Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch gerechtfertigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch gerechtfertigt.
Der Revisionswerberin ist darin zu folgen, daß nach Lehre und Rechtsprechung bei Feststellungsklagen das Vorliegen des rechtlichen Interesses im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz genügt (Fasching, Lehrbuch Rz 1102; JBl 1965, 316; SZ 40/3; SZ 51/124; SZ 62/92 uva).
Hier haben die beklagten Parteien schon in dem zwischen den Streitteilen geführten Besitzstörungsverfahren auf ihr angebliches Eigentum am Geschäftsportal verwiesen (siehe Seite 2 des Endbeschlusses in 44 C 755/88m des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) und sich nun im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, sowohl das frühere als auch das nunmehrige Geschäftsportal stehe als unselbständiger Bestandteil ihres Hauses in ihrem Eigentum; bauliche Veränderungen am Mietobjekt gingen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Hauseigentümers über.
Damit haben sich die beklagten Parteien aber zweifellos eindeutig und ernstlich ihres Eigentums am streitgegenständlichen Geschäftsportal berühmt. Die Rechtsposition der klagenden Partei, die ebenfalls Eigentum am Geschäftsportal in Anspruch nimmt, ist damit ernstlich gefährdet. Infolge des Verhaltens der beklagten Parteien besteht eine erhebliche objektive Unklarheit über den Bestand des Rechtes, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann. Das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des umstrittenen Eigentumsrechtes ist daher zu bejahen. Durch die begehrte Feststellung des Eigentumsrechtes werden die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien insoweit jedenfalls klargestellt und künftige Streitigkeiten verhindert.
Somit ist hier im Sinne der Lehre und Rechtsprechung - auch der von der Revisionswerberin zitierten E MietSlg 38769 - und entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Zulässigkeit der Klageführung gegeben (Fasching aaO Rz 1096 ff; EvBl 1956/41 S.76; EvBl 1969/411 S. 633; SZ 42/181; 1 Ob 518/92 uva)
Im Hinblick auf ihre gegenteilige, nicht zu billigende Rechtsansicht haben die Vorinstanzen kein Beweisverfahren durchgeführt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Klageführung der klagenden Partei wäre hier ua allerdings jedenfalls, daß das streitgegenständliche Geschäftsportal nicht unselbständiger Bestandteil des Hauses und damit im Sinne der nachstehenden Ausführungen Eigentum der beklagten Parteien ist. Die Bejahung der Eigenschaft des Geschäftsportals als unselbständiger Bestandteil würde zur Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile führen; diese Frage kann aber derzeit noch nicht beantwortet werden, weil es an Feststellungen über die genaue Beschaffenheit des Portals fehlt.
Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung (Änderung) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 6, 7 zu § 294; Klang in seinem Komm II 14; Koziol-Welser9 I 12 f). Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Eine erd-, mauer-, niet- und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge (EvBl 1958/159 S 269; SZ 40/32; SZ 55/105; SZ 58/89 ua). Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden können, dann liegt ein unselbständiger Bestandteil vor (SZ 55/105; SZ 57/166 ua). Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung (SZ 58/89 ua).Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung (Änderung) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 6, 7 zu Paragraph 294,; Klang in seinem Komm römisch zwei 14; Koziol-Welser9 römisch eins 12 f). Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Eine erd-, mauer-, niet- und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge (EvBl 1958/159 S 269; SZ 40/32; SZ 55/105; SZ 58/89 ua). Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden können, dann liegt ein unselbständiger Bestandteil vor (SZ 55/105; SZ 57/166 ua). Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung (SZ 58/89 ua).
Die Rechtsprechung qualifizierte als selbständigen Bestandteil ua einen Zentralheizungskessel, einen zerlegbaren Backofen, eine Wohnungstüre (siehe bei Spielbüchler aaO Rz 6; anders bei fix montierten Fenstern und Türen: 3 Ob 112/87), eine Aufzugsanlage (6 Ob 718/76), aber auch ein steinernes Fassadenrelief (GlUNF 7247) und ein Geschäftsportal (ZBl 1917 Nr.2) und zwar jeweils mit Billigung der Lehre (Klang aaO; Spielbüchler aaO Rz 6).
Im Hinblick auf diese Rechtslage erscheint es nun keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, daß das streitgegenständliche, am Hause der beklagten Parteien angebrachte (frühere und nunmehrige) Geschäftsportal sonderrechtsfähig ist und demnach allenfalls nicht im Eigentum der Hauseigentümer steht. Vielmehr hängt seine nach den oben stehenden Kriterien vorzunehmende Beurteilung als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil von seiner besonderen konkreten Beschaffenheit ab.
Das von der klagenden Partei behauptete Eigentumsrecht am Portal kann somit aber nicht aus rechtlichen Gründen schon von vornherein verneint werden.
Demgemäß waren in Stattgebung der Revision die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben. Dem Erstgericht war die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen, wobei zunächst auch noch das Feststellungsbegehren betreffend die Berechtigung der klagenden Partei zur Durchführung von Reparaturen, Erneuerungen udgl mit den Parteien zu erörtern sein wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.