[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher zurückzuweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf; dieser ist daher zurückzuweisen.
[10] 1. Nach § 94 Abs 1 Z 2 erster Fall GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, vorhanden ist. 1. Nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, vorhanden ist.
[11] Bei der Prüfung dieser Eintragungsvoraussetzung ist nur auf das allfällige Vorliegen „gegründeter Bedenken“ abzustellen. Für das Versagen der Eintragungsbewilligung reicht es daher aus, dass die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist. Eine endgültige Wirksamkeitsprüfung hat nicht stattzufinden (5 Ob 33/25a; RS0107975; RS0060604 [T23]).
[12] Im Grundbuchsverfahren als einem reinen Aktenverfahren kommt eine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige oder persönlichen Augenschein nicht in Betracht (5 Ob 156/23m). Da dem Grundbuchsgericht somit Beweisaufnahmen verwehrt sind, muss mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung von „Bedenken“ iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslangen gefunden werden (5 Ob 33/25a; RS0107975 [T4]). Im Grundbuchsverfahren als einem reinen Aktenverfahren kommt eine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige oder persönlichen Augenschein nicht in Betracht (5 Ob 156/23m). Da dem Grundbuchsgericht somit Beweisaufnahmen verwehrt sind, muss mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung von „Bedenken“ iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG das Auslangen gefunden werden (5 Ob 33/25a; RS0107975 [T4]).
[13] 2. Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorgans (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können (RS0007208 [T1]; RS0060644). 2. Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorgans (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können (RS0007208 [T1]; RS0060644).
[14] Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG können sich sowohl aus dem amtlichen als auch dem privaten Wissen des Grundbuchsrichters ergeben, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist (5 Ob 145/19p; 5 Ob 156/23m; RS0060632; vgl auch RS0106932). Entsprechende Verdachtsmomente sind etwa auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen (5 Ob 156/23m; RS0060632 [T1]). Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG bildet in diesem Sinn eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Grundbuchsrichter bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen hat (RS0040040). Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG können sich sowohl aus dem amtlichen als auch dem privaten Wissen des Grundbuchsrichters ergeben, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist (5 Ob 145/19p; 5 Ob 156/23m; RS0060632; vergleiche auch RS0106932). Entsprechende Verdachtsmomente sind etwa auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen (5 Ob 156/23m; RS0060632 [T1]). Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG bildet in diesem Sinn eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Grundbuchsrichter bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen hat (RS0040040).
[15] 3. Die Frage, ob aus vorliegenden Urkunden iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG begründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der an der Eintragung Beteiligten vorliegen, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls. Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken“ wird dem Grundbuchsgericht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor (5 Ob 33/25a; 5 Ob 156/23m; RS0060644 [T1, T3, T4]; RS0060604 [T18, T19]; RS0007208 [T2]). Nur eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts könnte gemäß § 62 Abs 1 AußStrG an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (5 Ob 33/25a; vgl RS0007208 [T3]). 3. Die Frage, ob aus vorliegenden Urkunden iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG begründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der an der Eintragung Beteiligten vorliegen, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls. Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken“ wird dem Grundbuchsgericht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor (5 Ob 33/25a; 5 Ob 156/23m; RS0060644 [T1, T3, T4]; RS0060604 [T18, T19]; RS0007208 [T2]). Nur eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts könnte gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (5 Ob 33/25a; vergleiche RS0007208 [T3]).
[16] 4. Der Revisionsrekurs zeigt keine solche aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Ermessensüberschreitung durch das Rekursgericht auf.
[17] Ausgangspunkt der Erwägungen des Rekursgerichts ist der Umstand, dass für den Geschenkgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags eine – seit Jahren bestehende und erst rund ein halbes Jahr zuvor erneuerte – gesetzliche Erwachsenenvertretung bei der Verwaltung von Vermögen bestand. Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Erwachsenenvertretung nun zwar grundsätzlich nicht eingeschränkt (§ 242 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG), vielmehr ist auch im Wirkungskreis der Erwachsenenvertretung für die Rechtswirksamkeit einer konkreten Rechtshandlung maßgebend, ob die betroffene Person im jeweiligen Einzelfall die erforderliche Handlungsfähigkeit aufweist (4 Ob 115/19v; 9 Ob 76/23a). Die Entscheidungsfähigkeit, auf der die Handlungs- und insbesondere die Geschäftsfähigkeit beruht, wird dabei bei Volljährigen gesetzlich vermutet (§ 24 Abs 2 ABGB; § 865 Abs 1 ABGB). Voraussetzung für die hier relevante gesetzliche Erwachsenenvertretung ist jedoch, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit vorliegt, die derart gravierend ist, dass die betreffende (volljährige) Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 268 Abs 1 Z 1 ABGB; 5 Ob 145/19p). Für die konstitutive Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung (§§ 245 Abs 2, 270 ABGB) müssen diese Voraussetzungen durch ein ärztliches Zeugnis zumindest bescheinigt werden (§ 140h Abs 5 NO). Der Umstand, dass eine aufrechte Erwachsenenvertretung nicht unmittelbar die Einschränkung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach sich zieht, ändert daher nichts daran, dass Bedenken ob der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit objektiv zumindest nicht ausgeschlossen sind. Hier mag für dieses ärztliche Zeugnis zwar – wie in der Praxis üblich – ein bloßes Formular verwendet worden sein. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse aber nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen (§ 55 ÄrzteG). Ausgangspunkt der Erwägungen des Rekursgerichts ist der Umstand, dass für den Geschenkgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags eine – seit Jahren bestehende und erst rund ein halbes Jahr zuvor erneuerte – gesetzliche Erwachsenenvertretung bei der Verwaltung von Vermögen bestand. Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Erwachsenenvertretung nun zwar grundsätzlich nicht eingeschränkt (Paragraph 242, Absatz eins, ABGB in der Fassung 2. ErwSchG), vielmehr ist auch im Wirkungskreis der Erwachsenenvertretung für die Rechtswirksamkeit einer konkreten Rechtshandlung maßgebend, ob die betroffene Person im jeweiligen Einzelfall die erforderliche Handlungsfähigkeit aufweist (4 Ob 115/19v; 9 Ob 76/23a). Die Entscheidungsfähigkeit, auf der die Handlungs- und insbesondere die Geschäftsfähigkeit beruht, wird dabei bei Volljährigen gesetzlich vermutet (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB; Paragraph 865, Absatz eins, ABGB). Voraussetzung für die hier relevante gesetzliche Erwachsenenvertretung ist jedoch, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit vorliegt, die derart gravierend ist, dass die betreffende (volljährige) Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB; 5 Ob 145/19p). Für die konstitutive Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung (Paragraphen 245, Absatz 2, 270, ABGB) müssen diese Voraussetzungen durch ein ärztliches Zeugnis zumindest bescheinigt werden (Paragraph 140 h, Absatz 5, NO). Der Umstand, dass eine aufrechte Erwachsenenvertretung nicht unmittelbar die Einschränkung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach sich zieht, ändert daher nichts daran, dass Bedenken ob der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit objektiv zumindest nicht ausgeschlossen sind. Hier mag für dieses ärztliche Zeugnis zwar – wie in der Praxis üblich – ein bloßes Formular verwendet worden sein. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse aber nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen (Paragraph 55, ÄrzteG).
[18] Das Rekursgericht hat diese Indizwirkung einer aufrechten Erwachsenenvertretung auch keineswegs schematisch damit gleichgesetzt, dass Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Geschenkgebers bestünden, sondern ausdrücklich betont, dass es sich um eine auf Basis der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffende Ermessensentscheidung handle. Eben diese Umstände – der Abschluss eines Schenkungsvertrags mit der Erwachsenenvertreterin als Geschenknehmerin, Beiziehung einer Sachverständigen zur Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit des Geschenkgebers am Tag der Unterfertigung des Schenkungsvertrags statt Beendigung der Erwachsenenvertretung oder Einholung der sonst erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (§ 258 Abs 4 iVm § 167 Abs 3 ABGB) und die dessen Aussagekraft relativierenden Aspekte des vorgelegten Privatgutachtens – sah das Rekursgericht nicht als geeignet an, die durch die bestehende Erwachsenenvertretung erweckten Zweifel auszuräumen. Das Rekursgericht hat diese Indizwirkung einer aufrechten Erwachsenenvertretung auch keineswegs schematisch damit gleichgesetzt, dass Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Geschenkgebers bestünden, sondern ausdrücklich betont, dass es sich um eine auf Basis der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffende Ermessensentscheidung handle. Eben diese Umstände – der Abschluss eines Schenkungsvertrags mit der Erwachsenenvertreterin als Geschenknehmerin, Beiziehung einer Sachverständigen zur Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit des Geschenkgebers am Tag der Unterfertigung des Schenkungsvertrags statt Beendigung der Erwachsenenvertretung oder Einholung der sonst erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (Paragraph 258, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 167, Absatz 3, ABGB) und die dessen Aussagekraft relativierenden Aspekte des vorgelegten Privatgutachtens – sah das Rekursgericht nicht als geeignet an, die durch die bestehende Erwachsenenvertretung erweckten Zweifel auszuräumen.
[19] Dieses Ergebnis des Rekursgerichts steht auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur rückwirkenden Indizwirkung der Bestellung eines Sachwalters und nunmehr eines Erwachsenenvertreters im Einklang. Der Fachsenat hat zu der auch hier relevanten Frage, inwieweit nach der Rechtslage seit dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG ein Eintragungshindernis begründen, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 94 Abs 1 GBG wegen der geänderten Rechtslage nicht entschieden enger auszulegen ist und auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG zurückgegriffen werden kann (5 Ob 145/19p [Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im zeitlichen Konnex mit der Errichtung]; 5 Ob 156/23m [Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung]). Nach dieser Rechtsprechung indiziert die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters für einen Beteiligten eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit, die (maximal) ein Jahr vor dem Bestellungsakt bereits bestanden hat, sofern nicht konkrete Hinweise auf einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen (5 Ob 145/19p; RS0107975). Auch der Umstand, dass ein an der Vertragserrichtung mitwirkender Notar möglicherweise keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei hegte, schließt demnach solche Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG – ungeachtet seiner Prüfpflichten (§ 34 Abs 2 NO) – nicht schlechthin aus (5 Ob 156/23m; RS0060632 [T2]; RS0107975 [T9]). Diese Rechtsprechung zu der für den Zeitraum von einem Jahr rückwirkenden Indizwirkung der Bestellung eines Sachwalters und nunmehr eines Erwachsenenvertreters bzw des Eintritts des Vorsorgefalls, stieß und stößt zwar in der Literatur auf Kritik (etwa Rechberger, Glosse zu 5 Ob 145/19p, NZ 2020/82; Terlitza, Glosse zu 5 Ob 156/23m, NZ 2024/154; Uitz, Erwachsenenschutzrechtliche Vollmachten im Grundbuchsrecht (Teil II), iFamZ 2025, 200 [201 f], je mwN); hier ist allerdings kein solcher Fall der rückwirkenden Indizwirkung zu beurteilen, sondern das aufrechte Bestehen einer Erwachsenenvertretung zum Zeitpunkt der Liegenschaftstransaktion. Dieses Ergebnis des Rekursgerichts steht auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur rückwirkenden Indizwirkung der Bestellung eines Sachwalters und nunmehr eines Erwachsenenvertreters im Einklang. Der Fachsenat hat zu der auch hier relevanten Frage, inwieweit nach der Rechtslage seit dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG ein Eintragungshindernis begründen, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, GBG wegen der geänderten Rechtslage nicht entschieden enger auszulegen ist und auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG zurückgegriffen werden kann (5 Ob 145/19p [Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im zeitlichen Konnex mit der Errichtung]; 5 Ob 156/23m [Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung]). Nach dieser Rechtsprechung indiziert die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters für einen Beteiligten eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit, die (maximal) ein Jahr vor dem Bestellungsakt bereits bestanden hat, sofern nicht konkrete Hinweise auf einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen (5 Ob 145/19p; RS0107975). Auch der Umstand, dass ein an der Vertragserrichtung mitwirkender Notar möglicherweise keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei hegte, schließt demnach solche Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG – ungeachtet seiner Prüfpflichten (Paragraph 34, Absatz 2, NO) – nicht schlechthin aus (5 Ob 156/23m; RS0060632 [T2]; RS0107975 [T9]). Diese Rechtsprechung zu der für den Zeitraum von einem Jahr rückwirkenden Indizwirkung der Bestellung eines Sachwalters und nunmehr eines Erwachsenenvertreters bzw des Eintritts des Vorsorgefalls, stieß und stößt zwar in der Literatur auf Kritik (etwa Rechberger, Glosse zu 5 Ob 145/19p, NZ 2020/82; Terlitza, Glosse zu 5 Ob 156/23m, NZ 2024/154; Uitz, Erwachsenenschutzrechtliche Vollmachten im Grundbuchsrecht (Teil römisch zwei), iFamZ 2025, 200 [201 f], je mwN); hier ist allerdings kein solcher Fall der rückwirkenden Indizwirkung zu beurteilen, sondern das aufrechte Bestehen einer Erwachsenenvertretung zum Zeitpunkt der Liegenschaftstransaktion.
[20] Im Einzelfall ist es daher nicht korrekturbedürftig, dass das Rekursgericht die im reinen Akten- und Urkundenverfahren nur beschränkt prüfbaren Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Geschenkgebers iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG wegen der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufrechten gesetzlichen Erwachsenenvertretung trotz des vorgelegten Privatgutachtens als gegeben sah. Im Einzelfall ist es daher nicht korrekturbedürftig, dass das Rekursgericht die im reinen Akten- und Urkundenverfahren nur beschränkt prüfbaren Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Geschenkgebers iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG wegen der zum, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufrechten gesetzlichen Erwachsenenvertretung trotz des vorgelegten Privatgutachtens als gegeben sah.