Rechtssatz RS0069978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069978
Entscheidungsdatum
17.12.1991
Rechtssatz
Wurden die Ermessensentscheidung über die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven und Mietzinsabgänge sowie der Vorbehalt einer endgültigen Beschlußfassung über die Ausstattungskategorien und die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve nicht in den Spruch aufgenommen, sondern nur in den Entscheidungsgründen behandelt, so schadet es nicht, da alle diese Ansprüche und Vorbehalte integrierender Bestandteil der gemäß § 18 a Abs 1 und 2 MRG ergangenen Beschlüsse sind, sodaß keine weitere Klarstellung im Spruch erforderlich scheint.Wurden die Ermessensentscheidung über die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven und Mietzinsabgänge sowie der Vorbehalt einer endgültigen Beschlußfassung über die Ausstattungskategorien und die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve nicht in den Spruch aufgenommen, sondern nur in den Entscheidungsgründen behandelt, so schadet es nicht, da alle diese Ansprüche und Vorbehalte integrierender Bestandteil der gemäß Paragraph 18, a Absatz eins und 2 MRG ergangenen Beschlüsse sind, sodaß keine weitere Klarstellung im Spruch erforderlich scheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069978
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_002