Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner am 3. 2. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung von S 149.874,-- als (nicht aufgeschlüsseltes) Honorar für anwaltliche Beratungstätigkeit für die beklagte Partei ab Februar 1997. Er habe die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und seine Tätigkeit mit Honorarnote vom 12. 4. 1999 zuzüglich USt sowie Barauslagen in Rechnung gestellt.
Nach Aufforderung des Erstgerichtes am 9. 5. 2000, das Klagebegehren binnen vier Wochen aufzuschlüsseln, legte der Kläger einen Ausdruck über Einzelleistungen in der Verhandlung vom 6. 7. 2000 vor.
Die beklagte Partei wendete gegen die Klageforderung ein, sie habe den Kläger mit der Erbringung von Leistungen nicht beauftragt und erstmals am 15. 4. 1999 von der angeblichen Tätigkeit des Klägers erfahren. Eine Detaillierung der Kostennote sei nicht erfolgt, weshalb insbesondere die Höhe des Klageanspruchs bestritten werde. Nach Aufschlüsselung des Klagebegehrens in der Streitverhandlung vom 6. 7. 2000 wendete die Beklagte Verjährung ein und führte aus, die Verjährungsfrist habe spätestens am 30. 6. 1997 zu laufen begonnen, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt hätte Rechnung legen können. In der ganzen Zeit bis zum 30. 6. 2000 sei keine Aufschlüsselung des Klagebegehrens vorgenommen worden, die eine Fälligstellung hätte bewirken können. Die nunmehr erfolgte Aufschlüsselung sei verfristet. Darüber hinaus liege keine gehörige Prozessfortsetzung nach § 1497 ABGB vor, weil der Kläger seine Forderung nicht innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist aufgeschlüsselt habe.Die beklagte Partei wendete gegen die Klageforderung ein, sie habe den Kläger mit der Erbringung von Leistungen nicht beauftragt und erstmals am 15. 4. 1999 von der angeblichen Tätigkeit des Klägers erfahren. Eine Detaillierung der Kostennote sei nicht erfolgt, weshalb insbesondere die Höhe des Klageanspruchs bestritten werde. Nach Aufschlüsselung des Klagebegehrens in der Streitverhandlung vom 6. 7. 2000 wendete die Beklagte Verjährung ein und führte aus, die Verjährungsfrist habe spätestens am 30. 6. 1997 zu laufen begonnen, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt hätte Rechnung legen können. In der ganzen Zeit bis zum 30. 6. 2000 sei keine Aufschlüsselung des Klagebegehrens vorgenommen worden, die eine Fälligstellung hätte bewirken können. Die nunmehr erfolgte Aufschlüsselung sei verfristet. Darüber hinaus liege keine gehörige Prozessfortsetzung nach Paragraph 1497, ABGB vor, weil der Kläger seine Forderung nicht innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist aufgeschlüsselt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:
Vorstandsmitglied der Beklagten war von 1993 bis Anfang 1999 ua Johann G*****; Ing. Hannes N***** ist Vorsitzender des Aufsichtsrates. Dieser hatte im Jahr 1997 die Idee, einen Autofahrerclub zu gründen, weshalb der Vorstand der Beklagten beschloss, Vorbereitungsarbeiten zu setzen bzw ein Konzept zu erarbeiten und zwar von der Gründung bis zur Operativität des Unternehmens. Ing. N***** beauftragte im Einvernehmen mit dem Vorstand den Angestellten der Beklagten Mag. Gerhard E*****, sämtliche erwähnten Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen. Dieser führte diese Arbeiten auch durch, erkannte, dass es eine Reihe von Problemen, insbesondere rechtlicher Natur geben könnte, und teilte Ing. N***** mit, dass es sinnvoll wäre, einen oder mehrere Rechtsanwälte einzuschalten. Da eine von Ing. N***** ins Auge gefasste Rechtsanwaltskanzlei nicht sofort zusagte, schlug Mag. E***** den Kläger vor, wogegen Ing. N***** nichts einzuwenden hatte. Mag. E***** wendete sich daraufhin an den Kläger, berichtete ihm von der beabsichtigten Gründung eines Autofahrerclubs und ersuchte ihn, die vorhandenen Geschäftspapiere bzw Konzepte in Hinblick auf die rechtliche Relevanz durchzusehen. Mag. E***** hatte sich dem Kläger gegenüber als Finanzchef vorgestellt. Am 19. 2. 1997 ersuchte Mag. E***** in einem Schreiben, das die Stampiglie der Beklagten aufwies, den Kläger um Kalkulation der Rechtsberatung für sämtliche im Zusammenhang mit der Gestion des zu gründenden Autofahrerclubs anfallenden juristischen Aktivitäten. Dem folgte ein von einem Vorstandsmitglied der beklagten Partei unterfertigtes Schreiben. Mag. E***** informierte den Kläger zur Bemessungsgrundlage, dass der Projektrahmen zwischen 75 Mio S und 100 Mio S betragen würde. Der Kläger einerseits teilte zur Kalkulation der Rechtsberatung mit, dass für die erste Phase mit Kosten von S 250.000,-- zu rechnen sei. Mag. E***** erteilte dem Kläger den Auftrag, die besprochenen Tätigkeiten durchzuführen. Der Kläger entfaltete darauf zahlreiche Telefonate und Gespräche sowie konzeptive Tätigkeiten. Er erhielt eine Reihe von Unterlagen, so ein Muster eines Anmeldeformulars, ein Prospekt über die Vorstellung des Autofahrerclubs, ein Vertragsmuster zum A*****-Automobilclub, Allgemeine Geschäftsbedingungen, einen Entwurf für einen Vertrag zwischen der beklagten Partei und der Firma T***** Direktmarketing H***** über eine "A*****-Autofahrerclub-Hotline" sowie einen weiteren Entwurf für einen Vertrag zwischen der beklagten Partei und der Z***** Versicherungs AG. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden vom Kläger selbst verfasst, die Vertragsentwürfe von diesem mit Mag. E***** durchbesprochen und zum Teil handschriftliche Vermerke bzw Ergänzungen vorgenommen. Für die Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträge verrechnete der Kläger der beklagten Partei in einer Aufstellung vom 2. 2. 1999, die allerdings erst in der Verhandlung vom 6. 7. 2000 vorgelegt wurde, ausgehend von einem Streitwert von S 50 Mio einen Betrag von je S 57.934,50. Weiters verrechnete er in seiner Aufstellung zwei Briefe an Mag. E***** vom 3. 3. 1997 und 5. 11. 1998 à S 1.692,-- sowie für eine Konferenz vom 3. 3. 1997 S 5.634,--. Das Schreiben vom 3. 3. 1997 ist an Mag. E***** adressiert und befasst sich im Detail mit den Überlegungen des Klägers nach Prüfung der Sachlage zur Gründung des Autofahrerclubs. Mit Honorarnote vom 12. 4. 1999 und mit Schreiben vom 25. 11. 1999 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf sein Tätigwerden auf, einen Betrag von S 149.874,-- samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Diese antwortete mit Schreiben vom 23. 4. 1999 und forderte den Kläger darin auf, die angeblich erbrachten Leistungen näher zu beschreiben und die Erteilung des Auftrages nachzuweisen. Mit Schreiben vom 6. 12. 1999 lehnte sie letztlich eine Zahlung ab.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und Mag. Ertl wurde noch im Jahr 1997 gelöst. Das Projekt zur Gründung eines Autofahrerclubs wurde nicht verwirklicht.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass der Kläger seine Tätigkeit primär im Februar und März 1997 durchgeführt habe. Die - unaufgeschlüsselte - Honorarnote sei vom Kläger erst im April 1999 gelegt worden. Auch die am 3. 2. 2000 bei Gericht eingelangte Klage sei ebensowenig wie der darauf folgende Schriftsatz hinsichtlich der Höhe nachvollziehbar aufgegliedert worden. Auch in der ersten mündlichen Streitverhandlung vom 9. 5. 2000 habe der Kläger seine Forderung nicht aufgliedern können, die ihm daraufhin gesetzte Frist zur Aufschlüsselung binnen vier Wochen habe er nicht eingehalten. Erst in der Tagsatzung vom 6. 7. 2000 sei eine Detaillierung in dem Sinn erfolgt, dass der Kläger eine Aufstellung vorgelegt habe. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Anwaltshonorar sei jedoch nicht der Zeitpunkt der Legung der Honorarnote, sondern jener, zu dem dies objektiv möglich gewesen sei. Da die Tätigkeit des Klägers primär im März 1997 stattgefunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens mit 30. 6. 1997 in der Lage gewesen sei, Kostennote zu legen. Durch die am 3. 2. 2000 bei Gericht eingelangte Klage sei die Verjährungsfrist an und für sich gehemmt. Der Umstand, dass die Klage der Höhe nach nicht schlüssig gewesen sei, ändere daran nichts, wenn der Kläger ein Begehren nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach gestellt und wenn er dieses Begehren in weiterer Folge eindeutig bestimmbar gemacht habe. Eine solche Detaillierung sei im vorliegenden Fall aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, nämlich in der Verhandlung vom 6. 7. 2000. Obwohl der Kläger ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte, habe er die erforderliche Substantiierung weder in der Klage noch im vorbereitetenden Schriftsatz, noch in der ersten mündlichen Streitverhandlung vorgenommen, noch sei er dem daraufhin erteilten Gerichtsauftrag nachgekommen.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Es führte zunächst aus, dass auch der Rechtsanwalt den Beginn der Verjährungsfrist durch verspätete Rechnungslegung nicht beliebig hinauszögern könne. Der Kläger habe eine Reihe von Einzelleistungen erbracht, deren Honorar von vornherein nicht festgestanden sei, weshalb dieses erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig geworden sei. Ein ordnungsgemäße Honorarnote liege vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblicks des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert werde. Sie habe nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zuließen. Davon könne im vorliegenden Fall erstmals mit der Vorlage des Ausdrucks Beilage./K in Verbindung mit den in der Tagsatzung vom 6. 7. 2000 vom Kläger abgegebenen Erläuterungen die Rede sein, also mehr als drei Jahre nach dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechnungslegung. Nach ständiger Rechtsprechung müsse eine die Verjährung unterbrechende Klage ordnungsgemäß sein. Es sei nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Die Klage unterbreche die laufende Verjährung insoweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht worden sei. "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB sei nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des bei Geldschulden bezifferten Klageanspruches. Seien nur Daten ergänzungsbedürftig, könne diese Unvollständigkeit ohne weiteres behoben werden, ohne dass die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt werde. Es sei bereits ausgesprochen worden, dass der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung unbeachtlich sei, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben worden seien. In der Entscheidung 6 Ob 286/99y sei ausgesprochen worden, dass bei Ergänzungsbedürftigkeit mangels Aufschlüsselung des Klagebetrages die Unterbrechungswirkung der Klage nur dann beseitigt werde, wenn dieser Mangel (trotz richterlicher Anleitung) nicht beseitigt werde. Im vorliegenden Fall sei ein mit vier Wochen befristeter Auftrag zur Aufschlüsselung erteilt worden, dem nicht rechtzeitig nachgekommen worden sei. Wenn nach Ablauf dieser vier Wochen offensichtlich Verjährung eingetreten sei, erscheine fraglich, wieso nach verspäteter Befolgung dieses Auftrages die Klagbarkeit des Anspruches wieder aufleben könne, was etwa im Fall der Forderungspfändung besondere praktische Bedeutung hätte. Es bestehe auch Einigkeit und in Lehre und Rechtsprechung darüber, dass für die Unterbrechungswirkung bei Klageänderung nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage entscheidend sei. Der Fall sei mit dem vorliegenden insofern rechtsähnlich, als dem Mangel der Schlüssigkeit infolge fehlender Anspruchsaufgliederung die Tragweite der Rechtskraft unsicher wäre, weshalb die Klage mangels Schlüssigkeit zwar abzuweisen sei, was aber der Neueinklagung nicht entgegenstehe, wenn nunmehr schlüssige Tatsachen vorgebracht würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass Unklarheiten in der Zusammensetzung der einzelnen Teilpositionen die Folge hätten, dass der Anspruchsgegner zunächst keine Überprüfung vornehmen könne. Der damit verbundene Nachteil könne keineswegs durch eine bloße Verweisung auf die Kostenseparation des § 48 ZPO iVm § 142 ZPO Rechnung getragen werden, was sich vor allem bei komplizierten Bauprozessen zeige, die verjährungsrechtlich gleichartig zu behandeln seien. Der Anspruchsgegner müsse nämlich nicht nur befürchten, dass er nach längerer Zeitdauer die Beweismittel des Klägers nicht mehr entkräften könne, er sei selbst in vielen Fällen selbst beweispflichtig, etwa für Gegenforderungen wegen Schadenersatzes. Es erscheine auch wenig einleuchtend, eine Klage, die zum Zeitpunkt ihrer Gerichts- bzw Streitanhängigkeit (hier wegen mangelnder Fälligkeit) abgewiesen werden müsste, dann als zur Unterbrechung der Verjährung geeignet zu erachten, wenn eine Klageabweisung entgegen der materiellen Rechtslage nicht erfolge und dieser materielle Mangel erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Fälligstellung saniert werde. Wäre es zu einer sofortigen Klageabweisung wegen mangelnder Fälligkeit gekommen, könnte die Beklagte einer neuerlichen Klage nach verjährungsrechtlich verspäteter Fälligstellung zweifellos erfolgreich die Verjährungseinrede entgegenhalten. Der Klageanspruch sei daher wegen verspäteter Behebung der Unschlüssigkeit als verjährt abzuweisen.Es führte zunächst aus, dass auch der Rechtsanwalt den Beginn der Verjährungsfrist durch verspätete Rechnungslegung nicht beliebig hinauszögern könne. Der Kläger habe eine Reihe von Einzelleistungen erbracht, deren Honorar von vornherein nicht festgestanden sei, weshalb dieses erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig geworden sei. Ein ordnungsgemäße Honorarnote liege vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblicks des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert werde. Sie habe nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zuließen. Davon könne im vorliegenden Fall erstmals mit der Vorlage des Ausdrucks Beilage./K in Verbindung mit den in der Tagsatzung vom 6. 7. 2000 vom Kläger abgegebenen Erläuterungen die Rede sein, also mehr als drei Jahre nach dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechnungslegung. Nach ständiger Rechtsprechung müsse eine die Verjährung unterbrechende Klage ordnungsgemäß sein. Es sei nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Die Klage unterbreche die laufende Verjährung insoweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht worden sei. "Belangen" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB sei nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des bei Geldschulden bezifferten Klageanspruches. Seien nur Daten ergänzungsbedürftig, könne diese Unvollständigkeit ohne weiteres behoben werden, ohne dass die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt werde. Es sei bereits ausgesprochen worden, dass der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung unbeachtlich sei, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben worden seien. In der Entscheidung 6 Ob 286/99y sei ausgesprochen worden, dass bei Ergänzungsbedürftigkeit mangels Aufschlüsselung des Klagebetrages die Unterbrechungswirkung der Klage nur dann beseitigt werde, wenn dieser Mangel (trotz richterlicher Anleitung) nicht beseitigt werde. Im vorliegenden Fall sei ein mit vier Wochen befristeter Auftrag zur Aufschlüsselung erteilt worden, dem nicht rechtzeitig nachgekommen worden sei. Wenn nach Ablauf dieser vier Wochen offensichtlich Verjährung eingetreten sei, erscheine fraglich, wieso nach verspäteter Befolgung dieses Auftrages die Klagbarkeit des Anspruches wieder aufleben könne, was etwa im Fall der Forderungspfändung besondere praktische Bedeutung hätte. Es bestehe auch Einigkeit und in Lehre und Rechtsprechung darüber, dass für die Unterbrechungswirkung bei Klageänderung nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage entscheidend sei. Der Fall sei mit dem vorliegenden insofern rechtsähnlich, als dem Mangel der Schlüssigkeit infolge fehlender Anspruchsaufgliederung die Tragweite der Rechtskraft unsicher wäre, weshalb die Klage mangels Schlüssigkeit zwar abzuweisen sei, was aber der Neueinklagung nicht entgegenstehe, wenn nunmehr schlüssige Tatsachen vorgebracht würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass Unklarheiten in der Zusammensetzung der einzelnen Teilpositionen die Folge hätten, dass der Anspruchsgegner zunächst keine Überprüfung vornehmen könne. Der damit verbundene Nachteil könne keineswegs durch eine bloße Verweisung auf die Kostenseparation des Paragraph 48, ZPO in Verbindung mit Paragraph 142, ZPO Rechnung getragen werden, was sich vor allem bei komplizierten Bauprozessen zeige, die verjährungsrechtlich gleichartig zu behandeln seien. Der Anspruchsgegner müsse nämlich nicht nur befürchten, dass er nach längerer Zeitdauer die Beweismittel des Klägers nicht mehr entkräften könne, er sei selbst in vielen Fällen selbst beweispflichtig, etwa für Gegenforderungen wegen Schadenersatzes. Es erscheine auch wenig einleuchtend, eine Klage, die zum Zeitpunkt ihrer Gerichts- bzw Streitanhängigkeit (hier wegen mangelnder Fälligkeit) abgewiesen werden müsste, dann als zur Unterbrechung der Verjährung geeignet zu erachten, wenn eine Klageabweisung entgegen der materiellen Rechtslage nicht erfolge und dieser materielle Mangel erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Fälligstellung saniert werde. Wäre es zu einer sofortigen Klageabweisung wegen mangelnder Fälligkeit gekommen, könnte die Beklagte einer neuerlichen Klage nach verjährungsrechtlich verspäteter Fälligstellung zweifellos erfolgreich die Verjährungseinrede entgegenhalten. Der Klageanspruch sei daher wegen verspäteter Behebung der Unschlüssigkeit als verjährt abzuweisen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Tragweite der Entscheidung 6 Ob 286/99y nicht eindeutig feststehe und auch noch keine gesicherte Rechtsprechung zur verjährungsrechtlichen Bedeutung der Aufschlüsselung der Honoraransprüche nach Ablauf einer hiezu vom Gericht gesetzten Frist vorliege.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass bereits Judikatur vorliege, wonach die Unterbrechungswirkung einer Klage nur dann beseitigt werde, wenn die Aufschlüsselung des Klagebetrages trotz richterlicher Anleitung nicht erfolge. Er sei dieser Aufschlüsselungspflicht auch insofern nachgekommen, als er diese in der mündlichen Streitverhandlung vom 6. 7. 2000 vorgenommen habe.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.