Rechtssatz RS0070048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070048
Entscheidungsdatum
17.12.1991
Rechtssatz
Die Frage der Vermietbarkeit oder Unvermietbarkeit eines Objektes mit den sich daran knüpfenden Konsequenzen bei der Überwälzung des Erhaltungsaufwandes kann sich im Zuge eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG überhaupt nur dann stellen, wenn das betreffende Objekt im maßgeblichen Zeitpunkt leersteht.Die Frage der Vermietbarkeit oder Unvermietbarkeit eines Objektes mit den sich daran knüpfenden Konsequenzen bei der Überwälzung des Erhaltungsaufwandes kann sich im Zuge eines Verfahrens nach Paragraphen 18, 19, MRG überhaupt nur dann stellen, wenn das betreffende Objekt im maßgeblichen Zeitpunkt leersteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070048
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_004