Rechtssatz RS0070301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070301
Entscheidungsdatum
28.04.2000
Rechtssatz
Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. Ein Interesse des Vermieters an der Durchführung (der verfahrensgegenständlichen) davon abweichender Erhaltungsarbeiten kann daher sehr wohl bestehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 112/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 112/91
- 1 Ob 6/00i
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 6/00i
nur: Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070301
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_005