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Rechtssatz RS0070301×

Rechtssatz RS0070301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070301

Geschäftszahl

5Ob112/91; 1Ob6/00i

Entscheidungsdatum

28.04.2000

Rechtssatz

Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. Ein Interesse des Vermieters an der Durchführung (der verfahrensgegenständlichen) davon abweichender Erhaltungsarbeiten kann daher sehr wohl bestehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 112/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 112/91
  • 1 Ob 6/00i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 6/00i
    nur: Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070301

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_005