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Rechtssatz RS0039346×

Rechtssatz RS0039346

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039346

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Rechtssatz

Verfolgt derselbe Kläger gegen denselben Beklagten dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei verschiedenen Klagen, ist dennoch die Gleichheit des Streitgegenstandes zu verneinen, wenn sich die für die Klagbarkeit des Anspruches vorgetragenen Sachverhalte von einander wesensmäßig unterscheiden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 592/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 592/87
    Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641
  • 6 Ob 266/97d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 266/97d
  • 8 ObA 91/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 ObA 91/21x
    Vgl; Beisatz: Hier: Obgleich derselbe Kläger gegen denselben Beklagten (im Wesentlichen) dasselbe Unterlassungsbegehren verfolgt, unterscheiden sich hier die für die Klagbarkeit des Anspruchs vorgetragenen Sachverhalte voneinander wesensmäßig, sodass die Gleichheit des Streitgegenstands zu verneinen ist. (T1)
    Beisatz: Den dem Beklagten in beiden Verfahren angelasteten Wettbewerbsverstößen liegen zwei verschiedene Zeitspannen (während der selbständigen und während der unselbständigen Tätigkeit des Beklagten) und jeweils andere Kunden zugrunde. (T2)

Schlagworte

Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0060OB00592_8700000_003