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Entscheidung 6 Ob 54/17k×

Entscheidung 6 Ob 54/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014617 Rechtssatz 27.03.1984Zivilrecht
Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückw …
RS0019357 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluss eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen, beim (echten) Geschäft, für den es angeht und beim unternehmensbezogenen Geschäft verzichtet. Wer offenkundig "im Namen …
RS0033022 Rechtssatz 12.01.1982Zivilrecht
Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
RS0034277 Rechtssatz 27.06.1956Zivilrecht
Für die Berechnung der Verjährungszeit ist sowohl ein Wechsel in der Person des Berechtigten als auch des Schuldners ohne Bedeutung.
RS0034619 Rechtssatz 05.09.1989Zivilrecht
Analoge Anwendung des § 1494 ABGB auf den ruhenden Nachlass.
RS0034647 Rechtssatz 12.03.1968Zivilrecht
Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhaltes eine solche Hemmung eingetreten ist.
RS0043347 Rechtssatz 16.05.1974Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sa …
RS0065360 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne …