Begründung:
Am 19.4.1996 beantragte die Antragstellerin beim Erstgericht die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Kaufpreisforderung von S 1,276.000,- samt 14 % Zinsen, die Einverleibung einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 150.000,- sowie die Anmerkung der Vollstreckbarkeit des diesen Pfandrechten zugrundeliegenden Notariatsaktes vom 13.4.1996 auf der dem I*****, gehörigen Liegenschaft EZ *****.
Das Erstgericht bewilligte diese Grundbuchseintragungen; das Rekursgericht wies jedoch das Eintragungsbegehren ab, weil ihm auf Grund eines im Rechtsmittelverfahren offenkundig gewordenen Sachverhalts Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Pfandbestellers gekommen waren. Die Gründe hiefür lauten wie folgt:
In einem beim Erstgericht am 26.3.1996 eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren wurde mit Beschluß vom 17.4.1996 ein einstweiliger Sachwalter für I***** bestellt. Zu dessen Wirkungskreis gehörte unter anderem die Überprüfung des Kaufvertragsabschlusses mit dem Kunsthaus Z***** Ges.m.b.H. (Kaufpreis S 1,276.000,-) sowie des gegenständlichen Notariatsaktes vom 13.4.1996. Dabei wurde angenommen, daß der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung alle oder einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen kann. Dieser Beschluß wurde am 15.5.1996 im Grundbuch angemerkt (TZ *****). Mit Beschluß vom 28.8.1996 erfolgte schließlich die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB mit dem folgendem Aufgabenkreis:In einem beim Erstgericht am 26.3.1996 eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren wurde mit Beschluß vom 17.4.1996 ein einstweiliger Sachwalter für I***** bestellt. Zu dessen Wirkungskreis gehörte unter anderem die Überprüfung des Kaufvertragsabschlusses mit dem Kunsthaus Z***** Ges.m.b.H. (Kaufpreis S 1,276.000,-) sowie des gegenständlichen Notariatsaktes vom 13.4.1996. Dabei wurde angenommen, daß der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung alle oder einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen kann. Dieser Beschluß wurde am 15.5.1996 im Grundbuch angemerkt (TZ *****). Mit Beschluß vom 28.8.1996 erfolgte schließlich die Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 273, ABGB mit dem folgendem Aufgabenkreis:
Vertretung (des Betroffenen) vor Ämtern und Behörden, Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Vertretung bei Abschluß von Verträgen.
In der Begründung (des letztgenannten Beschlusses) führte das Erstgericht aus, daß beim Betroffenen ein hirnorganisches Psychodrom mit einer Einschränkung kognitiver Funktionen im Sinne einer beginnenden Demenz bestehe, verursacht durch eine Lues im Spätstadium im Sinne einer progressiven Paralyse. Die progressive Paralyse äußere sich meist durch Merkfähigkeitsstörungen leichter Art, Verhaltensauffälligkeiten sowie Gereiztheit bis zu Wutanfällen mit Kaufwut des Betroffenen. Er sei in seiner Kritikfähigkeit und Korrigierbarkeit deutlich vermindert, neige zu Selbstüberschätzung und erhöhter Suggestibilität, sodaß er nicht in der Lage sei, ohne Nachteil für sich selbst seine Angelegenheiten ausreichend zu regeln.
Eine höhergradige krankhafte Störung sei beim Betroffenen seit November, Dezember 1995 gegeben. Auch am 13.4.1996 habe er sich in diesem Zustand befunden, sodaß die (an diesem Tag) unterschriebenen Vereinbarungen unter diesen Krankheitsbedingungen zustandegekommen seien.
Rechtlich begründe dieser Zustand ein Eintragungshindernis.
Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Das Gesetz untersage dem Grundbuchsrichter nicht erst dann die Bewilligung einer Grundbuchseintragung, wenn der Mangel der Verfügungsmacht eines Beteiligten klar zutage liegt, sondern mache ihm diese Vorsicht schon dann zur Pflicht, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 27/53). Dabei obliege dem Gericht die Pflicht, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Amtshandlung (§ 93 GBG) die Voraussetzungen für die Bewilligung des Ansuchens vorliegen (RPflSlgG 882). In seiner Entscheidung vom 10.7.1979, 5 Ob 20/79 (RPflSlgG 1926) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß im Hinblick auf den im dortigen Fall vorliegenden kurzen Zeitraum (2 Monate) zwischen Vertragserrichtung und Beistandsbestellung das Grundbuchsgericht zur Verweigerung der bezüglichen Eintragung geradezu verpflichtet gewesen sei. In diesem Fall sei auf der Liegenschaft am 20.12.1978 die Bestellung eines vorläufigen Beistandes für die Eigentümerin angemerkt worden, die Bewilligung der grundbücherlichen Eintragung dann auf Grund eines am 21.12.1978 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuches erfolgt. Der hier zu entscheidende Fall könne nicht anders beurteilt werden. Hier stehe auf Grund des im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachtens sogar fest, daß die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen beim Abschluß des Notariatsaktes am 13.4.1996 nicht gegeben war; außerdem sei zu diesem Zeitpunkt bereits das Sachwalterschaftsverfahren anhängig und beim Einlangen des Grundbuchsgesuches beim Erstgericht am 19.4.1996 ein einstweiliger Sachwalter bestellt gewesen, mag auch die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch erst am 15.5.1996 erfolgt sein. Hätte das Erstgericht von der zwei Tage vor Einlangen des gegenständlichen Grundbuchsgesuches erfolgten Sachwalterbestellung gewußt, wäre es nach der Entscheidung 5 Ob 20/79 verpflichtet gewesen, die beantragte Eintragung zu verweigern. Es handle sich hiebei um eine offenkundige Tatsache, die ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen gewesen wäre. In einem solchen Fall sei es dem Rekursgericht - ähnlich wie bei einer zwischenzeitig erfolgten und dem Erstgericht nicht bekannten Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten im Exekutionsverfahren - nicht verwehrt, darauf von Amts wegen Bedacht zu nehmen (vgl E 131 zu § 122 GBG in Dittrich/Angst/Auer4; RPflSlgG 2236; 46 R 1102/96s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen). Es sei zwar richtig, daß auch das Rekursgericht die Berechtigung des Antrages nach dem Zeitpunkt seines Einlangens zu beurteilen hat (OGH EvBl 1959/367 = RPflSlgG 278, NZ 1989, 226), doch sei im vorliegenden Fall der Verbücherungsantrag ohnehin erst beim Grundbuchsgericht eingelangt, als die Bestellung des einstweiligen Sachwalters bereits erfolgt war. Damit habe die erfolgte Sachwalterbestellung auch vom Rekursgericht ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot wahrgenommen werden können.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Das Gesetz untersage dem Grundbuchsrichter nicht erst dann die Bewilligung einer Grundbuchseintragung, wenn der Mangel der Verfügungsmacht eines Beteiligten klar zutage liegt, sondern mache ihm diese Vorsicht schon dann zur Pflicht, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 27/53). Dabei obliege dem Gericht die Pflicht, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Amtshandlung (Paragraph 93, GBG) die Voraussetzungen für die Bewilligung des Ansuchens vorliegen (RPflSlgG 882). In seiner Entscheidung vom 10.7.1979, 5 Ob 20/79 (RPflSlgG 1926) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß im Hinblick auf den im dortigen Fall vorliegenden kurzen Zeitraum (2 Monate) zwischen Vertragserrichtung und Beistandsbestellung das Grundbuchsgericht zur Verweigerung der bezüglichen Eintragung geradezu verpflichtet gewesen sei. In diesem Fall sei auf der Liegenschaft am 20.12.1978 die Bestellung eines vorläufigen Beistandes für die Eigentümerin angemerkt worden, die Bewilligung der grundbücherlichen Eintragung dann auf Grund eines am 21.12.1978 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuches erfolgt. Der hier zu entscheidende Fall könne nicht anders beurteilt werden. Hier stehe auf Grund des im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachtens sogar fest, daß die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen beim Abschluß des Notariatsaktes am 13.4.1996 nicht gegeben war; außerdem sei zu diesem Zeitpunkt bereits das Sachwalterschaftsverfahren anhängig und beim Einlangen des Grundbuchsgesuches beim Erstgericht am 19.4.1996 ein einstweiliger Sachwalter bestellt gewesen, mag auch die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch erst am 15.5.1996 erfolgt sein. Hätte das Erstgericht von der zwei Tage vor Einlangen des gegenständlichen Grundbuchsgesuches erfolgten Sachwalterbestellung gewußt, wäre es nach der Entscheidung 5 Ob 20/79 verpflichtet gewesen, die beantragte Eintragung zu verweigern. Es handle sich hiebei um eine offenkundige Tatsache, die ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen gewesen wäre. In einem solchen Fall sei es dem Rekursgericht - ähnlich wie bei einer zwischenzeitig erfolgten und dem Erstgericht nicht bekannten Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten im Exekutionsverfahren - nicht verwehrt, darauf von Amts wegen Bedacht zu nehmen vergleiche E 131 zu Paragraph 122, GBG in Dittrich/Angst/Auer4; RPflSlgG 2236; 46 R 1102/96s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen). Es sei zwar richtig, daß auch das Rekursgericht die Berechtigung des Antrages nach dem Zeitpunkt seines Einlangens zu beurteilen hat (OGH EvBl 1959/367 = RPflSlgG 278, NZ 1989, 226), doch sei im vorliegenden Fall der Verbücherungsantrag ohnehin erst beim Grundbuchsgericht eingelangt, als die Bestellung des einstweiligen Sachwalters bereits erfolgt war. Damit habe die erfolgte Sachwalterbestellung auch vom Rekursgericht ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot wahrgenommen werden können.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß bislang an den Obersten Gerichtshof nur Fälle herangetragen worden seien, in denen auch der Grundbuchsstand bei Einlangen des Verbücherungsantrages bereits die Anmerkung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters bzw nach der alten Rechtslage eines vorläufigen Beistandes aufgewiesen habe.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin die ihrer Meinung nach als Nichtigkeitsgrund aufzugreifende Verletzung des Neuerungsverbotes durch das Rekursgericht geltend. Außerdem habe I***** erst mit der Bestellung eines definitiven Sachwalters am 28.8.1996 seine Geschäftsfähigkeit verloren, die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters am 17.4.1996 dürfe nicht als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dem Gesuch um Einverleibung des Pfandrechts der Antragstellerin komme ein besserer Rang als der Anmerkung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zu, der Notariatsakt belege mit dem Gewicht einer öffentlichen Urkunde die Geschäftsfähigkeit des Pfandbestellers am 13.4.1996, und schließlich sei I***** durch die Einverleibung des Pfandrechtes gar nicht beschwert, weil ohnehin bereits ein Rechtsstreit wegen Anfechtung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde anhängig und eine diesbezügliche Streitanmerkung erfolgt sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß die erstgerichtliche Eintragungsbewilligung wiederhergestellt und vollzogen wird.