Rechtssatz RS0116812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116812
Entscheidungsdatum
01.04.2008
Norm
MRG §46 Abs2
3.WÄG ArtII AbschII Z5
Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG, wonach ein Begehren nach § 46 Abs 2 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG und dessen Wertsicherung seine Rechtswirksamkeit behalten, ist dahin zu verstehen, dass maßgebend für die Höhe des Betrages, auf den bei Volljährigkeit aller Eingetretenen angehoben werden darf, der Zeitpunkt des Wegfalls der Privilegierung ist.Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des 3. WÄG, wonach ein Begehren nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG und dessen Wertsicherung seine Rechtswirksamkeit behalten, ist dahin zu verstehen, dass maßgebend für die Höhe des Betrages, auf den bei Volljährigkeit aller Eingetretenen angehoben werden darf, der Zeitpunkt des Wegfalls der Privilegierung ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 57/02x
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 57/02x
Veröff: SZ 2002/64
- 5 Ob 42/08z
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 42/08z
Vgl auch; Beisatz: Der für die zulässige Höhe des Hauptmietzinses entscheidende Zeitpunkt ist jener des Wegfalls der Privilegierung. (T1); Bem: Hier: Anhebungsbegehren nach § 46 Abs 2 4.Satz MRG; Frage, ob sich die Höhe des Hauptmietzinses nach der Ausstattung der Wohnung im Zeitpunkt des Eintritts in das Mietrecht (verneint) oder im Zeitpunkt des Wegfalls der Privilegierung (hier: Ableben der Mutter der Antragstellerin; bejaht) richtet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116812
Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00057_02X0000_001