Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 396 (hier iVm § 442 Abs 1) ZPO ist bei der Erlassung eines Versäumungsurteiles das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren zu erkennen. Das Gericht muß bei der ihm nach § 396 ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle für wahr zu haltenden Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Ist das Vorbringen und damit in der Folge auch die Sachgrundlage gemäß § 396 ZPO unvollständig, dann ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (SZ 57/69; Fasching III 621 f; vgl dazu auch Rechberger,Gemäß Paragraph 396, (hier in Verbindung mit Paragraph 442, Absatz eins,) ZPO ist bei der Erlassung eines Versäumungsurteiles das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren zu erkennen. Das Gericht muß bei der ihm nach Paragraph 396, ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle für wahr zu haltenden Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Ist das Vorbringen und damit in der Folge auch die Sachgrundlage gemäß Paragraph 396, ZPO unvollständig, dann ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (SZ 57/69; Fasching römisch drei 621 f; vergleiche dazu auch Rechberger,
Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall in JBl 1974, 562 ff, 571). Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsklagen. Bei diesen kann das Gericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erst dann fällen, wenn das in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse - als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches (SZ 54/126) - nach § 228 ZPO vorliegt. Das Fehlen eines solchen Interesses muß zur Klagsabweisung führen.Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall in JBl 1974, 562 ff, 571). Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsklagen. Bei diesen kann das Gericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erst dann fällen, wenn das in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse - als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches (SZ 54/126) - nach Paragraph 228, ZPO vorliegt. Das Fehlen eines solchen Interesses muß zur Klagsabweisung führen.
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann nur dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung ist und er auf einem anderen Weg als der Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einen ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Wenn auch im allgemeinen durch die begehrte Feststellung des Eigentumsrechtes die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien insoweit jedenfalls klargestellt und künftige Streitigkeiten verhindert werden (8 Ob 550/92 ua), fehlt der Klägerin hier das Interesse an der begehrten Feststellung. In der Entscheidung SZ 47/144 wurde ausgesprochen, der Eigentumserwerb kraft Verbücherung des Anmeldebogens nach §§ 15 ff LTG sei vom tatsächlichen Eigentum des bücherlichen Vormannes unabhängig und der frühere außerbücherliche Eigentümer, der sein Recht in den Grundeinlösungsverhandlungen nicht geltend gemacht habe, könne weder Löschungsklage noch ein Wiederherstellungsbegehren erheben, sondern sei - verfassungskonform - auf die Geldersatzansprüche nach § 20 LTG verwiesen. Wenn aber der Eigentumserwerb der beiden Gemeinden vom Eigentum der hier beklagten bücherlichen Voreigentümerin unabhängig war, bringt der Klägerin (als behaupteter außerbücherlicher Voreigentümerin) auch ein klagsstattgebendes Feststellungsurteil gegen die beklagte Partei keine Verbesserung ihrer rechtlichen Situation für einen allfälligen Rechtsstreit gegen die beiden Gemeinden. Daß die Klägerin Ansprüche nach § 20 LTG stellen will, hat sie nicht behauptet.Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann nur dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung ist und er auf einem anderen Weg als der Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einen ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Wenn auch im allgemeinen durch die begehrte Feststellung des Eigentumsrechtes die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien insoweit jedenfalls klargestellt und künftige Streitigkeiten verhindert werden (8 Ob 550/92 ua), fehlt der Klägerin hier das Interesse an der begehrten Feststellung. In der Entscheidung SZ 47/144 wurde ausgesprochen, der Eigentumserwerb kraft Verbücherung des Anmeldebogens nach Paragraphen 15, ff LTG sei vom tatsächlichen Eigentum des bücherlichen Vormannes unabhängig und der frühere außerbücherliche Eigentümer, der sein Recht in den Grundeinlösungsverhandlungen nicht geltend gemacht habe, könne weder Löschungsklage noch ein Wiederherstellungsbegehren erheben, sondern sei - verfassungskonform - auf die Geldersatzansprüche nach Paragraph 20, LTG verwiesen. Wenn aber der Eigentumserwerb der beiden Gemeinden vom Eigentum der hier beklagten bücherlichen Voreigentümerin unabhängig war, bringt der Klägerin (als behaupteter außerbücherlicher Voreigentümerin) auch ein klagsstattgebendes Feststellungsurteil gegen die beklagte Partei keine Verbesserung ihrer rechtlichen Situation für einen allfälligen Rechtsstreit gegen die beiden Gemeinden. Daß die Klägerin Ansprüche nach Paragraph 20, LTG stellen will, hat sie nicht behauptet.
Das Klagevorbringen, nach Klärung der Ersitzungsfrage (gegenüber der beklagten Partei) werde eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Liegenschaftsteilungs-Verfahrens unter Wahrung der Rechte der Klägerin erfolgen, ist deshalb unschlüssig, weil weder im Grundbuchs- noch im Außerstreitverfahren (§ 32 LTG) die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage analog anzuwenden sind (für das Verfahren außer Streitsachen EFSlg 46.978; RZ 1982/41 = EFSlg 44.426; EFSlg 37.159 mwN; NZ 1983, 105 ua). Ob das Amt der NÖ Landesregierung keine Feststellungsklage gegen die beklagte Partei "vorgeschlagen", sondern nur ihre Rechtsauffassung vorgetragen hat, ist unerheblich. Eine Urkunde ist auf die Schlüssigkeit des Parteivorbringens nur dann von Einfluß, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (SZ 64/188). Die Urkunde kann einem Tatsachenvorbringen somit nur die Wahrheitsfiktion nach § 396 ZPO nehmen, nicht aber fehlendes Vorbringen ersetzen (MietSlg 40/32 ua). Die Ansicht der zweiten Instanz, die Klägerin könne bei positivem Ausgang der vorliegenden Feststellungsklage damit rechnen, daß die Grundstücke von den beiden Gemeinden der Klägerin - gemeint freiwillig aufgrund einer gütlichen Einigung mit den Gemeinden - übertragen werden, findet im Klagsvorbringen keine Deckung. Im Gegenteil hat die Klägerin dazu vorgebracht (S 5 der Klage unten), daß der Standpunkt der beiden Gemeinden jeweils ergeben habe, daß diese keinesfalls bereit seien, die in ihrem Eigentum stehenden Grunstücksteile an die Klägerin rückzuübertragen. Daher ist für wahr zu halten, daß die maßgeblichen Organe der beiden Gemeinden keine Absicht haben, Grundstücke an die Klägerin zu übertragen. Ein für wahr zu haltendes Vorbringen, die beiden Gemeinden würden beim Vorliegen eines Feststellungsurteiles gegen die beklagte Partei von ihrem Rechtsstandpunkt abgehen, fehlt.Das Klagevorbringen, nach Klärung der Ersitzungsfrage (gegenüber der beklagten Partei) werde eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Liegenschaftsteilungs-Verfahrens unter Wahrung der Rechte der Klägerin erfolgen, ist deshalb unschlüssig, weil weder im Grundbuchs- noch im Außerstreitverfahren (Paragraph 32, LTG) die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage analog anzuwenden sind (für das Verfahren außer Streitsachen EFSlg 46.978; RZ 1982/41 = EFSlg 44.426; EFSlg 37.159 mwN; NZ 1983, 105 ua). Ob das Amt der NÖ Landesregierung keine Feststellungsklage gegen die beklagte Partei "vorgeschlagen", sondern nur ihre Rechtsauffassung vorgetragen hat, ist unerheblich. Eine Urkunde ist auf die Schlüssigkeit des Parteivorbringens nur dann von Einfluß, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (SZ 64/188). Die Urkunde kann einem Tatsachenvorbringen somit nur die Wahrheitsfiktion nach Paragraph 396, ZPO nehmen, nicht aber fehlendes Vorbringen ersetzen (MietSlg 40/32 ua). Die Ansicht der zweiten Instanz, die Klägerin könne bei positivem Ausgang der vorliegenden Feststellungsklage damit rechnen, daß die Grundstücke von den beiden Gemeinden der Klägerin - gemeint freiwillig aufgrund einer gütlichen Einigung mit den Gemeinden - übertragen werden, findet im Klagsvorbringen keine Deckung. Im Gegenteil hat die Klägerin dazu vorgebracht (S 5 der Klage unten), daß der Standpunkt der beiden Gemeinden jeweils ergeben habe, daß diese keinesfalls bereit seien, die in ihrem Eigentum stehenden Grunstücksteile an die Klägerin rückzuübertragen. Daher ist für wahr zu halten, daß die maßgeblichen Organe der beiden Gemeinden keine Absicht haben, Grundstücke an die Klägerin zu übertragen. Ein für wahr zu haltendes Vorbringen, die beiden Gemeinden würden beim Vorliegen eines Feststellungsurteiles gegen die beklagte Partei von ihrem Rechtsstandpunkt abgehen, fehlt.
Es fehlt somit der Klägerin das Feststellungsinteresse. Auf die Frage, ob die Klägerin eine Leistungsklage gegen die beiden Gemeinden erheben könnte, kommt es nicht mehr an.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Demgemäß ist der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.