Rechtssatz RS0007208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007208
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d8
GBG §91 Abs1 Z2 C
GBG §122 A
Rechtssatz
Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1036/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 1036/91
- 5 Ob 1045/91
Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 1045/91
nur: Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. (T1)
- 5 Ob 112/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 112/91
nur: Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt. (T2) Beisatz: Gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T3)
- 5 Ob 1024/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1024/92
nur T2; Beis wie T3
- 5 Ob 50/94
Entscheidungstext OGH 17.05.1994 5 Ob 50/94
Beisatz: Hier: Das Rekursgericht bewegt sich dann nicht mehr im Rahmen des Beurteilungsspielraumes, wenn es keine konkreten Bedenken gegen die Zeichnungsberechtigung derjenigen Personen, deren Unterschriften beglaubigt wurden, dargelegt, sondern abstrakt die Bedenklichkeit der beiden Unterfertigungen bloß deshalb angenommen hat, weil die Zeichnungsberechtigung der beiden Organe an dem betreffenden Tag nicht nachgewiesen wurde. (T4)
- 5 Ob 2409/96t
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2409/96t
Vgl auch; Beisatz: Das Grundbuchsgericht darf die Verbücherung eines Vertrages (sogar im Rang einer früheren Rangordnungsanmerkung) gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht bewilligen, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben. (T5) Beisatz: Hier: Zeitraum zwischen Vertragserrichtung und erstem Auftreten objektiver Anhaltspunkte für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Geschäftsfähigkeit. (T6)
- 5 Ob 38/97t
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 38/97t
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 180/99b
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 180/99b
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 108/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 108/25f
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007208
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB01036_9100000_001