Rechtssatz RS0087386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087386
Entscheidungsdatum
14.05.2002
Rechtssatz
§ 878 ABGB ist auch zur Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit anzuwenden, so wenn von zwei Verkäufern einer Liegenschaft nur einer geschäftsunfähig war.Paragraph 878, ABGB ist auch zur Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit anzuwenden, so wenn von zwei Verkäufern einer Liegenschaft nur einer geschäftsunfähig war.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 562/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 562/95
Veröff: SZ 68/161
- 5 Ob 57/02x
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 57/02x
Vgl auch; Beisatz: Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nur einzelne beschränkt geschäftsfähig sind, gilt § 878 Satz 2 analog. (T1); Beisatz: Bei Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist danach zu fragen, welche Entscheidung in einem solchen Fall Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. (T2); Veröff: SZ 2002/64
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087386
Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0030OB00562_9500000_002