[10] Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
[11] 1. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RS0034456 [T4]). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung damit grundsätzlich der Anspruchsgegner, in der Regel der Beklagte, beweispflichtig (RS0034456). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Verjährung unterbrechende Handlungen – wie etwa ein Anerkenntnis – gesetzt wurden, trifft hingegen denjenigen, der die dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht (RS0034456 [T1]; RS0034805 [T27]). Diesen trifft damit auch die Behauptungs- und Beweislast, dass eine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (4 Ob 27/22g; RS0034456 [T7]; vgl 10 ObS 120/22b). 1. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RS0034456 [T4]). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung damit grundsätzlich der Anspruchsgegner, in der Regel der Beklagte, beweispflichtig (RS0034456). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Verjährung unterbrechende Handlungen – wie etwa ein Anerkenntnis – gesetzt wurden, trifft hingegen denjenigen, der die dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht (RS0034456 [T1]; RS0034805 [T27]). Diesen trifft damit auch die Behauptungs- und Beweislast, dass eine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (4 Ob 27/22g; RS0034456 [T7]; vergleiche 10 ObS 120/22b).
[12] 2. Darauf aufbauend hat die Beklagte den Beginn der Verjährungsfrist, die Klägerin dagegen die den Lauf der Frist unterbrechenden oder hemmenden Umstände zu behaupten und zu beweisen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat daher nicht die Beklagte den negativen Beweis anzutreten, dass die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde, sondern im Gegenteil die Klägerin nachzuweisen, dass sie vor Eintritt der Verjährung durch die gerichtliche Geltendmachung der Werklohnforderung einen verjährungsunterbrechenden Schritt gesetzt hat.
[13] 3. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist ein Wechsel in der Person des Berechtigten oder des Verpflichteten ohne Bedeutung (RS0034277). Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RS0033022). Solange die Zession nicht wirksam zustande kommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein (RS0014617 [T5]). Erwirbt der Kläger die Forderung also erst nach Eintritt der Verjährung durch Zession, wirkt die Unterbrechungswirkung nicht auf den Zeitpunkt der Klage zurück (RS0033022; RS0014617), weil die Klage nicht während der Verjährungsfrist vom Berechtigten erhoben wurde (7 Ob 102/18b; vgl 2 Ob 143/10h). 3. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist ein Wechsel in der Person des Berechtigten oder des Verpflichteten ohne Bedeutung (RS0034277). Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RS0033022). Solange die Zession nicht wirksam zustande kommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein (RS0014617 [T5]). Erwirbt der Kläger die Forderung also erst nach Eintritt der Verjährung durch Zession, wirkt die Unterbrechungswirkung nicht auf den Zeitpunkt der Klage zurück (RS0033022; RS0014617), weil die Klage nicht während der Verjährungsfrist vom Berechtigten erhoben wurde (7 Ob 102/18b; vergleiche 2 Ob 143/10h).
[14] 4.1. Der vom Berufungsgericht mit der jeweiligen Rechnungslegung angenommene Beginn der Verjährungsfrist ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Vielmehr ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die vorliegende Klage geeignet ist, eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.
[15] 4.2. Der Klägerin kommt die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagsführung erst mit der Rückzession zugute. War die Forderung zu diesem Zeitpunkt aber bereits verjährt, dann konnte auch die Rückzession daran nichts mehr ändern. Eine rückwirkende Kraft könnte einer Zession nur zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wie der Beklagten zugute kommen (vgl 6 Ob 54/17k; RS0014617). 4.2. Der Klägerin kommt die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagsführung erst mit der Rückzession zugute. War die Forderung zu diesem Zeitpunkt aber bereits verjährt, dann konnte auch die Rückzession daran nichts mehr ändern. Eine rückwirkende Kraft könnte einer Zession nur zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wie der Beklagten zugute kommen vergleiche 6 Ob 54/17k; RS0014617).
[16] 4.3. Der Zeitpunkt der Rückzession der Werklohnforderung an die Klägerin konnte nicht festgestellt werden. Insofern steht nicht fest, wann die Klägerin die hier geltend gemachte Werklohnforderung wirksam (rück-)erworben hat. Bei Kenntniserlangung der Beklagten von der Rückzession am 24. 4. 2024 war die Forderung unstrittig bereits verjährt. Damit ist die Klägerin ihrer Beweislast, dass die Klage vor Eintritt der Verjährung von ihr als Berechtigte erhoben wurde, nicht nachgekommen.
[17] 4.4. Die geltend gemachte Werklohnforderung ist somit als verjährt zu betrachten.
[18] 5. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der zwischen der Klägerin und ihrer Bank vereinbarten Rückzession um eine Inkasso- oder um eine Sicherungszession handelt. Hieraus lässt sich kein früherer Zeitpunkt für das wirksame Zustandekommen der Rückzession ableiten.
[19] 6. Der Revision war daher Folge zu geben und das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[20] 7.1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO. 7.1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 41, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO.
[21] 7.2. Bei einer Wiederherstellung des Ersturteils ist nach ständiger Rechtsprechung (RS0036069 [T1]) auf die Argumente eines Kostenrekurses Bedacht zu nehmen, den das Berufungsgericht wegen der Abänderung bzw Aufhebung in der Hauptsache nicht zu behandeln hatte.
[22] 7.3. Den im Kostenrekurs der Beklagten erstatteten Ausführungen kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt der Kostenrekurs auf, dass es sich bei dem im Kostenverzeichnis der Beklagten verzeichneten Schriftsatz vom 29. 2. 2024 um eine offenkundige Unrichtigkeit handelt und tatsächlich der Schriftsatz vom 13. 3. 2024 gemeint war. Dies legte auch die Klägerin ihren Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO zugrunde, indem sie zu diesem Schriftsatz lediglich die Höhe der verzeichneten ERV-Kosten bemängelte. Der Schriftsatz ist somit zu honorieren. Der Schriftsatz vom 6. 5. 2024 diente neben der gerichtlich aufgetragenen Mitteilung unter anderem der Replik auf das ergänzende Vorbringen der Klägerin in deren vorangehendem Schriftsatz, sodass von einer Honorierung nach TP 2 RATG auszugehen ist. Diese weiteren Kostenpositionen sind der ansonsten nicht bekämpften erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinzuzurechnen. Der Beklagten stehen aufgrund ihres diesbezüglichen Durchdringens auch die Kosten ihres Kostenrekurses zu. 7.3. Den im Kostenrekurs der Beklagten erstatteten Ausführungen kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt der Kostenrekurs auf, dass es sich bei dem im Kostenverzeichnis der Beklagten verzeichneten Schriftsatz vom 29. 2. 2024 um eine offenkundige Unrichtigkeit handelt und tatsächlich der Schriftsatz vom 13. 3. 2024 gemeint war. Dies legte auch die Klägerin ihren Einwendungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO zugrunde, indem sie zu diesem Schriftsatz lediglich die Höhe der verzeichneten ERV-Kosten bemängelte. Der Schriftsatz ist somit zu honorieren. Der Schriftsatz vom 6. 5. 2024 diente neben der gerichtlich aufgetragenen Mitteilung unter anderem der Replik auf das ergänzende Vorbringen der Klägerin in deren vorangehendem Schriftsatz, sodass von einer Honorierung nach TP 2 RATG auszugehen ist. Diese weiteren Kostenpositionen sind der ansonsten nicht bekämpften erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinzuzurechnen. Der Beklagten stehen aufgrund ihres diesbezüglichen Durchdringens auch die Kosten ihres Kostenrekurses zu.