Strittig ist die Rechtsfrage, ob es sich beim ergänzenden Prozessvorbringen der Klägerin durch die Klarstellung, dass ein Teilbetrag der Klageforderung nicht - wie ursprünglich behauptet - auf Zusatzaufträge der Beklagten zur Schadensbehebung im Rahmen einer Vereinbarung über eine Haftung für primär von einem Dritten (einem Zimmereiunternehmen) verursachte Schäden zustehe, sondern unabhängig von diesem Schadensfall aufgrund von (zuvor) erteilten Aufträgen, um eine Klageänderung handelt. Die Revisionswerberin führt für ihren Standpunkt Lehre und Rechtsprechung zum sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ins Treffen. Neue, innerhalb des selben gesetzlichen Tatbestands liegende sachverhaltsergänzende Tatsachenbehauptungen änderten an der Identität des Streitgegenstands nichts. Es liege keine Klageänderung sondern nur eine Klagepräzisierung vor. Dazu ist folgendes auszuführen:
1. Eine Klageänderung liegt immer dann vor, wenn andere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (RIS-Justiz RS0039417). Identität des Streitgegenstands setzt voraus, dass sowohl das Klagebegehren und der geltend gemachte Rechtsgrund als auch der zu seiner Begründung vorgebrachte rechtserzeugende Sachverhalt mit jenem des Vorverfahrens identisch ist (RS0039179). Sie wird verneint, wenn die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist. Dies ist dann der Fall, wenn zur Begründung des späteren Anspruchs zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten (RS0039366; 6 Ob 266/97d). Bloße Ergänzungen und Richtigstellungen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren, bedeuten noch keine Änderung des Streitgegenstands (SZ 54/156). Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche. Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage (2 Ob 65/98t mwN). Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen, wobei der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben wird, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss. Es wurde bereits ausgesprochen, dass der Mangel einer unvollständigen Klage, bei welcher nur Daten ergänzungsbedürftig sind, durch nachträgliche Ergänzung behoben werden kann und dass diese Ergänzung auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurückwirkt (2 Ob 107/01a mwN). Die Frage, ob im Lichte der angeführten, in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätze von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung oder doch von einer Klageänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. In der Ansicht des Berufungsgerichts über das Vorliegen neuer, rechtserzeugender Tatsachenbehauptungen liegt keine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufgreifbare Fehlbeurteilung. Der strittige Teilanspruch wurde von der Klägerin mit gesonderten Aufträgen im Rahmen einer Schadensvereinbarung der Parteien begründet. Im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin war der tatsächliche Sachverhalt (Ansprüche aufgrund von Aufträgen unabhängig von der Schadensvereinbarung) auch nicht aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ersichtlich. Im Übrigen vermag eine Urkunde fehlendes Parteivorbringen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0017844; 1 Ob 16/93). Die vom Berufungsgericht abgewiesene Teilforderung wurde von der Klägerin zunächst nur aufgrund einer Auftragserteilung für die Behebung von Wasserschäden und wegen einer Schadensaufteilungsvereinbarung mit einer Haftungsquote geltend gemacht. Die bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Prozessbehauptungen aus dem Jahr 2002 über andere, nun detailliert behauptete Auftragserteilungen die Geltendmachung neuer Ansprüche auf der Basis eines geänderten Sachverhalts bedeuteten, ist nach den angeführten Umständen des Einzelfalls jedenfalls keine solche rechtliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigtkeit auch über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifen wäre.1. Eine Klageänderung liegt immer dann vor, wenn andere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (RIS-Justiz RS0039417). Identität des Streitgegenstands setzt voraus, dass sowohl das Klagebegehren und der geltend gemachte Rechtsgrund als auch der zu seiner Begründung vorgebrachte rechtserzeugende Sachverhalt mit jenem des Vorverfahrens identisch ist (RS0039179). Sie wird verneint, wenn die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist. Dies ist dann der Fall, wenn zur Begründung des späteren Anspruchs zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten (RS0039366; 6 Ob 266/97d). Bloße Ergänzungen und Richtigstellungen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren, bedeuten noch keine Änderung des Streitgegenstands (SZ 54/156). Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche. Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung iSd Paragraph 1497, ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage (2 Ob 65/98t mwN). Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen, wobei der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben wird, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss. Es wurde bereits ausgesprochen, dass der Mangel einer unvollständigen Klage, bei welcher nur Daten ergänzungsbedürftig sind, durch nachträgliche Ergänzung behoben werden kann und dass diese Ergänzung auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurückwirkt (2 Ob 107/01a mwN). Die Frage, ob im Lichte der angeführten, in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätze von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung oder doch von einer Klageänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. In der Ansicht des Berufungsgerichts über das Vorliegen neuer, rechtserzeugender Tatsachenbehauptungen liegt keine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufgreifbare Fehlbeurteilung. Der strittige Teilanspruch wurde von der Klägerin mit gesonderten Aufträgen im Rahmen einer Schadensvereinbarung der Parteien begründet. Im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin war der tatsächliche Sachverhalt (Ansprüche aufgrund von Aufträgen unabhängig von der Schadensvereinbarung) auch nicht aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ersichtlich. Im Übrigen vermag eine Urkunde fehlendes Parteivorbringen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0017844; 1 Ob 16/93). Die vom Berufungsgericht abgewiesene Teilforderung wurde von der Klägerin zunächst nur aufgrund einer Auftragserteilung für die Behebung von Wasserschäden und wegen einer Schadensaufteilungsvereinbarung mit einer Haftungsquote geltend gemacht. Die bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Prozessbehauptungen aus dem Jahr 2002 über andere, nun detailliert behauptete Auftragserteilungen die Geltendmachung neuer Ansprüche auf der Basis eines geänderten Sachverhalts bedeuteten, ist nach den angeführten Umständen des Einzelfalls jedenfalls keine solche rechtliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigtkeit auch über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifen wäre.
2. Mit dem zweiten Revisionseinwand rügt die Klägerin eine mangelnde Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung eines Teilbetrags von 2.503,19 EUR. Das mit 13.676,99 EUR bezifferte Revisionsinteresse ist die Differenz zwischen dem Zuspruch des Erstgerichts und demjenigen des Berufungsgerichts (richtig: 13.772,99 EUR). Wegen Verjährung wurden 159.796,75 S brutto (133.163,96 S netto zuzüglich USt) abgewiesen und nicht wie in der Revision ausgeführt nur 153.754,75 S. Die Revision übergeht mit ihrem Vorwurf fehlender Begründung die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung eines weiteren Teilbetrags, nämlich die zutreffende Begründung, dass das Erstgericht festgestellte "Entfeuchtungskosten" von 322.282,96 S zugesprochen hat, ohne davon den Haftungsanteil der Klägerin von rund 9 % abzuziehen. Das Berufungsgericht erachtete demgemäß nur den um 29.005,47 S auf 293.277,48 S reduzierten Betrag für berechtigt, sodass insgesamt eine Klageabweisung von 188.802,22 S, das sind 13.720,79 EUR (also mehr als das Revisionsinteresse), auf begründeter Grundlage (Verjährung; Richtigstellung) beruht.