Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht die Identität des Streitgegenstandes mit jenem des Vorprozesses bejaht hat. Er ist auch berechtigt.
In der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht liegt die prozessual wirksame Verzichtserklärung des Klägers auf den materiellen Rechtsschutz, die eine Geltendmachung desselben Anspruches im Klageweg für alle Zukunft ausschließt (stRsp RIS-Justiz RS0039679; Fasching III 139 f). Sie beseitigt nicht den materiellrechtlichen Anspruch, sondern nur den Anspruch des Klägers auf Rechtsverfolgung, bezogen auf den Streitgegenstand des Vorprozesses. Die Klagerückziehung unter Anspruchsverzicht entfaltet eine den Wirkungen der Streitanhängigkeit und der materiellen Rechtskraft entsprechende Einmaligkeitswirkung, die eine neuerliche Geltendmachung des identischen Streitgegenstandes zwischen denselben Parteien ausschließt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1257) und begründet so eine negative Prozeßvoraussetzung.In der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht liegt die prozessual wirksame Verzichtserklärung des Klägers auf den materiellen Rechtsschutz, die eine Geltendmachung desselben Anspruches im Klageweg für alle Zukunft ausschließt (stRsp RIS-Justiz RS0039679; Fasching römisch drei 139 f). Sie beseitigt nicht den materiellrechtlichen Anspruch, sondern nur den Anspruch des Klägers auf Rechtsverfolgung, bezogen auf den Streitgegenstand des Vorprozesses. Die Klagerückziehung unter Anspruchsverzicht entfaltet eine den Wirkungen der Streitanhängigkeit und der materiellen Rechtskraft entsprechende Einmaligkeitswirkung, die eine neuerliche Geltendmachung des identischen Streitgegenstandes zwischen denselben Parteien ausschließt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1257) und begründet so eine negative Prozeßvoraussetzung.
Identität des Streitgegenstandes setzt voraus, daß sowohl das Klagebegehren und der geltend gemachte Rechtsgrund als auch der zu seiner Begründung vorgebrachte rechtserzeugende Sachverhalt mit jenem des Vorverfahrens identisch ist (stRsp RIS-Justiz RS0039179; Fasching aaO Rz 1156 f). Sie wird verneint, wenn die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist; dies ist dann der Fall, wenn zur Begründung des späteren Anspruches zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten (RIS-Justiz RS0039366; EFSlg 36.716).
Der Unterlassungsanspruch dient der Vorsorge gegen künftig drohende Verletzungshandlungen und setzt - von Fällen vorbeugender Unterlassungsklagen abgesehen - voraus, daß Verletzungshandlungen bereits stattgefunden haben, die eine Wiederholung befürchten lassen. Dem Dienstbarkeitsverpflichteten erwächst somit ein Anspruch auf Unterlassung vertragswidriger Ausübung der Dienstbarkeit erst dann, wenn Verletzungshandlungen stattgefunden haben und die Wahrscheinlichkeit künftiger weiterer Eingriffe besteht (JBl 1988, 655). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß. Der Oberste Gerichtshof hat daher in Fällen, in denen der vom Kläger im Vorprozeß erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Verstoß der Beklagten abgeleitet wurde als demjenigen, der Grundlage des weiteren Verfahrens wurde, eine Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes verneint (RIS-Justiz RS0039179; JBl 1988, 655; Schuhmacher in JBl 1988, 641 ff).
Dieser Auffassung ist Böhm (JBl 1981, 42) in einem Fall, in dem gleichartige Wettbewerbsverstöße zu beurteilen waren, entgegengetreten. Einheit des Streitgegenstandes sei auch dann anzunehmen, wenn es sich um im wesentlichen gleichartige Verstöße handle, die im gleichen Maße geeignet seien, das beantragte Unterlassungsgebot zu begründen, und der Kläger bewußt eine allgemeine (über den Anlaßfall hinausreichende) Fassung des Begehrens gewählt habe. Auch Böhm bejaht indes die Zulässigkeit einer neuen Unterlassungsklage, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung im Erstprozeß weitere Wettbewerbsverletzungen begangen hat (ÖBl 1982, 106).
Die vom Kläger erhobenen Begehren auf Feststellung (des Umfangs des Servituts) und Leistung (Einwirken auf Lieferanten, Besucher und Mieter) sind mit dem im Vorprozeß enthaltenen Unterlassungsbegehrens schon deshalb nicht ident, weil sowohl die Art der Anträge als auch die bestimmt bezeichneten Rechtsfolgen unterschiedlich sind (vgl Fasching aaO Rz 1156). Die Identität des Streitgegenstandes scheidet daher schon aus diesen Gründen aus.Die vom Kläger erhobenen Begehren auf Feststellung (des Umfangs des Servituts) und Leistung (Einwirken auf Lieferanten, Besucher und Mieter) sind mit dem im Vorprozeß enthaltenen Unterlassungsbegehrens schon deshalb nicht ident, weil sowohl die Art der Anträge als auch die bestimmt bezeichneten Rechtsfolgen unterschiedlich sind vergleiche Fasching aaO Rz 1156). Die Identität des Streitgegenstandes scheidet daher schon aus diesen Gründen aus.
Die Identität des Streitgegenstandes ist auch in Ansehung der gegen die beklagten Parteien gerichteten Unterlassungsbegehren zu verneinen. Schon der Inhalt der beiden Unterlassungsbegehren ist nicht ident: Während der Kläger im Vorprozeß die Unterlassung einer "über den Inhalt der Vereinbarung vom 2.2.1965 und das dort eingeräumte Geh- und Fahrtrecht hinausgehende Benützung" begehrt, ist sein Unterlassungsbegehren im gegenständlichen Verfahren auf eine Vereinbarung vom 15.5.1964 gestützt und darauf gerichtet, "jene Flächen, die im Lageplan vom 25.3.1964 nicht grün schraffiert dargestellt sind", nicht zu benützen.
Überdies geht das zur Begründung des gegenständlichen Unterlassungsbegehrens erstattete Tatsachenvorbringen über jenes des Vorprozesses hinaus. Der Kläger behauptet nicht nur neuerliche, im Jahr 1993 gesetzte Verletzungshandlungen (die Klagerückziehung war 1976), sondern auch über die im Vorverfahren behaupteten Verletzungen hinausgehende Handlungen. So hatte er im Vorprozeß nur geltend gemacht, die Beklagten hätten das Geh- und Fahrtrecht östlich des im Lageplan eingezeichneten Streifens ausgeübt und diesen Bereich der klägerischen Liegenschaft als Zufahrt zu den Garagen benützt. Im gegenständlichen Verfahren stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren darauf, daß die Beklagten, deren Mieter und Lieferanten im Jahr 1993 Teile der nicht vom Servitutsrecht umfaßten Liegenschaft nicht nur befahren, sondern auch zum Reversieren, Parken, Autowaschen und für Ladetätigkeit benützt hätten. Ferner stützte er sein Unterlassungsbegehren im Vorprozeß auf eine Vereinbarung vom 2.2.1965, während er sich im gegenständlichen Verfahren auf eine Vereinbarung vom 15.5.1964 beruft.
Die Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts als Voraussetzung eines identen Streitgegenstandes ist daher auch in Ansehung des Unterlassungsbegehrens zu verneinen. Die Klagerückziehung im Vorprozeß steht einer auf Verletzungshandlungen der Beklagten und anderer Personen im Jahr 1993 gestützten weiteren Unterlassungsklage daher genausowenig entgegen wie einer Klage auf Feststellung des vereinbarten Umfanges der Dienstbarkeit und einem (Leistungs-)Begehren, auf Besucher, Mieter und Lieferanten in einer bestimmt bezeichneten Weise einzuwirken.
Die Vorinstanzen haben daher zu Unrecht das Prozeßhindernis der entschiedenen Streitsache bejaht. Ihre Entscheidungen werden aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.