 523, ABGB offen. Das Klagebegehren der Servitutenklage kann gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks, aber auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach Lage des Falls, neben den Begehren auf Feststellung der Dienstbarkeit, auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen auch gegen jeden Störer auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung und auf Unterlassung künftiger Störungen (1 Ob 2003/96g mwN; Petrasch in Rummel2, Paragraph 523, ABGB Rz 8). Derartige Begehren haben die Kläger erhoben, weshalb ihre Klage als Servitutenklage nach Paragraph 523, ABGB zu beurteilen ist.
Inhalt des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Auseinandersetzung zwischen gleichrangigen Servitutsberechtigten, wobei die erstbeklagte Partei, deren Verwalter hier insoweit der Zweitbeklagte ist, in die Rechtsstellung einer Miteigentümerin des herrschenden Guts eingerückt ist. Zur Abwehr des eigenmächtigen Eingriffs der Kläger in ihre Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserversorgung griff die erstbeklagte Partei durch den Zweitbeklagten zur Selbsthilfe iSd § 19 ABGB. Deren von den Vorinstanzen angenommene Rechtmäßigkeit wird im Rechtsmittel gar nicht in Frage gestellt. Damit fehlt es an einem rechtswidrigen Eingriff in ein absolutes Recht der Kläger als eine notwendige Voraussetzung für den Erfolg der Servitutenklage. Daß die Kläger Eigentümer der Wasserversorgungsanlage seien, wurde gerade nicht festgestellt, sondern, daß die Quellen auf der Liegenschaft des Grundeigentümers gefaßt wurden und der Hochbehälter auf der Liegenschaft Dritter errichtet wurde (ON 12 AS 131) und damit gemäß § 418 oder § 419 ABGB deren Eigentum wurde. Auch die Leitungen verlaufen nicht auf einer Liegenschaft der Kläger. Es ergibt sich auch nicht aus Punkt VI. des Vertrags vom 28. Mai 1980, daß der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks an der Wasserversorgungsanlage selbst kein dingliches Recht erwerben sollte.Inhalt des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Auseinandersetzung zwischen gleichrangigen Servitutsberechtigten, wobei die erstbeklagte Partei, deren Verwalter hier insoweit der Zweitbeklagte ist, in die Rechtsstellung einer Miteigentümerin des herrschenden Guts eingerückt ist. Zur Abwehr des eigenmächtigen Eingriffs der Kläger in ihre Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserversorgung griff die erstbeklagte Partei durch den Zweitbeklagten zur Selbsthilfe iSd Paragraph 19, ABGB. Deren von den Vorinstanzen angenommene Rechtmäßigkeit wird im Rechtsmittel gar nicht in Frage gestellt. Damit fehlt es an einem rechtswidrigen Eingriff in ein absolutes Recht der Kläger als eine notwendige Voraussetzung für den Erfolg der Servitutenklage. Daß die Kläger Eigentümer der Wasserversorgungsanlage seien, wurde gerade nicht festgestellt, sondern, daß die Quellen auf der Liegenschaft des Grundeigentümers gefaßt wurden und der Hochbehälter auf der Liegenschaft Dritter errichtet wurde (ON 12 AS 131) und damit gemäß Paragraph 418, oder Paragraph 419, ABGB deren Eigentum wurde. Auch die Leitungen verlaufen nicht auf einer Liegenschaft der Kläger. Es ergibt sich auch nicht aus Punkt römisch sechs. des Vertrags vom 28. Mai 1980, daß der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks an der Wasserversorgungsanlage selbst kein dingliches Recht erwerben sollte.
Auf die in der außerordentlichen Revision enthaltene unzulässige Rüge von Verfahrensfehlern erster Instanz sowie die unzulässige Beweis- und Tatsachenrüge einzugehen, ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, versagt.
b) Die von der zweiten Instanz dahin entschiedene Frage, bei Streitigkeiten gleichrangiger Dienstbarkeiten sei § 848a ABGB (richterlicher Regelung der Ausübung von Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Lasten, die einen Anspruch auf Nutzung gewähren, im Außerstreitverfahren) analog anzuwenden (vgl dazu SZ 44/110; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, § 848a ABGB Rz 1 f; Gamerith in Rummel2, § 848a ABGB Rz 2; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Österreichisches Sachenrecht2 161), muß deshalb nicht mehr erörtert werden, weil die Klägerin darauf in ihrem Rechtsmittel nicht zurückkommen. Schuldrechtliche Fragen können sich bei einer Servitutenklage wie hier nicht zur Beurteilung stellen.b) Die von der zweiten Instanz dahin entschiedene Frage, bei Streitigkeiten gleichrangiger Dienstbarkeiten sei Paragraph 848 a, ABGB (richterlicher Regelung der Ausübung von Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Lasten, die einen Anspruch auf Nutzung gewähren, im Außerstreitverfahren) analog anzuwenden vergleiche dazu SZ 44/110; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, Paragraph 848 a, ABGB Rz 1 f; Gamerith in Rummel2, Paragraph 848 a, ABGB Rz 2; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Österreichisches Sachenrecht2 161), muß deshalb nicht mehr erörtert werden, weil die Klägerin darauf in ihrem Rechtsmittel nicht zurückkommen. Schuldrechtliche Fragen können sich bei einer Servitutenklage wie hier nicht zur Beurteilung stellen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).