Rechtssatz RS0070308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070308
Entscheidungsdatum
09.10.2001
Rechtssatz
So wie sich ein Vermieter, der die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG anstrebt, in diesem Verfahren nicht auf die Unwirtschaftlichkeit infolge Unvermietbarkeit des ganzen Hauses berufen kann, kann derjenige, der (auch) für die Brauchbarmachung einzelner leerstehender Mietobjekte die gesetzliche Mietzinserhöhung beansprucht, gegen die Einbeziehung dieser Mietgegenstände in die Aufteilung des Deckungserfordernisses nicht einwenden, es drohe ihre Unvermietbarkeit.So wie sich ein Vermieter, der die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, 19, MRG anstrebt, in diesem Verfahren nicht auf die Unwirtschaftlichkeit infolge Unvermietbarkeit des ganzen Hauses berufen kann, kann derjenige, der (auch) für die Brauchbarmachung einzelner leerstehender Mietobjekte die gesetzliche Mietzinserhöhung beansprucht, gegen die Einbeziehung dieser Mietgegenstände in die Aufteilung des Deckungserfordernisses nicht einwenden, es drohe ihre Unvermietbarkeit.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 112/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 112/91
Veröff: WoBl 1992,155 (Call)
- 5 Ob 12/01b
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b
Vgl auch; Beisatz: Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. (T1); Veröff: SZ 74/18
- 5 Ob 208/01a
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a
Vgl auch; Beisatz: Wenn der Vermieter selbst die Durchführung von Erhaltungsarbeiten anstrebt und dafür eine Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG verlangt, ist die Unwirtschaftlichkeit der Erhaltungsarbeiten nicht zu prüfen. (T2) Beisatz: Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten wegen Unvermietbarkeit des ganzen Hauses kann nur in einem gegen den Vermieter angestrengten Verfahren zur Durchführung von (nicht privilegierten) Erhaltungsarbeiten nach §§ 6, 37 Abs 1 Z 2 MRG eine Rolle spielen und ist auch dort nur beachtlich, wenn er vom Vermieter erhoben beziehungsweise von diesem mitgetragen wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070308
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_006