Rechtssatz RS0014617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014617
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückwirkend voll wirksam. Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien - hier zwischen Vater und Kindern - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 8/84
Entscheidungstext OGH 27.03.1984 2 Ob 8/84
Veröff: SZ 57/61
- 5 Ob 57/02x
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 57/02x
Vgl aber; nur: Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. (T1); Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die rückwirkende Kraft der Genehmigung einer Mietrechtsabtretung durch die Pflegschaftsbehörde dem Vermieter als Dritten gegenüber zu bejahen, wenn seine Rechtsposition dadurch keine Verschlechterung erfährt. (T2); Veröff: SZ 2002/64
- 2 Ob 268/06k
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
Auch
- 6 Ob 7/08k
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 7/08k
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen. (T3); Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen einer GmbH. (T4)
- 2 Ob 143/10h
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 143/10h
Auch; nur: Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. (T5); nur: Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss. (T6)
- 6 Ob 54/17k
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 54/17k
Auch
- 7 Ob 102/18b
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 102/18b
Vgl
- 9 ObA 31/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 ObA 31/24k
nur T1; nur T3
- 7 Ob 203/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 203/25s
nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014617
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19840327_OGH0002_0020OB00008_8400000_001