a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage der Notwendigkeit des Nachweises der Zeichnungsberechtigung von Organen juristischer Personen, wenn die Eintragung zu ihren Gunsten erfolgen soll, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 95 und 96) und die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Rekursgerichtes betreffend die Bedenklichkeit der Urkunde eine Verkennung der Rechtslage darstellen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage der Notwendigkeit des Nachweises der Zeichnungsberechtigung von Organen juristischer Personen, wenn die Eintragung zu ihren Gunsten erfolgen soll, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 94, GBG/E 95 und 96) und die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Rekursgerichtes betreffend die Bedenklichkeit der Urkunde eine Verkennung der Rechtslage darstellen.
b) Zur Sachentscheidung:
Bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person ist der urkundliche Nachweis der Rechtspersönlichkeit oder der urkundliche Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Person, die für diese die Titelurkunde unterfertigt hat, nur bei begründeten Bedenken gegen deren Befugnis erforderlich (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 95). Daran hat sich auch mit der Neufassung des § 31 Abs 1 GBG durch § 25 Z 2 GUG nichts geändert (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 96 = RdW 1985, 109 mit zustimmender Besprechung von Rechberger = NZ 1984, 64/6).Bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person ist der urkundliche Nachweis der Rechtspersönlichkeit oder der urkundliche Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Person, die für diese die Titelurkunde unterfertigt hat, nur bei begründeten Bedenken gegen deren Befugnis erforderlich (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 94, GBG/E 95). Daran hat sich auch mit der Neufassung des Paragraph 31, Absatz eins, GBG durch Paragraph 25, Ziffer 2, GUG nichts geändert (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 94, GBG/E 96 = RdW 1985, 109 mit zustimmender Besprechung von Rechberger = NZ 1984, 64/6).
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, davon abzugehen.
Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorganes, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bestehen oder nicht bestehen können, wobei durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" dem Rechtspflegeorgan ein gewißer Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (5 Ob 1036/91, bekräftigt sind durch NZ 1993, 133/268). Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen dieses Beurteilungsspielraumes bewegt (5 Ob 1036/91). In der hier zu beurteilenden Rechtssache hat das Rekursgericht keine konkreten Bedenken gegen die Zeichnungsberechtigung derjenigen Personen, deren Unterschriften beglaubigt wurden, dargelegt, sondern abstrakt die Bedenklichkeit der beiden Unterfertigungen bloß deshalb angenommen, weil die Zeichnungsberechtigung der beiden Organe an dem betreffenden Tag nicht nachgewiesen wurde. Damit bewegt sich das Rekursgericht aber nicht mehr in dem oben genannten Beurteilungsspielraum, sondern gelangt im Wege einer unzulässig weiten Auslegung des Begriffes "Bedenken" generell zur Nichtbeachtung der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ohne begründete Bedenken gegen die Fähigkeit zur Verfügung über den Gegenstand oder gegen die Befugnis zum Einschreiten der für eine juristische Person handelnden Organe bei Eintragungen zu deren Gunsten der Nachweis der Zeichnungsberechtigung nicht erforderlich ist.Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorganes, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bestehen oder nicht bestehen können, wobei durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" dem Rechtspflegeorgan ein gewißer Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (5 Ob 1036/91, bekräftigt sind durch NZ 1993, 133/268). Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen dieses Beurteilungsspielraumes bewegt (5 Ob 1036/91). In der hier zu beurteilenden Rechtssache hat das Rekursgericht keine konkreten Bedenken gegen die Zeichnungsberechtigung derjenigen Personen, deren Unterschriften beglaubigt wurden, dargelegt, sondern abstrakt die Bedenklichkeit der beiden Unterfertigungen bloß deshalb angenommen, weil die Zeichnungsberechtigung der beiden Organe an dem betreffenden Tag nicht nachgewiesen wurde. Damit bewegt sich das Rekursgericht aber nicht mehr in dem oben genannten Beurteilungsspielraum, sondern gelangt im Wege einer unzulässig weiten Auslegung des Begriffes "Bedenken" generell zur Nichtbeachtung der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ohne begründete Bedenken gegen die Fähigkeit zur Verfügung über den Gegenstand oder gegen die Befugnis zum Einschreiten der für eine juristische Person handelnden Organe bei Eintragungen zu deren Gunsten der Nachweis der Zeichnungsberechtigung nicht erforderlich ist.
Durch die beim Erstgericht erliegenden Urkunden, auf die im Grundbuchsgesuch Bezug genommen wurde, ist nachgewiesen, daß die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der in der Pfandbestellungsurkunde genannten Pfandnehmerin ist.
Es war daher der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses war abzuweisen, weil im Grundbuchsverfahren, einem außerstreitigen Verfahren, ein Kostenersatz nicht stattfindet.