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Entscheidung 2 Ob 143/10h×

Entscheidung 2 Ob 143/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob143/10h

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helen E*****, vertreten durch Dr. Günther Riess und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. E***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG und 2. E***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 28.806,04 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Juni 2010, GZ 2 R 84/10k-167, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Februar 2010, GZ 66 Cg 41/06s-155, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.771,49 EUR (darin 295,25 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, eine britische Staatsangehörige, kam am 17. 2. 2003 während der Bergfahrt mit einem von der erstbeklagten Partei betriebenen Schlepplift zu Sturz. Sie erlitt bei dem Unfall einen Bruch des linken Unterschenkels. Die beklagten Parteien haben für die Schadensfolgen nach vertraglichen Grundsätzen einzustehen.

Die Klägerin war zum Unfallszeitpunkt an einer englischen Schule als Sportlehrerin tätig. Während der Zeit ihres Krankenstands (bis einschließlich Juli 2003) wurde ihr von ihrem Dienstgeber der Lohn weiterhin ausbezahlt. Im zweiten Rechtsgang ist nur noch strittig, ob der Klägerin der als „Entgeltfortzahlungsschaden“ begehrte Verdienstentgang gebührt.

Die Klägerin machte diesen Anspruch zunächst am 20. 10. 2005 in geringerem (ON 24) und mit dem am 10. 2. 2006 beim Erstgericht eingelangten (später vorgetragenen) Schriftsatz schließlich in vollem Umfang geltend, wobei sie auch Vorbringen über ihr Dienstverhältnis, ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und die Lohnfortzahlung durch ihren Dienstgeber erstattete. Des Weiteren berief sie sich auf eine Inkassozession ihres Dienstgebers und brachte vor, „auf Grund der gesetzlichen Regelung und der getroffenen Vereinbarung“ zur Weiterleitung der erhaltenen Beträge an ihren Dienstgeber verpflichtet zu sein (ON 41). In ihrem (später ebenfalls vorgetragenen) Schriftsatz vom 11. 9. 2008 behauptete sie, nach englischer Rechtslage unabhängig von einer Zession ohnedies von vornherein zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen legitimiert gewesen zu sein (ON 124).

Die beklagten Parteien wandten ua Verjährung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte noch fest, dass im Dienstvertrag der Klägerin die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geregelt und das Recht des Dienstgebers verankert sei, die geleisteten Beträge zurückzuverlangen, soweit die Klägerin diese ihrerseits vom Schädiger ersetzt erhält.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, die Klägerin wäre zwar nach den Bestimmungen des Dienstvertrags tatsächlich berechtigt gewesen, den „Entgeltfortzahlungsschaden“ in eigenem Namen geltend zu machen. Dies sei allerdings erst mit dem Schriftsatz vom 11. 9. 2008 geschehen. Die Ansprüche seien daher bereits verjährt.

Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren (mit einer geringfügigen Ausnahme im Zinsenbegehren) stattgab. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht erörterte rechtlich, die nach englischem Recht zu beurteilende Klagsforderung bestehe zu Recht, weil die Klägerin aufgrund ihres Dienstvertrags zur Geltendmachung des „Entgeltfortzahlungsschadens“ im eigenen Namen berechtigt sei und der Dienstgeber ein Recht auf Rückforderung der an die Klägerin geleisteten Beträge habe, soweit sie diese ihrerseits vom Schädiger ersetzt erhalte.

Entgegen der Annahme des Erstgerichts seien die Ansprüche auch nicht verjährt. Die Klägerin habe bereits mit dem noch innerhalb der Verjährungsfrist am 10. 2. 2006 eingebrachten Schriftsatz klargestellt, dass sie das darin geltend gemachte Teilbegehren aus der ihr zugekommenen Entgeltfortzahlung ableite, wobei sie die eingebrachten Beträge an den Dienstgeber weiterzuleiten habe. Diesen Rechtsgrund habe sie im weiteren Verfahrensverlauf unverändert aufrecht erhalten.

Über Antrag der beklagten Parteien änderte das Berufungsgericht seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Es sei nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass im Hinblick auf eine Klagsänderung Verjährung eingetreten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von den beklagten Parteien gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch im Rechtsmittel der beklagten Parteien wird eine derartige Rechtsfrage dargetan:

1. Vorauszuschicken ist, dass die auf einer Verletzung von Nebenpflichten aus dem Beförderungsvertrag beruhenden Schadenersatzansprüche der Klägerin zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt wurden (Artikel 4, Absatz eins und 2 EVÜ), von dem auch die Streitteile ausgegangen sind. Nach Artikel 10, Absatz eins, Litera d, EVÜ unterliegt daher auch die Verjährungsfrage österreichischem Recht vergleiche 1 Ob 19/11t; Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 Artikel 10, EVÜ Rz 19).

2. Eine mittels Schriftsatz vorgenommene Klagsausdehnung unterbricht die Verjährung bereits mit dem Einlangen bei Gericht, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung später vorgetragen wird (RIS-Justiz RS0034759). Mit dem Einlangen des das Begehren auf Ersatz des „Entgeltfortzahlungsschadens“ umfassenden Schriftsatzes am 10. 2. 2006 beim Erstgericht wurde demnach die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterbrochen, sofern die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen berechtigt war. Die Verjährung wird nämlich gemäß Paragraph 1497, ABGB nur dann unterbrochen, wenn der Berechtigte den Schuldner belangt. Aus diesem Grund wird die Verjährung nicht unterbrochen, wenn - anders als dies hier der Fall ist - der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RIS-Justiz RS0033022; auch RS0014617).

3. Nach der in der Revision unwidersprochen gebliebenen (und auf einem Rechtsgutachten [ON 142] beruhenden) Rechtsansicht der Vorinstanzen ist aufgrund des nach englischem Recht zu beurteilenden Dienstverhältnisses der Klägerin davon auszugehen, dass durch die Lohnfortzahlung - anders als nach der herrschenden Rechtsprechung in Österreich vergleiche 2 Ob 21/94; RIS-Justiz RS0043287) - keine Verlagerung des im Verdienstentgang des Geschädigten bestehenden Schadens auf den Dienstgeber eingetreten ist, die diesen zur Geltendmachung des Schadens berechtigen würde vergleiche 2 Ob 170/08a). Danach blieb die Klägerin ungeachtet der Lohnfortzahlung (allein) zur Klage aktiv legitimiert.

Bei dieser in dritter Instanz nicht mehr strittigen materiellen Rechtslage war die Klägerin von Anfang an „Berechtigte“ iSd Paragraph 1497, ABGB. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie ihre Anspruchsberechtigung zunächst rechtsirrig auf eine Inkassozession ihres Dienstgebers stützte, weil es für die Unterbrechungswirkung nicht darauf ankommt, aus welchem Grund sich die Forderung in ihrer Rechtszuständigkeit befand vergleiche 5 Ob 1/85).

4. Die beklagten Parteien vertreten die Auffassung, die Klägerin habe zunächst eine (nicht existente) fremde und erstmals im Schriftsatz vom 11. 9. 2008 eine eigene Forderung geltend gemacht. Darin liege eine Änderung des Rechtsgrundes, somit eine Änderung des Streitgegenstands.

Sie beziehen sich damit auf jene Rechtsprechung, wonach die Klage nur die Verjährung der in ihr geltend gemachten Ansprüche unterbricht. Wird hingegen ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein (7 Ob 156/10g; RIS-Justiz RS0034740, RS0034556). Eine Klagsänderung liegt auch dann vor, wenn andere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (6 Ob 234/04m; RIS-Justiz RS0039417) und damit der Klagegrund geändert wird. Dieser umfasst nur das tatsächliche Vorbringen, nicht aber auch dessen rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0037551). Die Frage, ob nach diesen Kriterien von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung, Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche 6 Ob 234/04m) und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

5. Im vorliegenden Fall enthielt bereits der am 10. 2. 2006 eingelangte Schriftsatz der Klägerin Tatsachenvorbringen über ihr Dienstverhältnis, die Dauer ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, die Lohnfortzahlung und ihre Verpflichtung, vom Schädiger empfangene Zahlungen an den Dienstgeber abzuführen. Dieses (unverändert gebliebene) Vorbringen hätte zur Prüfung ihres Anspruchs ausgereicht. Indem sie unter der weiteren (unnötigen) Behauptung einer Inkassozession den „Entgeltfortzahlungsschaden“ ihres Dienstgebers begehrte, ging sie unter Verkennung der englischen Rechtslage aber von einer Schadensverlagerung (nach österreichischem Vorbild) aus. Die darin liegende unrichtige Beurteilung der Rechtszuständigkeit für diese Forderung wurde mit dem Vorbringen vom 11. 9. 2008 richtiggestellt. Anders als in den Fällen der Zession nach Ablauf der Verjährungsfrist vergleiche RIS-Justiz RS0033022) war die Klägerin hier - trotz ihres Rechtsirrtums - immer rechtszuständig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es handle sich weiterhin um ein und dieselbe Forderung, deren Rechtsgrund im Kern nicht verändert worden sei, hält sich unter diesen besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls im Rahmen des ihm bei der Auslegung des Prozessvorbringens der Klägerin zur Verfügung stehenden Beurteilungspielraums vergleiche RIS-Justiz RS0042828) und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

6. Da es der Lösung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E97954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00143.10H.0714.000

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20110714_OGH0002_0020OB00143_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014617 Rechtssatz 1984 – zuletzt 25.02.2026Zivilrecht
Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückw …
RS0033022 Rechtssatz 1982 – zuletzt 25.02.2026Zivilrecht
Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
RS0034556 Rechtssatz 1959 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
1. Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt. 2. Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch …
RS0034740 Rechtssatz 1929 – zuletzt 12.03.2026Zivilrecht
Für die Unterbrechung der Verjährung ist, wenn der Anspruch erst im Wege der Klageänderung geltend gemacht wird, nicht die Zeit der Klageanbringung entscheidend.
RS0034759 Rechtssatz 1989 – zuletzt 20.02.2024Zivilrecht
Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 un …
RS0037551 Rechtssatz 1968 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens (ZBl 1920/24 S 68 ff ua).
RS0039417 Rechtssatz 1965 – zuletzt 31.07.2019Zivilrecht
Eine Änderung des Vorbringens der rechtserzeugenden Tatsachen ist eine Klagsänderung (vgl JBl 1951,381 Satz 2).
RS0043287 Rechtssatz 1994 – zuletzt 03.06.2025Zivilrecht
Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit de …
RS0127145 Rechtssatz 2011 – zuletzt 02.07.2015Zivilrecht
Die die auf einer Verletzung von Nebenpflichten aus dem eine Fahrt mit einem Schlepplift in Österreich betreffenden Beförderungsvertrag beruhenden Schadenersatzansprüche sind nach österreichischem Recht zu beurteilen.