Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß das Grundbuchsgericht die Verbücherung eines Vertrages (sogar im Rang einer früheren Rangordnungsanmerkung) gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht bewilligen darf, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben (SZ 2/271; SZ 27/53; RPflSlgG 776; SZ 38/75; EvBl 1980/17 ua). Solche Bedenken können sowohl durch amtliches als auch durch privates (einer objektiven Überprüfung zugängliches) Wissen des Grundbuchsrichters bzw Rechtspflegers wachgerufen werden, insbesondere durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters, weil sie eine Behinderung des Betroffenen iSd § 273 Abs 1 ABGB indiziert (5 Ob 1045/91 = RPflSlgG 2330). § 94 Abs 1 Z 2 GBG untersagt dabei dem Grundbuchsrichter nicht erst dann die Bewilligung der Grundbuchseintragung, wenn der Mangel der Verfügungsmacht eines Beteiligten klar zutage liegt, sondern verpflichtet ihn schon zu dieser Vorsicht, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22; 5 Ob 309/74 = NZ 1977, 28; 5 Ob 26/79; 5 Ob 1004/93).Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß das Grundbuchsgericht die Verbücherung eines Vertrages (sogar im Rang einer früheren Rangordnungsanmerkung) gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG nicht bewilligen darf, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben (SZ 2/271; SZ 27/53; RPflSlgG 776; SZ 38/75; EvBl 1980/17 ua). Solche Bedenken können sowohl durch amtliches als auch durch privates (einer objektiven Überprüfung zugängliches) Wissen des Grundbuchsrichters bzw Rechtspflegers wachgerufen werden, insbesondere durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters, weil sie eine Behinderung des Betroffenen iSd Paragraph 273, Absatz eins, ABGB indiziert (5 Ob 1045/91 = RPflSlgG 2330). Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG untersagt dabei dem Grundbuchsrichter nicht erst dann die Bewilligung der Grundbuchseintragung, wenn der Mangel der Verfügungsmacht eines Beteiligten klar zutage liegt, sondern verpflichtet ihn schon zu dieser Vorsicht, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22; 5 Ob 309/74 = NZ 1977, 28; 5 Ob 26/79; 5 Ob 1004/93).
Dem Rechtsanwender ist insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (5 Ob 1036/91; 5 Ob 106/92 = NZ 1993, 133/268). Er betrifft insbesondere die Zeit, die zwischen Vertragserrichtung und erstem Auftreten objektiver Anhaltspunkte für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Geschäftsfähigkeit liegen darf, um auf Bedenken gegen die Gültigkeit der zu verbüchernden Verfügung schließen zu können. Wird dieser Beurteilungsspielraum nicht überschritten, liegt keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) bedeutsame, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage vor (5 Ob 1036/91; vgl auch 5 Ob 1091/92 = EWr II/26/11; 5 Ob 1083/92 = WoBl 1993, 80/59 ua). Die Rechtsansicht, daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (deren Notwendigkeit auch vom Rechtsmittelwerber nicht in Frage gestellt wird) Bedenken gegen die Gültigkeit eines ca 8 Monate zurückliegenden Übergabsvertrages der Betroffenen erweckt, läßt insoweit keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erkennen und ist daher nicht revisibel. Ob der gegenständliche Übergabsvertrag gültig ist, wird im Rechtsstreit zu klären sein (vgl 5 Ob 56/66 = RPflSlgG 923; 5 Ob 346/68 = NZ 1969, 152 = RPflSlgG 1216; 5 Ob 309/74 = NZ 1977, 28 = RPflSlgG 1546; 5 Ob 20/79 = EvBl 1980/17; 5 Ob 26/79), womit sich das im Revisionsrekurs aufgeworfene Problem der "Sanierungsmöglichkeit" erledigt.Dem Rechtsanwender ist insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (5 Ob 1036/91; 5 Ob 106/92 = NZ 1993, 133/268). Er betrifft insbesondere die Zeit, die zwischen Vertragserrichtung und erstem Auftreten objektiver Anhaltspunkte für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Geschäftsfähigkeit liegen darf, um auf Bedenken gegen die Gültigkeit der zu verbüchernden Verfügung schließen zu können. Wird dieser Beurteilungsspielraum nicht überschritten, liegt keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) bedeutsame, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage vor (5 Ob 1036/91; vergleiche auch 5 Ob 1091/92 = EWr II/26/11; 5 Ob 1083/92 = WoBl 1993, 80/59 ua). Die Rechtsansicht, daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (deren Notwendigkeit auch vom Rechtsmittelwerber nicht in Frage gestellt wird) Bedenken gegen die Gültigkeit eines ca 8 Monate zurückliegenden Übergabsvertrages der Betroffenen erweckt, läßt insoweit keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erkennen und ist daher nicht revisibel. Ob der gegenständliche Übergabsvertrag gültig ist, wird im Rechtsstreit zu klären sein vergleiche 5 Ob 56/66 = RPflSlgG 923; 5 Ob 346/68 = NZ 1969, 152 = RPflSlgG 1216; 5 Ob 309/74 = NZ 1977, 28 = RPflSlgG 1546; 5 Ob 20/79 = EvBl 1980/17; 5 Ob 26/79), womit sich das im Revisionsrekurs aufgeworfene Problem der "Sanierungsmöglichkeit" erledigt.
An dieser Beurteilung, daß die Vorinstanzen das Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 2 GBG grundsätzlich richtig erkannt und behandelt haben, ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Bedenken gegen einen in Notariatsaktsform abgeschlossenen Übergabsvertrag richten. Die Verpflichtung des Notars, die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien zu überprüfen, bietet zwar eine gewisse Gewähr für das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit der Kontrahenten eines Notariatsaktes und ist daher auch durchaus geeignet, die Schwelle für Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG anzuheben, schließt jedoch Willensmängel eines Vertragsschließenden keineswegs aus, weil einem Notar das medizinische Fachwissen für die verläßliche Beurteilung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit von Mandanten fehlt. Im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters ist dieses medizinische Fachwissen ein ganz wesentliches Entscheidungskriterium (§ 241 Abs 2 AußStrG), sodaß sich aus der Tatsache einer Sachwalterbestellung auch Bedenken gegen die Gültigkeit eines vom Betroffenen abgeschlossenen Notariatsaktes ergeben können. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die ein Grundbuchsrichter bzw Rechtspfleger allerdings nicht zu erheben vermag, weshalb mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslangen gefunden werden muß.An dieser Beurteilung, daß die Vorinstanzen das Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG grundsätzlich richtig erkannt und behandelt haben, ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Bedenken gegen einen in Notariatsaktsform abgeschlossenen Übergabsvertrag richten. Die Verpflichtung des Notars, die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien zu überprüfen, bietet zwar eine gewisse Gewähr für das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit der Kontrahenten eines Notariatsaktes und ist daher auch durchaus geeignet, die Schwelle für Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG anzuheben, schließt jedoch Willensmängel eines Vertragsschließenden keineswegs aus, weil einem Notar das medizinische Fachwissen für die verläßliche Beurteilung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit von Mandanten fehlt. Im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters ist dieses medizinische Fachwissen ein ganz wesentliches Entscheidungskriterium (Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG), sodaß sich aus der Tatsache einer Sachwalterbestellung auch Bedenken gegen die Gültigkeit eines vom Betroffenen abgeschlossenen Notariatsaktes ergeben können. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die ein Grundbuchsrichter bzw Rechtspfleger allerdings nicht zu erheben vermag, weshalb mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG das Auslangen gefunden werden muß.
Hier wurde im Einklang mit der bereits vorhandenen Judikatur und mit durchaus plausiblen Zusatzerwägungen das Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 2 GBG angenommen, sodaß sich der Revisionsrekurs als unzulässig herausstellt. Zu bemerken bleibt, daß das vom Erstgericht angenommene (in der Entscheidung der zweiten Instanz und im Revisionsrekurs gar nicht mehr erwähnte) zweite Eintragungshindernis nicht besteht, weil eine notarielle Bestätigung vorliegt (§ 89b NO), daß die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hart bei Graz als Bauland ausgewiesen sind. Damit geht es um Baugrundstücke (§ 13 Abs 3 stmk GVG 1993), die außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14 leg cit) liegen, sodaß die Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nicht von der Vorlage der in § 30 Abs 2 stmk GVG 1993 erwähnten Urkunden abhängt (§ 30 Abs 5 leg cit). Für den Fall eines neuen Verbücherungsantrages wird allerdings, was von den Vorinstanzen als Abweisungsgrund unerwähnt blieb, eine dem § 77 Abs 1 GBG entsprechende Einschreitervollmacht (wenigstens die Berufung hierauf gemäß § 5 Abs 4a NO) zu fordern sein, weil auch Eintragungen gegen den Antragsteller vorgenommen werden sollen (vgl 5 Ob 26/92 = NZ 1993, 21/253 ua).Hier wurde im Einklang mit der bereits vorhandenen Judikatur und mit durchaus plausiblen Zusatzerwägungen das Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG angenommen, sodaß sich der Revisionsrekurs als unzulässig herausstellt. Zu bemerken bleibt, daß das vom Erstgericht angenommene (in der Entscheidung der zweiten Instanz und im Revisionsrekurs gar nicht mehr erwähnte) zweite Eintragungshindernis nicht besteht, weil eine notarielle Bestätigung vorliegt (Paragraph 89 b, NO), daß die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hart bei Graz als Bauland ausgewiesen sind. Damit geht es um Baugrundstücke (Paragraph 13, Absatz 3, stmk GVG 1993), die außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde (Paragraph 14, leg cit) liegen, sodaß die Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nicht von der Vorlage der in Paragraph 30, Absatz 2, stmk GVG 1993 erwähnten Urkunden abhängt (Paragraph 30, Absatz 5, leg cit). Für den Fall eines neuen Verbücherungsantrages wird allerdings, was von den Vorinstanzen als Abweisungsgrund unerwähnt blieb, eine dem Paragraph 77, Absatz eins, GBG entsprechende Einschreitervollmacht (wenigstens die Berufung hierauf gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, NO) zu fordern sein, weil auch Eintragungen gegen den Antragsteller vorgenommen werden sollen vergleiche 5 Ob 26/92 = NZ 1993, 21/253 ua).
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.