Rechtssatz RS0039346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039346
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Verfolgt derselbe Kläger gegen denselben Beklagten dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei verschiedenen Klagen, ist dennoch die Gleichheit des Streitgegenstandes zu verneinen, wenn sich die für die Klagbarkeit des Anspruches vorgetragenen Sachverhalte von einander wesensmäßig unterscheiden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 592/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 592/87
Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641
- 6 Ob 266/97d
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 266/97d
- 8 ObA 91/21x
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 ObA 91/21x
Vgl; Beisatz: Hier: Obgleich derselbe Kläger gegen denselben Beklagten (im Wesentlichen) dasselbe Unterlassungsbegehren verfolgt, unterscheiden sich hier die für die Klagbarkeit des Anspruchs vorgetragenen Sachverhalte voneinander wesensmäßig, sodass die Gleichheit des Streitgegenstands zu verneinen ist. (T1)
Beisatz: Den dem Beklagten in beiden Verfahren angelasteten Wettbewerbsverstößen liegen zwei verschiedene Zeitspannen (während der selbständigen und während der unselbständigen Tätigkeit des Beklagten) und jeweils andere Kunden zugrunde. (T2)
Schlagworte
Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039346
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB00592_8700000_003