Die von den beklagten Parteien gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch im Rechtsmittel der beklagten Parteien wird eine derartige Rechtsfrage dargetan:Die von den beklagten Parteien gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch im Rechtsmittel der beklagten Parteien wird eine derartige Rechtsfrage dargetan:
1. Vorauszuschicken ist, dass die auf einer Verletzung von Nebenpflichten aus dem Beförderungsvertrag beruhenden Schadenersatzansprüche der Klägerin zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt wurden (Art 4 Abs 1 und 2 EVÜ), von dem auch die Streitteile ausgegangen sind. Nach Art 10 Abs 1 lit d EVÜ unterliegt daher auch die Verjährungsfrage österreichischem Recht (vgl 1 Ob 19/11t; Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 Art 10 EVÜ Rz 19).1. Vorauszuschicken ist, dass die auf einer Verletzung von Nebenpflichten aus dem Beförderungsvertrag beruhenden Schadenersatzansprüche der Klägerin zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt wurden (Artikel 4, Absatz eins und 2 EVÜ), von dem auch die Streitteile ausgegangen sind. Nach Artikel 10, Absatz eins, Litera d, EVÜ unterliegt daher auch die Verjährungsfrage österreichischem Recht vergleiche 1 Ob 19/11t; Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 Artikel 10, EVÜ Rz 19).
2. Eine mittels Schriftsatz vorgenommene Klagsausdehnung unterbricht die Verjährung bereits mit dem Einlangen bei Gericht, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung später vorgetragen wird (RIS-Justiz RS0034759). Mit dem Einlangen des das Begehren auf Ersatz des „Entgeltfortzahlungsschadens“ umfassenden Schriftsatzes am 10. 2. 2006 beim Erstgericht wurde demnach die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterbrochen, sofern die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen berechtigt war. Die Verjährung wird nämlich gemäß § 1497 ABGB nur dann unterbrochen, wenn der Berechtigte den Schuldner belangt. Aus diesem Grund wird die Verjährung nicht unterbrochen, wenn - anders als dies hier der Fall ist - der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RIS-Justiz RS0033022; auch RS0014617).2. Eine mittels Schriftsatz vorgenommene Klagsausdehnung unterbricht die Verjährung bereits mit dem Einlangen bei Gericht, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung später vorgetragen wird (RIS-Justiz RS0034759). Mit dem Einlangen des das Begehren auf Ersatz des „Entgeltfortzahlungsschadens“ umfassenden Schriftsatzes am 10. 2. 2006 beim Erstgericht wurde demnach die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterbrochen, sofern die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen berechtigt war. Die Verjährung wird nämlich gemäß Paragraph 1497, ABGB nur dann unterbrochen, wenn der Berechtigte den Schuldner belangt. Aus diesem Grund wird die Verjährung nicht unterbrochen, wenn - anders als dies hier der Fall ist - der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RIS-Justiz RS0033022; auch RS0014617).
3. Nach der in der Revision unwidersprochen gebliebenen (und auf einem Rechtsgutachten [ON 142] beruhenden) Rechtsansicht der Vorinstanzen ist aufgrund des nach englischem Recht zu beurteilenden Dienstverhältnisses der Klägerin davon auszugehen, dass durch die Lohnfortzahlung - anders als nach der herrschenden Rechtsprechung in Österreich (vgl 2 Ob 21/94; RIS-Justiz RS0043287) - keine Verlagerung des im Verdienstentgang des Geschädigten bestehenden Schadens auf den Dienstgeber eingetreten ist, die diesen zur Geltendmachung des Schadens berechtigen würde (vgl 2 Ob 170/08a). Danach blieb die Klägerin ungeachtet der Lohnfortzahlung (allein) zur Klage aktiv legitimiert.3. Nach der in der Revision unwidersprochen gebliebenen (und auf einem Rechtsgutachten [ON 142] beruhenden) Rechtsansicht der Vorinstanzen ist aufgrund des nach englischem Recht zu beurteilenden Dienstverhältnisses der Klägerin davon auszugehen, dass durch die Lohnfortzahlung - anders als nach der herrschenden Rechtsprechung in Österreich vergleiche 2 Ob 21/94; RIS-Justiz RS0043287) - keine Verlagerung des im Verdienstentgang des Geschädigten bestehenden Schadens auf den Dienstgeber eingetreten ist, die diesen zur Geltendmachung des Schadens berechtigen würde vergleiche 2 Ob 170/08a). Danach blieb die Klägerin ungeachtet der Lohnfortzahlung (allein) zur Klage aktiv legitimiert.
Bei dieser in dritter Instanz nicht mehr strittigen materiellen Rechtslage war die Klägerin von Anfang an „Berechtigte“ iSd § 1497 ABGB. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie ihre Anspruchsberechtigung zunächst rechtsirrig auf eine Inkassozession ihres Dienstgebers stützte, weil es für die Unterbrechungswirkung nicht darauf ankommt, aus welchem Grund sich die Forderung in ihrer Rechtszuständigkeit befand (vgl 5 Ob 1/85).Bei dieser in dritter Instanz nicht mehr strittigen materiellen Rechtslage war die Klägerin von Anfang an „Berechtigte“ iSd Paragraph 1497, ABGB. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie ihre Anspruchsberechtigung zunächst rechtsirrig auf eine Inkassozession ihres Dienstgebers stützte, weil es für die Unterbrechungswirkung nicht darauf ankommt, aus welchem Grund sich die Forderung in ihrer Rechtszuständigkeit befand vergleiche 5 Ob 1/85).
4. Die beklagten Parteien vertreten die Auffassung, die Klägerin habe zunächst eine (nicht existente) fremde und erstmals im Schriftsatz vom 11. 9. 2008 eine eigene Forderung geltend gemacht. Darin liege eine Änderung des Rechtsgrundes, somit eine Änderung des Streitgegenstands.
Sie beziehen sich damit auf jene Rechtsprechung, wonach die Klage nur die Verjährung der in ihr geltend gemachten Ansprüche unterbricht. Wird hingegen ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein (7 Ob 156/10g; RIS-Justiz RS0034740, RS0034556). Eine Klagsänderung liegt auch dann vor, wenn andere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (6 Ob 234/04m; RIS-Justiz RS0039417) und damit der Klagegrund geändert wird. Dieser umfasst nur das tatsächliche Vorbringen, nicht aber auch dessen rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0037551). Die Frage, ob nach diesen Kriterien von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung, Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl 6 Ob 234/04m) und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Sie beziehen sich damit auf jene Rechtsprechung, wonach die Klage nur die Verjährung der in ihr geltend gemachten Ansprüche unterbricht. Wird hingegen ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein (7 Ob 156/10g; RIS-Justiz RS0034740, RS0034556). Eine Klagsänderung liegt auch dann vor, wenn andere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (6 Ob 234/04m; RIS-Justiz RS0039417) und damit der Klagegrund geändert wird. Dieser umfasst nur das tatsächliche Vorbringen, nicht aber auch dessen rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0037551). Die Frage, ob nach diesen Kriterien von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung, Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche 6 Ob 234/04m) und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
5. Im vorliegenden Fall enthielt bereits der am 10. 2. 2006 eingelangte Schriftsatz der Klägerin Tatsachenvorbringen über ihr Dienstverhältnis, die Dauer ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, die Lohnfortzahlung und ihre Verpflichtung, vom Schädiger empfangene Zahlungen an den Dienstgeber abzuführen. Dieses (unverändert gebliebene) Vorbringen hätte zur Prüfung ihres Anspruchs ausgereicht. Indem sie unter der weiteren (unnötigen) Behauptung einer Inkassozession den „Entgeltfortzahlungsschaden“ ihres Dienstgebers begehrte, ging sie unter Verkennung der englischen Rechtslage aber von einer Schadensverlagerung (nach österreichischem Vorbild) aus. Die darin liegende unrichtige Beurteilung der Rechtszuständigkeit für diese Forderung wurde mit dem Vorbringen vom 11. 9. 2008 richtiggestellt. Anders als in den Fällen der Zession nach Ablauf der Verjährungsfrist (vgl RIS-Justiz RS0033022) war die Klägerin hier - trotz ihres Rechtsirrtums - immer rechtszuständig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es handle sich weiterhin um ein und dieselbe Forderung, deren Rechtsgrund im Kern nicht verändert worden sei, hält sich unter diesen besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls im Rahmen des ihm bei der Auslegung des Prozessvorbringens der Klägerin zur Verfügung stehenden Beurteilungspielraums (vgl RIS-Justiz RS0042828) und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.5. Im vorliegenden Fall enthielt bereits der am 10. 2. 2006 eingelangte Schriftsatz der Klägerin Tatsachenvorbringen über ihr Dienstverhältnis, die Dauer ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, die Lohnfortzahlung und ihre Verpflichtung, vom Schädiger empfangene Zahlungen an den Dienstgeber abzuführen. Dieses (unverändert gebliebene) Vorbringen hätte zur Prüfung ihres Anspruchs ausgereicht. Indem sie unter der weiteren (unnötigen) Behauptung einer Inkassozession den „Entgeltfortzahlungsschaden“ ihres Dienstgebers begehrte, ging sie unter Verkennung der englischen Rechtslage aber von einer Schadensverlagerung (nach österreichischem Vorbild) aus. Die darin liegende unrichtige Beurteilung der Rechtszuständigkeit für diese Forderung wurde mit dem Vorbringen vom 11. 9. 2008 richtiggestellt. Anders als in den Fällen der Zession nach Ablauf der Verjährungsfrist vergleiche RIS-Justiz RS0033022) war die Klägerin hier - trotz ihres Rechtsirrtums - immer rechtszuständig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es handle sich weiterhin um ein und dieselbe Forderung, deren Rechtsgrund im Kern nicht verändert worden sei, hält sich unter diesen besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls im Rahmen des ihm bei der Auslegung des Prozessvorbringens der Klägerin zur Verfügung stehenden Beurteilungspielraums vergleiche RIS-Justiz RS0042828) und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
6. Da es der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.6. Da es der Lösung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.