Gegen diesen Sachbeschluß haben sowohl die Antragstellerin als auch die Erstantragsgegnerin fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Während die Antragstellerin auf ihrem Standpunkt beharrt, daß in die Aufteilung des monatlichen Deckungserfordernisses nach § 18 Abs.1 Z 6 MRG iVm Abs.2 und 3 leg cit nur jene Objekte einzubeziehen seien, die auch nach der Hauptmietzinserhöhung vermietbar bleiben, und dementsprechend die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses begehrt (allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Sachbeschlusses und die Rückverweisung der Rechtssache an das Rekursgericht zum Zweck der neuerlichen Entscheidung), beschwert sich die Erstantragsgegnerin gegen die ihrer Meinung nach zu gering veranschlagte, fiktive Mietzinsreserve, gegen die Höhe der mit 10,75 % dekursiv p.a. angenommenen Verzinsung des Fremdkapitals und schließlich noch wegen vermeintlicher Auslassungen im Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung. Ihr Rechtsmittelantrag geht dahin, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes so abzuändern bzw. zu ergänzen, daß die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven mit S 500.000,- festgesetzt und eine Verzinsung des Fremdkapitals von bloß 9,5 % antizipativ angenommen wird, um sodann diese Prämissen der Berechnung der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse zugrundezulegen, daneben aber auch die Vorbehalte der endgültigen Entscheidung über die Ausstattungskategorien der gegenständlichen Objekte und über die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve in den Spruch aufzunehmen; allenfalls sei die rekursgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. In einem Nachsatz hat die Erstantragsgegnerin schließlich noch darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin eine Abbruchsbewilligung für das gegenständliche Haus erwirkte, so daß ihr jegliches Rechtsschutzinteresse an der begehrten Hauptmietzinserhöhung fehle. Ein besonderes Begehren ist jedoch mit diesem Vorbringen, das in ähnlicher Form bereits das Erstgericht beschäftigt hatte, nicht verbunden, sodaß sich eine vorweggenommene Stellungnahme zu diesem Vorbringen mit der Wiederholung des erstgerichtlichen Arguments begnügen kann, daß eine Bau- oder Abbruchsbewilligung lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen schafft, im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag jedoch keine Verpflichtung begründet. Ein Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Erhaltungsarbeiten kann daher sehr wohl bestehen.Gegen diesen Sachbeschluß haben sowohl die Antragstellerin als auch die Erstantragsgegnerin fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Während die Antragstellerin auf ihrem Standpunkt beharrt, daß in die Aufteilung des monatlichen Deckungserfordernisses nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Absatz 2 und 3 leg cit nur jene Objekte einzubeziehen seien, die auch nach der Hauptmietzinserhöhung vermietbar bleiben, und dementsprechend die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses begehrt (allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Sachbeschlusses und die Rückverweisung der Rechtssache an das Rekursgericht zum Zweck der neuerlichen Entscheidung), beschwert sich die Erstantragsgegnerin gegen die ihrer Meinung nach zu gering veranschlagte, fiktive Mietzinsreserve, gegen die Höhe der mit 10,75 % dekursiv p.a. angenommenen Verzinsung des Fremdkapitals und schließlich noch wegen vermeintlicher Auslassungen im Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung. Ihr Rechtsmittelantrag geht dahin, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes so abzuändern bzw. zu ergänzen, daß die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven mit S 500.000,- festgesetzt und eine Verzinsung des Fremdkapitals von bloß 9,5 % antizipativ angenommen wird, um sodann diese Prämissen der Berechnung der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse zugrundezulegen, daneben aber auch die Vorbehalte der endgültigen Entscheidung über die Ausstattungskategorien der gegenständlichen Objekte und über die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve in den Spruch aufzunehmen; allenfalls sei die rekursgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. In einem Nachsatz hat die Erstantragsgegnerin schließlich noch darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin eine Abbruchsbewilligung für das gegenständliche Haus erwirkte, so daß ihr jegliches Rechtsschutzinteresse an der begehrten Hauptmietzinserhöhung fehle. Ein besonderes Begehren ist jedoch mit diesem Vorbringen, das in ähnlicher Form bereits das Erstgericht beschäftigt hatte, nicht verbunden, sodaß sich eine vorweggenommene Stellungnahme zu diesem Vorbringen mit der Wiederholung des erstgerichtlichen Arguments begnügen kann, daß eine Bau- oder Abbruchsbewilligung lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen schafft, im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag jedoch keine Verpflichtung begründet. Ein Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Erhaltungsarbeiten kann daher sehr wohl bestehen.
Rekursbeantwortungen liegen von beiden Rechtsmittelwerbern vor.
1. Zum Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin:
Er behandelt keine im Sinne des § 37 Abs.3 Z 16 und 18 MRG iVmEr behandelt keine im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und 18 MRG iVm
§ 528 Abs.1 ZPO erhebliche Rechtsfrage und ist daher unzulässig.Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage und ist daher unzulässig.
Ein Beschwerdepunkt ist die von den Vorinstanzen in Anlehnung an
§ 18 Abs.4 MRG gemäß § 273 ZPO vorläufig mit S 200.000,-Paragraph 18, Absatz 4, MRG gemäß Paragraph 273, ZPO vorläufig mit S 200.000,-
angenommene Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven. Nach Meinung der Revisionsrekurswerberin seien hiefür S 500.000,- anzusetzen, weil die jetzt leerstehenden Wohnungen vermietbar gewesen wären und die Mietzinseinnahmen für die vermieteten Objekte 1 und 7 zu gering angesetzt worden seine. Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen können jedoch eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht begründen.
Gemäß § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs.1 ZPO können nur solche Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die hier zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich darauf, ob § 273 ZPO überhaupt angewendet werden durfte und ob der dort eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. Das erste war eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Unrichtigkeit mit einer Mängelrüge hätte bekämpft werden müssen, das zweite ein Akt der rechtlichen Beurteilung, dessen Überprüfung eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge voraussetzt und in dritter Instanz den Schranken des § 528 Abs.1 ZPO (§ 502 Abs.1 ZPO) unterliegt (vgl. Fasching III 284 f; derselbe in ZPR2, Rz 871).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO können nur solche Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die hier zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich darauf, ob Paragraph 273, ZPO überhaupt angewendet werden durfte und ob der dort eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. Das erste war eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Unrichtigkeit mit einer Mängelrüge hätte bekämpft werden müssen, das zweite ein Akt der rechtlichen Beurteilung, dessen Überprüfung eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge voraussetzt und in dritter Instanz den Schranken des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) unterliegt vergleiche Fasching römisch drei 284 f; derselbe in ZPR2, Rz 871).
Im konkreten Fall geht es nur um die Überprüfung der Ermessensentscheidung, da die von den Vorinstanzen in Anlehnung an § 18 Abs.4 MRG bejahte Anwendbarkeit des § 273 ZPO nie in Zweifel gezogen wurde. Auch im materiellrechtlichen Bereich der Anwendung des richterlichen Ermessens wäre jedoch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht mehr zu korrigieren, weil Ermessensentscheidungen grundsätzlich nicht revisibel sind (vgl. 5 Ob 22/90; 8 Ob 1524/91; 5 Ob 1036/91 uva). Lediglich gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens könnten gemäß § 528 Abs.1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs.1 ZPO, § 14 Abs.1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wofür jedoch im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind. Die schon bei der Anfechtung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses vorgetragenen und auch jetzt wiederholten Argumente der Rechtsmittelwerberin zielen vielmehr auf eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durch zusätzliche Beweisaufnahmen ab, die bei einer vorläufigen Betragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO gerade vermieden werden sollen. Der gesetzliche Auftrag, die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse mit der voraussichtlichen definitiven Erhöhung zu begrenzen (§ 18a Abs.2 MRG), kann nicht so verstanden werden, daß die Entscheidungsgrundlagen für eine vorläufige Mietzinserhöhung annähernd gleich vollständig und verläßlich sein müssen wie für die endgültige. Bei der in § 18a Abs.2 MRG vorgesehenen Entscheidung soll vielmehr prinzipiell mit den bereits vorliegenden Verfahrensergebnissen das Auslangen gefunden werden.Im konkreten Fall geht es nur um die Überprüfung der Ermessensentscheidung, da die von den Vorinstanzen in Anlehnung an Paragraph 18, Absatz 4, MRG bejahte Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO nie in Zweifel gezogen wurde. Auch im materiellrechtlichen Bereich der Anwendung des richterlichen Ermessens wäre jedoch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht mehr zu korrigieren, weil Ermessensentscheidungen grundsätzlich nicht revisibel sind vergleiche 5 Ob 22/90; 8 Ob 1524/91; 5 Ob 1036/91 uva). Lediglich gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens könnten gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (oder gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wofür jedoch im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind. Die schon bei der Anfechtung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses vorgetragenen und auch jetzt wiederholten Argumente der Rechtsmittelwerberin zielen vielmehr auf eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durch zusätzliche Beweisaufnahmen ab, die bei einer vorläufigen Betragsfestsetzung gemäß Paragraph 273, ZPO gerade vermieden werden sollen. Der gesetzliche Auftrag, die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse mit der voraussichtlichen definitiven Erhöhung zu begrenzen (Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG), kann nicht so verstanden werden, daß die Entscheidungsgrundlagen für eine vorläufige Mietzinserhöhung annähernd gleich vollständig und verläßlich sein müssen wie für die endgültige. Bei der in Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG vorgesehenen Entscheidung soll vielmehr prinzipiell mit den bereits vorliegenden Verfahrensergebnissen das Auslangen gefunden werden.
Ähnliche Erwägungen gelten für die von der Rechtsmittelwerberin bekämpfte Höhe der Darlehenszinsen. Sie sind durch eine dem Gericht vorliegende Bankpromesse (Beilage G) belegt und bei den derzeitigen Kapitalmarktverhältnissen mit 10,75 % p.a. dekursiv auch keineswegs ungewöhnlich hoch. Für eine spätere Anpassung der Fremdfinanzierungskosten (etwa auch unter Berücksichtigung von öffentlichen Mitteln zur Wohnhaussanierung) wäre sogar noch im Fall einer "endgültigen" Erhöhung der Hauptmietzinse Vorsorge in § 19 Abs.3 MRG getroffen (vgl. WoBl 1991, 173). Damit reduziert sich das von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigte Problem auch in diesem Punkt auf vermeintliche Stoffsammlungsmängel, die keine grundsätzlichen Verfahrensfragen betreffen (vgl. 5 Ob 1532, 1533/91 ua). Eine im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO erhebliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.Ähnliche Erwägungen gelten für die von der Rechtsmittelwerberin bekämpfte Höhe der Darlehenszinsen. Sie sind durch eine dem Gericht vorliegende Bankpromesse (Beilage G) belegt und bei den derzeitigen Kapitalmarktverhältnissen mit 10,75 % p.a. dekursiv auch keineswegs ungewöhnlich hoch. Für eine spätere Anpassung der Fremdfinanzierungskosten (etwa auch unter Berücksichtigung von öffentlichen Mitteln zur Wohnhaussanierung) wäre sogar noch im Fall einer "endgültigen" Erhöhung der Hauptmietzinse Vorsorge in Paragraph 19, Absatz 3, MRG getroffen vergleiche WoBl 1991, 173). Damit reduziert sich das von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigte Problem auch in diesem Punkt auf vermeintliche Stoffsammlungsmängel, die keine grundsätzlichen Verfahrensfragen betreffen vergleiche 5 Ob 1532, 1533/91 ua). Eine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.
Schließlich bekämpft die Rechtsmittelwerberin noch die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, die Ermessensentscheidung über die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven und Mietzinsabgänge sowie den Vorbehalt einer endgültigen Beschlußfassung über die Ausstattungskategorien und die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve nicht in den Spruch aufzunehmen, sondern nur in den Entscheidungsgründen zu behandeln. Alle diese Aussprüche und Vorbehalte sind jedoch integrierender Bestandteil der gemäß § 18a Abs.1 und 2 MRG ergangenen Beschlüsse, sodaß keine weitere Klarstellung im Spruch erforderlich scheint. Der von Würth in Rummel II, Rz 10 zu §§ 18, 19 MRG als notwendiger Bestandteil des Spruchs erachtete Vorbehalt einer weiteren Überprüfung der Hauptmietzinsabrechnung bezog sich auf eine endgültige Mietzinserhöhung und ist daher für die durch die MRG-Novelle 1985 neu geschaffene Möglichkeit einer Grundsatzentscheidung und vorläufigen Mietzinserhöhung bedeutungslos. Mit letzterer wird auch - wie sich aus § 18a Abs.2 dritter Satz MRG ergibt - nicht bindend über die Ausstattungskategorien der einzelnen Mietgegenstände abgesprochen (vgl. Würth, Die MRG-Novelle 1985, 35 ff), sodaß sich der von der Rechtsmittelwerberin geforderte Vorbehalt erübrigt. Diese Gesetzeslage ist so eindeutig, daß sich die Rechtsfrage, ob die Entscheidungen der Vorinstanzen im Interesse der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung nicht doch im gewünschten Sinn ergänzt werden sollten, gar nicht stellt. Auch in diesem Punkt fehlt es daher an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO für den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin (vgl. WoBl 1991, 211 und dazu Würth, Der "Revisionsrekurs" in den Verfahren nach § 37 MRG, § 22 WGG und § 26 WEG, WoBl 1991, 207).Schließlich bekämpft die Rechtsmittelwerberin noch die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, die Ermessensentscheidung über die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven und Mietzinsabgänge sowie den Vorbehalt einer endgültigen Beschlußfassung über die Ausstattungskategorien und die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve nicht in den Spruch aufzunehmen, sondern nur in den Entscheidungsgründen zu behandeln. Alle diese Aussprüche und Vorbehalte sind jedoch integrierender Bestandteil der gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 MRG ergangenen Beschlüsse, sodaß keine weitere Klarstellung im Spruch erforderlich scheint. Der von Würth in Rummel römisch zwei, Rz 10 zu Paragraphen 18, 19, MRG als notwendiger Bestandteil des Spruchs erachtete Vorbehalt einer weiteren Überprüfung der Hauptmietzinsabrechnung bezog sich auf eine endgültige Mietzinserhöhung und ist daher für die durch die MRG-Novelle 1985 neu geschaffene Möglichkeit einer Grundsatzentscheidung und vorläufigen Mietzinserhöhung bedeutungslos. Mit letzterer wird auch - wie sich aus Paragraph 18 a, Absatz 2, dritter Satz MRG ergibt - nicht bindend über die Ausstattungskategorien der einzelnen Mietgegenstände abgesprochen vergleiche Würth, Die MRG-Novelle 1985, 35 ff), sodaß sich der von der Rechtsmittelwerberin geforderte Vorbehalt erübrigt. Diese Gesetzeslage ist so eindeutig, daß sich die Rechtsfrage, ob die Entscheidungen der Vorinstanzen im Interesse der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung nicht doch im gewünschten Sinn ergänzt werden sollten, gar nicht stellt. Auch in diesem Punkt fehlt es daher an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin vergleiche WoBl 1991, 211 und dazu Würth, Der "Revisionsrekurs" in den Verfahren nach Paragraph 37, MRG, Paragraph 22, WGG und Paragraph 26, WEG, WoBl 1991, 207).
2. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Er ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die für die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses ins Treffen geführten Argumente der Rechtsmittelwerberin lassen sich kurz so zusammenfassen, daß sich der in § 17 Abs.1 MRG und § 20 Abs.1 Z 1 lit.c MRG verwendete Begriff der Vermietbarkeit nicht mit jenem des § 18 Abs.1 Z 6 lit.c MRG decke. Wenn es um die Erhöhung von Hauptmietzinsen zur Finanzierung unmittelbar heranstehender größerer Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 MRG geht (§§ 18 ff MRG), sei die Unvermietbarkeit eines Objektes vielmehr im Sinne der wirtschaftlichen Abbruchreife zu verstehen, wie sie in § 30 Abs.2 Z 14 MRG ihren Niederschlag gefunden hat. Sie setze voraus, daß die voraussichtlichen Reparaturkosten durch die zu erzielenden Mietzinse nicht gedeckt werden können. Demnach habe der Vermieter die sich für die einzelnen Mietgegenstände nach §§ 18, 19 MRG ergebenden erhöhten Mietzinse den Erfahrungswerten über die Grenzen der dauernden Vermietbarkeit gegenüberzustellen. Würden dadurch (nur) einzelne Objekte unvermietbar, sei der Reparaturaufwand auf die verbleibenden Mietgegenstände aufzuteilen. Die Gegenüberstellung müsse sich zunächst auf das ganze "Haus" beziehen, um sodann bei Unvermietbarkeit einzelner Objekte das monatliche Deckungserfordernis auf die restlichen Mietobjekte zu verteilen. Dann sei wiederum die Frage allfälliger Unvermietbarkeit einzelner Objekte zu prüfen und der Rechenvorgang so lange fortzusetzen, bis entweder das Deckungserfordernis aus den verbleibenden Mietgegenständen "erwirtschaftet" werden kann, widrigenfalls für das ganze Haus wirtschaftliche Abbruchreife anzunehmen sei. Im gegenständlichen Fall führe die drohende Unvermietbarkeit der Wohnungen bei gleichzeitig fortbestehender Vermietbarkeit der Geschäftslokale dazu, daß der durch die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse nicht gedeckte Teil des Deckungserfordernisses ausschließlich auf die Mieter der Geschäftslokale zu überwälzen sei. Allfällige Einnahmen aus der späteren Vermietung der brauchbar gemachten Wohnungen hätten wegen der Einstellung in die neue Mietzinsreserve außer Betracht zu bleiben, desgleichen aber auch Mietzinsbeihilfen nach § 107 EStG, weil diese von neuen Mietern gar nicht in Anspruch genommen werden könnten.Die für die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses ins Treffen geführten Argumente der Rechtsmittelwerberin lassen sich kurz so zusammenfassen, daß sich der in Paragraph 17, Absatz eins, MRG und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, MRG verwendete Begriff der Vermietbarkeit nicht mit jenem des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, MRG decke. Wenn es um die Erhöhung von Hauptmietzinsen zur Finanzierung unmittelbar heranstehender größerer Erhaltungsarbeiten im Sinne des Paragraph 3, MRG geht (Paragraphen 18, ff MRG), sei die Unvermietbarkeit eines Objektes vielmehr im Sinne der wirtschaftlichen Abbruchreife zu verstehen, wie sie in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG ihren Niederschlag gefunden hat. Sie setze voraus, daß die voraussichtlichen Reparaturkosten durch die zu erzielenden Mietzinse nicht gedeckt werden können. Demnach habe der Vermieter die sich für die einzelnen Mietgegenstände nach Paragraphen 18, 19, MRG ergebenden erhöhten Mietzinse den Erfahrungswerten über die Grenzen der dauernden Vermietbarkeit gegenüberzustellen. Würden dadurch (nur) einzelne Objekte unvermietbar, sei der Reparaturaufwand auf die verbleibenden Mietgegenstände aufzuteilen. Die Gegenüberstellung müsse sich zunächst auf das ganze "Haus" beziehen, um sodann bei Unvermietbarkeit einzelner Objekte das monatliche Deckungserfordernis auf die restlichen Mietobjekte zu verteilen. Dann sei wiederum die Frage allfälliger Unvermietbarkeit einzelner Objekte zu prüfen und der Rechenvorgang so lange fortzusetzen, bis entweder das Deckungserfordernis aus den verbleibenden Mietgegenständen "erwirtschaftet" werden kann, widrigenfalls für das ganze Haus wirtschaftliche Abbruchreife anzunehmen sei. Im gegenständlichen Fall führe die drohende Unvermietbarkeit der Wohnungen bei gleichzeitig fortbestehender Vermietbarkeit der Geschäftslokale dazu, daß der durch die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse nicht gedeckte Teil des Deckungserfordernisses ausschließlich auf die Mieter der Geschäftslokale zu überwälzen sei. Allfällige Einnahmen aus der späteren Vermietung der brauchbar gemachten Wohnungen hätten wegen der Einstellung in die neue Mietzinsreserve außer Betracht zu bleiben, desgleichen aber auch Mietzinsbeihilfen nach Paragraph 107, EStG, weil diese von neuen Mietern gar nicht in Anspruch genommen werden könnten.
Der Revisionsrekurswerberin ist zuzugeben, daß die Gleichsetzung des in § 18 Abs.1 Z 6 lit.c MRG verwendeten Begriffs der Vermietbarkeit einer Wohnung oder eines sonstigen Mietobjekts mit jenem des § 17 Abs.1 MRG einer gewichtigen Lehrmeinung widerspricht. Diese gegenteilige Lehrmeinung (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu § 17 MRG) erachtet es wegen des Fehlens einer gesetzlichen Mietzinsuntergrenze als durchaus sachgerecht, von der (fiktiven) Kostenbelastung nur jene Objekte auszunehmen, für die nicht einmal ein gerade noch als Entgelt iSd § 1090 ABGB anzusehender Hauptmietzins erzielt werden kann, nimmt jedoch im Fall einer Hauptmietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG die Unvermietbarkeit eines Objektes schon dann an, wenn die erhöhten Hauptmietzinse nicht erzielbar sind, weil es sich dabei um einen gesetzlichen Mietzins handle. Einer Stellungnahme zu dieser Streitfrage und allen ihren Konsequenzen für die Aufteilung der Kosten einer größeren Erhaltungsarbeit im Rahmen eines Mietzinserhöhungsverfahrens nach §§ 18, 19 MRG bedarf es allerdings hier nicht, weil dem Revisionsrekurs der Antragstellerin aus anderen Gründen ein Erfolg zu versagen ist.Der Revisionsrekurswerberin ist zuzugeben, daß die Gleichsetzung des in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, MRG verwendeten Begriffs der Vermietbarkeit einer Wohnung oder eines sonstigen Mietobjekts mit jenem des Paragraph 17, Absatz eins, MRG einer gewichtigen Lehrmeinung widerspricht. Diese gegenteilige Lehrmeinung (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu Paragraph 17, MRG) erachtet es wegen des Fehlens einer gesetzlichen Mietzinsuntergrenze als durchaus sachgerecht, von der (fiktiven) Kostenbelastung nur jene Objekte auszunehmen, für die nicht einmal ein gerade noch als Entgelt iSd Paragraph 1090, ABGB anzusehender Hauptmietzins erzielt werden kann, nimmt jedoch im Fall einer Hauptmietzinserhöhung nach Paragraphen 18, 19, MRG die Unvermietbarkeit eines Objektes schon dann an, wenn die erhöhten Hauptmietzinse nicht erzielbar sind, weil es sich dabei um einen gesetzlichen Mietzins handle. Einer Stellungnahme zu dieser Streitfrage und allen ihren Konsequenzen für die Aufteilung der Kosten einer größeren Erhaltungsarbeit im Rahmen eines Mietzinserhöhungsverfahrens nach Paragraphen 18, 19, MRG bedarf es allerdings hier nicht, weil dem Revisionsrekurs der Antragstellerin aus anderen Gründen ein Erfolg zu versagen ist.
§ 18 MRG ermöglicht die Erhöhung der Hauptmietzinse zur Deckung der Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden größeren Erhaltungsarbeit, verweist also deutlich erkennbar auf den Erhaltungsbegriff des § 3 MRG. Dort ist die Erhaltungspflicht des Vermieters "nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten" definiert. Hier sind vor allem die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten von Bedeutung, weil die Antragstellerin das Argument der wirtschaftlichen Abbruchreife einzelner (leerstehender) Wohnungen ins Treffen führt, um zu erreichen, daß diese Wohnungen nicht in die Aufteilung des Deckungserfordernisses einbezogen werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätten aber jene Arbeiten, die zur Erhaltung der ohnehin nicht mehr vermietbaren Wohnungen durchgeführt werden sollen (sie beschränken sich gemäß § 3 Abs.2 Z 2 MRG auf die Brauchbarmachung der Mietgegenstände und auf die Behebung ernster Schäden des Hauses), aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand herausgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen; die Antragstellerin besteht vielmehr jetzt noch darauf, es bei jener erstgerichtlichen Grundsatzentscheidung und vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse zu belassen, die nach ihrem eigenen Vorbringen (AS 130) und dem festgestellten Sachverhalt (S 11 der rekursgerichtlichen Entscheidung einen Erhaltungsaufwand zur Brauchbarmachung der derzeit leerstehenden Wohnungen berücksichtigen.Paragraph 18, MRG ermöglicht die Erhöhung der Hauptmietzinse zur Deckung der Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden größeren Erhaltungsarbeit, verweist also deutlich erkennbar auf den Erhaltungsbegriff des Paragraph 3, MRG. Dort ist die Erhaltungspflicht des Vermieters "nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten" definiert. Hier sind vor allem die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten von Bedeutung, weil die Antragstellerin das Argument der wirtschaftlichen Abbruchreife einzelner (leerstehender) Wohnungen ins Treffen führt, um zu erreichen, daß diese Wohnungen nicht in die Aufteilung des Deckungserfordernisses einbezogen werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätten aber jene Arbeiten, die zur Erhaltung der ohnehin nicht mehr vermietbaren Wohnungen durchgeführt werden sollen (sie beschränken sich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auf die Brauchbarmachung der Mietgegenstände und auf die Behebung ernster Schäden des Hauses), aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand herausgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen; die Antragstellerin besteht vielmehr jetzt noch darauf, es bei jener erstgerichtlichen Grundsatzentscheidung und vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse zu belassen, die nach ihrem eigenen Vorbringen (AS 130) und dem festgestellten Sachverhalt (S 11 der rekursgerichtlichen Entscheidung einen Erhaltungsaufwand zur Brauchbarmachung der derzeit leerstehenden Wohnungen berücksichtigen.
Ein gleichfalls im Vorbringen der Revisionsrekurswerberin vernachlässigter Umstand liegt darin, daß sich die Frage der Vermietbarkeit oder Unvermietbarkeit eines Objektes mit den sich daran knüpfenden Konsequenzen bei der Überwälzung des Erhaltungsaufwandes im Zuge eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG überhaupt nur dann stellen kann, wenn das betreffende Objekt im maßgeblichen Zeitpunkt leersteht. Vermietete Objekte - hier etwa die Wohnung Nr. 7 - sind daher in die Aufteilung des Deckungserfordernisses einzubeziehen, und zwar nicht nur bis zum Erreichen des Kategoriemietzinses gemäß § 18 Abs.2 MRG, sondern gemäß § 18 Abs.3 MRG auch darüber hinaus, weil das Gesetz insoweit keine Unterscheidung trifft und § 18 Abs.3 MRG schlechthin "jeden" Hauptmieter in die Aufteilung des nach Ausschöpfung der anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse noch immer nicht gedeckten Teils des Deckungserfordernisses einbezieht.Ein gleichfalls im Vorbringen der Revisionsrekurswerberin vernachlässigter Umstand liegt darin, daß sich die Frage der Vermietbarkeit oder Unvermietbarkeit eines Objektes mit den sich daran knüpfenden Konsequenzen bei der Überwälzung des Erhaltungsaufwandes im Zuge eines Verfahrens nach Paragraphen 18, 19, MRG überhaupt nur dann stellen kann, wenn das betreffende Objekt im maßgeblichen Zeitpunkt leersteht. Vermietete Objekte - hier etwa die Wohnung Nr. 7 - sind daher in die Aufteilung des Deckungserfordernisses einzubeziehen, und zwar nicht nur bis zum Erreichen des Kategoriemietzinses gemäß Paragraph 18, Absatz 2, MRG, sondern gemäß Paragraph 18, Absatz 3, MRG auch darüber hinaus, weil das Gesetz insoweit keine Unterscheidung trifft und Paragraph 18, Absatz 3, MRG schlechthin "jeden" Hauptmieter in die Aufteilung des nach Ausschöpfung der anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse noch immer nicht gedeckten Teils des Deckungserfordernisses einbezieht.
Nun läßt § 3 Abs.2 Z 2 MRG die Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände nur dann als eine dem Vermieter obliegende und damit die Hauptmietzinserhöhung rechtfertigende Erhaltungsarbeit gelten, wenn sie zum Zweck der Vermietung erfolgt. Die zitierte Gesetzesbestimmung verknüpft nämlich diesen Erhaltungsaufwand ausdrücklich mit dem Erfordernis, einen "zu vermietenden Gegenstand" in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. Die im Falle der gesetzmäßigen Erhöhung der Hauptmietzinse drohende Unvermietbarkeit hätte dazu führen müssen, derart unwirtschaftliche Arbeiten aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand auszuscheiden.Nun läßt Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG die Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände nur dann als eine dem Vermieter obliegende und damit die Hauptmietzinserhöhung rechtfertigende Erhaltungsarbeit gelten, wenn sie zum Zweck der Vermietung erfolgt. Die zitierte Gesetzesbestimmung verknüpft nämlich diesen Erhaltungsaufwand ausdrücklich mit dem Erfordernis, einen "zu vermietenden Gegenstand" in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, 19, MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. Die im Falle der gesetzmäßigen Erhöhung der Hauptmietzinse drohende Unvermietbarkeit hätte dazu führen müssen, derart unwirtschaftliche Arbeiten aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand auszuscheiden.
Für den konkreten Streitfall ist aus all dem der Schluß zu ziehen, daß die von der Antragstellerin geltend gemachte Unvermietbarkeit der derzeit leerstehenden Wohnungen bei anteiliger Überwälzung des Deckungserfordernisses gemäß § 18 Abs.2 und 3 MRG, aber auch der Wohnung Nr. 7, sollte die mietzinserhöhung über den Kategoriemietzins hinausgehen, unbeachtlich ist. So wie sich ein Vermieter, der die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG anstrebt, in diesem Verfahren nicht auf die Unwirtschaftlichkeit infolge Unvermietbarkeit des ganzen Hauses berufen kann (vgl. Würth in Rummel II, Rz 13 zu §§ 18, 19 MRG), kann derjenige, der (auch) für die Brauchbarmachung einzelner leerstehender Mietobjekte die gesetzliche Mietzinserhöhung beansprucht, gegen die Einbeziehung dieser Mietgegenstände in die Aufteilung des Deckungserfordernisses nicht einwenden, es drohe ihre Unvermietbarkeit. Die Antragstellerin, die selbst die Kosten der Brauchbarmachung leerstehender Wohnungen in den Erhaltungsaufwand einrechnet, den sie über eine Erhöhung der Hauptmietzinse wieder hereinbringen will, hat damit die Absicht bekundet, diese Wohnungen zu vermieten, kann also nicht gleichzeitig deren Unvermietbarkeit geltend machen.Für den konkreten Streitfall ist aus all dem der Schluß zu ziehen, daß die von der Antragstellerin geltend gemachte Unvermietbarkeit der derzeit leerstehenden Wohnungen bei anteiliger Überwälzung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 3 MRG, aber auch der Wohnung Nr. 7, sollte die mietzinserhöhung über den Kategoriemietzins hinausgehen, unbeachtlich ist. So wie sich ein Vermieter, der die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, 19, MRG anstrebt, in diesem Verfahren nicht auf die Unwirtschaftlichkeit infolge Unvermietbarkeit des ganzen Hauses berufen kann vergleiche Würth in Rummel römisch zwei, Rz 13 zu Paragraphen 18, 19, MRG), kann derjenige, der (auch) für die Brauchbarmachung einzelner leerstehender Mietobjekte die gesetzliche Mietzinserhöhung beansprucht, gegen die Einbeziehung dieser Mietgegenstände in die Aufteilung des Deckungserfordernisses nicht einwenden, es drohe ihre Unvermietbarkeit. Die Antragstellerin, die selbst die Kosten der Brauchbarmachung leerstehender Wohnungen in den Erhaltungsaufwand einrechnet, den sie über eine Erhöhung der Hauptmietzinse wieder hereinbringen will, hat damit die Absicht bekundet, diese Wohnungen zu vermieten, kann also nicht gleichzeitig deren Unvermietbarkeit geltend machen.
Aus diesem schon vom Rekursgericht erkannten Grund hat es bei der formal und inhaltlich nicht weiter in Zweifel gezogenen zweitinstanzlichen Entscheidung zu bleiben.