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Entscheidung 7 Ob 102/18b×

Entscheidung 7 Ob 102/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003874 Rechtssatz 20.01.1976Zivilrecht
Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren (SpR 220 alt, GlUNF 6448, S …
RS0003897 Rechtssatz 14.10.1976Zivilrecht
Die Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger schließt die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten dann nicht aus, wenn der Überweisungsgläubiger dem zustimmt.
RS0003931 Rechtssatz 18.12.1962Zivilrecht
Keine Unterbrechung der Verjährung durch die Pfändung und Überweisung der Forderung.
RS0003969 Rechtssatz 16.01.1952Zivilrecht
Die Pfändung einer Forderung ohne Überweisung schließt eine Klage des Verpflichteten auf gerichtlichen Erlag nicht aus. Nach Überweisung der Forderung kann der Verpflichtete immer noch den über die einzutreibende Forderung hinausgehenden Teil der gepfändete …
RS0003982 Rechtssatz 19.03.1974Zivilrecht
Der Verpflichtete muß das Klagebegehren, sofern der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, auch dann auf gerichtlichen Erlag einschränken, wenn die gepfändete Forderung die betriebene übersteigt. weil der Verpflichtete, über den die betriebe …
RS0014617 Rechtssatz 27.03.1984Zivilrecht
Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückw …
RS0033022 Rechtssatz 12.01.1982Zivilrecht
Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
RS0034326 Rechtssatz 13.07.1956Zivilrecht
Auf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Ver …
RS0034456 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.
RS0036947 Rechtssatz 02.12.1959Zivilrecht
Auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO ist für das Bestehen des Anspruches als Voraussetzung der Verurteilung der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend. Eine Ausnahme bes …