Begründung:
Am 27. 2. 1990 wurde der damaligen Verwaltung des Hauses***** in ***** mitgeteilt, dass die Mieterin Friederike N***** mit 1. 4. 1990 die genannte Wohnung verlasse und ihre Mietrechte auf ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Enkel, die Erst- und Zweitantragsteller, und ihre Tochter, die Drittantragstellerin, übertrage. Die damalige Hausverwaltung nahm diesen Mietrechtseintritt zur Kenntnis. Zu diesem Zeitpunkt waren Erst- und Zweitantragsteller minderjährig.
Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Mietrechtseintritts der minderjährigen Antragsteller erfolgte erst am 15. 11. 2000. Gleichzeitig wurde auch die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens durch die damals noch minderjährigen Antragsteller vom Pflegschaftsgericht genehmigt.
Seit Mai 1998 begehren die Antragsgegner von den Antragstellern Hauptmietzins inklusive EVB in Höhe von S 4.623. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei bloß die Drittantragstellerin in die Mietrechte ihrer Mutter eingetreten, dies jedenfalls bis zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Mietrechtseintritts der Erst- und Zweitantragsteller.
Mit dem verfahreneinleitenden Antrag begehren die Antragsteller festzustellen, dass der zulässige Hauptmietzins inklusive EVB für die Wohnung top Nr 10 S 2.304,80 betrage, sowie dass durch die Einhebung eines Betrages von S 4.623 ab Mai 1998 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 2.318,20 überschritten worden sei. Weiters begehren sie, den Antragsgegnern den Rückersatz der überhöht eingehobenen Beträge aufzutragen.
Zufolge § 46 Abs 1 MRG dürfe der Vermieter von den in das Hauptmietrecht Eintretenden nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte, wenn es sich um nahe Angehörige des bisherigen Hauptmieters handle, die minderjährig seien und allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen in das Mietrecht einträten. Es sei daher die Anhebung auf den Kategoriemietzins unzulässig (§ 46 Abs 1 idF vor dem 3. WÄG). Der Erstantragsteller sei noch immer minderjährig, weshalb die Anhebung unzulässig sei.Zufolge Paragraph 46, Absatz eins, MRG dürfe der Vermieter von den in das Hauptmietrecht Eintretenden nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte, wenn es sich um nahe Angehörige des bisherigen Hauptmieters handle, die minderjährig seien und allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen in das Mietrecht einträten. Es sei daher die Anhebung auf den Kategoriemietzins unzulässig (Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung vor dem 3. WÄG). Der Erstantragsteller sei noch immer minderjährig, weshalb die Anhebung unzulässig sei.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Begehrens mit der Begründung, bis zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Mietrechtseintritts am 15. 11. 2000 sei die Drittantragstellerin jedenfalls allein in den Mietvertrag eingetreten, weshalb eine Anhebung des Mietzinses zulässig gewesen sei. Die pflegschaftsbehördliche Bewilligung sei erst mehr als 10 Jahre nach dem Eintritt erteilt worden. Eine Rückwirkung des Mietrechtseintritts ex tunc komme nicht in Betracht, weil dadurch Rechte des Vermieters krass beeinträchtigt würden. Im Übrigen sei keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Anzeige des Mietrechtseintritts erfolgt, sodass der Eintritt noch immer nicht rechtswirksam sei. Die Bewilligung eines Mietrechtseintritts könne auch nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr erteilt werden, weshalb sie unwirksam sei. Eine frühere Anerkennung der Abtretung sei nicht erfolgt.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen wies das Erstgericht den gesamten Antrag ab.
Eine wirksame Mietrechtsübernahme durch einen Minderjährigen erfordere als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung bestehe ein Schwebezustand, der nichts an der Bindung der Vertragspartner ändere. Das bedeute aber nicht, dass ein derart schwebend unwirksames Geschäft im Verhältnis zum Dritten (dem Vermieter) wirksam sei (WoBl 1998/189). Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wirke zwar auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück, die rückwirkende Kraft komme allerdings nur zwischen den Parteien voll zur Geltung, nicht aber gegenüber dem Dritten (SZ 57/61). Das bedeute, dass ein Eintritt der minderjährigen Antragsteller erst mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung am 15. 11. 2000 seine Wirksamkeit gegenüber dem Vermieter entfalten konnte. Vor diesem Zeitpunkt war aber ausschließlich der Eintritt der Drittantragstellerin in das Mietverhältnis beachtlich, weshalb die Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig gewesen sei.
Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Zunächst teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäftes Mietrechtsabtretungsvertrag gemäß § 154 Abs 3 ABGB. Bis zu der im November 2000 erteilten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Mietrechtseintrittes von Erst- und Zweitantragsteller sei der Vermieter als Dritter nicht daran gebunden gewesen (WoBl 1998/189). Ob die bloß deklarativ wirkende Anzeige nach § 12 Abs 2 MRG überhaupt genehmigungsbedürftig sei, könne dahingestellt bleiben, weil das Pflegschaftsgericht in Kenntnis der erfolgten Anzeige eine Genehmigung erteilt habe, sodass auch diese von der gerichtlichen Genehmigung mitumfasst sei. Eine Überprüfung der rechtskräftigen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung komme im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.Zunächst teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäftes Mietrechtsabtretungsvertrag gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB. Bis zu der im November 2000 erteilten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Mietrechtseintrittes von Erst- und Zweitantragsteller sei der Vermieter als Dritter nicht daran gebunden gewesen (WoBl 1998/189). Ob die bloß deklarativ wirkende Anzeige nach Paragraph 12, Absatz 2, MRG überhaupt genehmigungsbedürftig sei, könne dahingestellt bleiben, weil das Pflegschaftsgericht in Kenntnis der erfolgten Anzeige eine Genehmigung erteilt habe, sodass auch diese von der gerichtlichen Genehmigung mitumfasst sei. Eine Überprüfung der rechtskräftigen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung komme im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.
Durch die nachträgliche gerichtliche Genehmigung sei das betroffene Rechtsgeschäft Mietrechtsabtretung rückwirkend voll wirksam geworden. Eine solche rückwirkende Kraft werde nur zwischen den Parteien, nicht aber auch gegenüber Dritten bejaht. Allerdings werde dieser in SZ 57/61 ausgesprochene Grundsatz, dass eine Rückwirkung Dritten gegenüber nicht eintrete, von der Lehre in dieser Allgemeinheit nicht geteilt (vgl Rummel in Rummel³ Rz 9 zu § 865 ABGB mwN). Im vorliegenden Fall sei jedoch, um ein Auseinanderfallen der Zeitpunkte des Mietrechtserwerbs einer erwachsenen Person und zweier Minderjähriger zu vermeiden, eine Rückwirkung der Mietrechtsabtretung auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, in welchem die in § 12 Abs 1 MRG geforderten Voraussetzungen vorgelegen seien. Dies sei bereits im Jahr 1990 der Fall gewesen. Im Ergebnis werde dadurch eine Rückwirkung auch gegenüber dem Bestandgeber als Dritten bewirkt. Die Antragsteller seien daher Mieter seit 1990.Durch die nachträgliche gerichtliche Genehmigung sei das betroffene Rechtsgeschäft Mietrechtsabtretung rückwirkend voll wirksam geworden. Eine solche rückwirkende Kraft werde nur zwischen den Parteien, nicht aber auch gegenüber Dritten bejaht. Allerdings werde dieser in SZ 57/61 ausgesprochene Grundsatz, dass eine Rückwirkung Dritten gegenüber nicht eintrete, von der Lehre in dieser Allgemeinheit nicht geteilt vergleiche Rummel in Rummel³ Rz 9 zu Paragraph 865, ABGB mwN). Im vorliegenden Fall sei jedoch, um ein Auseinanderfallen der Zeitpunkte des Mietrechtserwerbs einer erwachsenen Person und zweier Minderjähriger zu vermeiden, eine Rückwirkung der Mietrechtsabtretung auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, in welchem die in Paragraph 12, Absatz eins, MRG geforderten Voraussetzungen vorgelegen seien. Dies sei bereits im Jahr 1990 der Fall gewesen. Im Ergebnis werde dadurch eine Rückwirkung auch gegenüber dem Bestandgeber als Dritten bewirkt. Die Antragsteller seien daher Mieter seit 1990.
Genehmigt worden sei ein Mietrechtseintritt der beiden Minderjährigen zusammen mit ihrer Mutter, sodass kein Platz für die Annahme bleibe, die Drittantragstellerin sei zunächst allein Mieterin geworden. Für die Mietzinsbildung sei § 46 Abs 1 MRG maßgeblich, wonach der Vermieter bei einem gemeinsamen Mietrechtseintritt von begünstigten Minderjährigen mit Erwachsenen nur jenen Hauptmietzins begehren dürfe, den er ohne den Mietrechtseintritt zu fordern berechtigt sei. Weil noch einer der Antragsteller minderjährig sei, komme bisher eine Mietzinsanhebung nicht in Betracht.Genehmigt worden sei ein Mietrechtseintritt der beiden Minderjährigen zusammen mit ihrer Mutter, sodass kein Platz für die Annahme bleibe, die Drittantragstellerin sei zunächst allein Mieterin geworden. Für die Mietzinsbildung sei Paragraph 46, Absatz eins, MRG maßgeblich, wonach der Vermieter bei einem gemeinsamen Mietrechtseintritt von begünstigten Minderjährigen mit Erwachsenen nur jenen Hauptmietzins begehren dürfe, den er ohne den Mietrechtseintritt zu fordern berechtigt sei. Weil noch einer der Antragsteller minderjährig sei, komme bisher eine Mietzinsanhebung nicht in Betracht.
Eine Aufhebung sei jedoch unumgänglich, da die Passivlegitimation für die unterschiedlichen Begehren noch klärungsbedürftig sei. Während ein Begehren auf Feststellung des zulässigen Mietzinses pro futuro gegen die derzeitigen Vermieter zu richten sei, seien mit einem Überschreitungsbegehren für die Vergangenheit diejenigen Vermieter zu belangen, die im Zeitpunkt der in Frage stehenden Mietzinsperioden Vermieter gewesen seien. Aufklärungsbedürftig sei auch noch, wie sich der in seiner Zulässigkeit festzustellende Hauptmietzins errechne (Hauptmietzins und EVB). Die Höhe des zulässigen Mietzinses im Zeitpunkt des Mietrechtseintritts sei daher noch klärungsbedürftig. Das Rekursgericht erklärte einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der ex tunc-Wirkung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer Mietrechtsabtretung gemäß § 12 MRG gegenüber dem Vermieter vorliege.Eine Aufhebung sei jedoch unumgänglich, da die Passivlegitimation für die unterschiedlichen Begehren noch klärungsbedürftig sei. Während ein Begehren auf Feststellung des zulässigen Mietzinses pro futuro gegen die derzeitigen Vermieter zu richten sei, seien mit einem Überschreitungsbegehren für die Vergangenheit diejenigen Vermieter zu belangen, die im Zeitpunkt der in Frage stehenden Mietzinsperioden Vermieter gewesen seien. Aufklärungsbedürftig sei auch noch, wie sich der in seiner Zulässigkeit festzustellende Hauptmietzins errechne (Hauptmietzins und EVB). Die Höhe des zulässigen Mietzinses im Zeitpunkt des Mietrechtseintritts sei daher noch klärungsbedürftig. Das Rekursgericht erklärte einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der ex tunc-Wirkung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer Mietrechtsabtretung gemäß Paragraph 12, MRG gegenüber dem Vermieter vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsteller haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.