Zur Revision des Klägers:
Erklärt im Zuge eines Rechtsstreits der Kläger, anstelle der nicht in Geld bestehenden eingeklagten Leistung einen Geldbetrag anzunehmen, so ist die dem Beklagten damit eingeräumte Lösungsbefugnis (vgl hiezu SZ 65/156 = EvBl 1993/118) gemäß § 410 ZPO in das Urteil aufzunehmen. Dabei macht es entgegen der in der Revision des Klägers vertretenen Meinung keinen Unterschied, ob es sich um eine dem Beklagten nach dem Gesetz zustehende Lösungsbefugnis oder um eine vom Kläger ohne gesetzliche Verpflichtung eingeräumte Lösungsbefugnis handelt. Dies gilt auch für die dem Verkürzenden im § 934 ABGB gewährte Lösungsbefugnis (vgl Binder in Schwimann Rz 19 zu § 934; Reischauer in Rummel2 Rz 11 zu § 934). Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits ausgeführt, daß der Ausspruch über die Lösungsbefugnis im Sinn des § 410 ZPO überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung sei, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne jede Urteils- oder Vollstreckungswirkung (SZ 65/156 = EvBl 1993/118; SZ 27/265; ebenso Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 410). Er hat ferner die Meinung vertreten, daß dieser Ausspruch nicht anfechtbar sei (Rsp 1930/240; 1 Ob 446/50; ebenso Fasching, ZPR2 Rz 1386 und Rechberger aaO). Selbst wenn man dieser Auffassung folgt und in dem Ausspruch nicht eine die Lösungsbefugnis - wenngleich nur deklarativ, jedoch bindend - feststellende Entscheidung erblickt, kann die Unanfechtbarkeit, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, dann nicht gegeben sein, wenn strittig ist, ob die Voraussetzungen des § 410 ZPO erfüllt sind. Durch den Ausspruch gemäß dieser Gesetzesstelle wird nämlich in die Rechtsstellung des Klägers jedenfalls eingegriffen. Der Beklagte hat zwar das Recht, statt der eingeklagten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen, schon ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (JBl 1995,175; SZ 65/156 = EvBl 1993/118 mwN) und damit entweder mit der Zustellung der Klage oder bei einer in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beklagten abgegebenen Erklärung sofort. Dennoch hat der Kläger ein Interesse daran, daß der Ausspruch in das Urteil nur aufgenommen wird, wenn und soweit er seiner Erklärung entspricht. Es kann nicht sachgerecht sein, ihn darauf zu verweisen, daß er in einem weiteren Rechtsstreit gemäß § 292 Abs 2 ZPO die Unrichtigkeit des Ausspruchs beweist. Der Kläger kann daher den gemäß § 410 ZPO in das Urteil aufgenommenen Ausspruch mit dem Argument bekämpfen, daß er darin nicht oder nicht mit dem dem Urteil zu entnehmenden Inhalt aufgenommen werden hätte dürfen.Erklärt im Zuge eines Rechtsstreits der Kläger, anstelle der nicht in Geld bestehenden eingeklagten Leistung einen Geldbetrag anzunehmen, so ist die dem Beklagten damit eingeräumte Lösungsbefugnis vergleiche hiezu SZ 65/156 = EvBl 1993/118) gemäß Paragraph 410, ZPO in das Urteil aufzunehmen. Dabei macht es entgegen der in der Revision des Klägers vertretenen Meinung keinen Unterschied, ob es sich um eine dem Beklagten nach dem Gesetz zustehende Lösungsbefugnis oder um eine vom Kläger ohne gesetzliche Verpflichtung eingeräumte Lösungsbefugnis handelt. Dies gilt auch für die dem Verkürzenden im Paragraph 934, ABGB gewährte Lösungsbefugnis vergleiche Binder in Schwimann Rz 19 zu Paragraph 934,; Reischauer in Rummel2 Rz 11 zu Paragraph 934,). Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits ausgeführt, daß der Ausspruch über die Lösungsbefugnis im Sinn des Paragraph 410, ZPO überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung sei, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne jede Urteils- oder Vollstreckungswirkung (SZ 65/156 = EvBl 1993/118; SZ 27/265; ebenso Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 410,). Er hat ferner die Meinung vertreten, daß dieser Ausspruch nicht anfechtbar sei (Rsp 1930/240; 1 Ob 446/50; ebenso Fasching, ZPR2 Rz 1386 und Rechberger aaO). Selbst wenn man dieser Auffassung folgt und in dem Ausspruch nicht eine die Lösungsbefugnis - wenngleich nur deklarativ, jedoch bindend - feststellende Entscheidung erblickt, kann die Unanfechtbarkeit, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, dann nicht gegeben sein, wenn strittig ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 410, ZPO erfüllt sind. Durch den Ausspruch gemäß dieser Gesetzesstelle wird nämlich in die Rechtsstellung des Klägers jedenfalls eingegriffen. Der Beklagte hat zwar das Recht, statt der eingeklagten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen, schon ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (JBl 1995,175; SZ 65/156 = EvBl 1993/118 mwN) und damit entweder mit der Zustellung der Klage oder bei einer in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beklagten abgegebenen Erklärung sofort. Dennoch hat der Kläger ein Interesse daran, daß der Ausspruch in das Urteil nur aufgenommen wird, wenn und soweit er seiner Erklärung entspricht. Es kann nicht sachgerecht sein, ihn darauf zu verweisen, daß er in einem weiteren Rechtsstreit gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO die Unrichtigkeit des Ausspruchs beweist. Der Kläger kann daher den gemäß Paragraph 410, ZPO in das Urteil aufgenommenen Ausspruch mit dem Argument bekämpfen, daß er darin nicht oder nicht mit dem dem Urteil zu entnehmenden Inhalt aufgenommen werden hätte dürfen.
Wird der eingeklagte Anspruch auf mehrere Rechtsgründe gestützt, so kann der Kläger nach Ansicht des erkennenden Senates die Lösungsbefugnis auch nur unter der Bedingung einräumen, daß er aus einem bestimmten Rechtsgrund zuerkannt wird. Daß dies materiellrechtlich aufgrund der Privatautonomie möglich ist, muß nicht näher begründet werden. Es besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes aber auch kein verfahrensrechtliches Hindernis. Bei der angeführten Bedingung handelt es sich nämlich um eine innerprozessuale Bedingung, die an sich zulässig ist (RZ 1994/47 mwN). Die Ansicht Faschings (ZPR2 Rz 758), daß dies für konstitutive Parteiwillenserklärungen (Bewirkungshandlungen) nicht gelte, kommt hier nicht zum Tragen, weil die Erklärung einer Lösungsbefugnis nicht sofort eine neue Prozeßlage schafft und die entsprechende Prozeßhandlung daher nicht als konstitutive Parteiwillenserklärung (Bewirkungshandlung) im Sinn der Ausführungen Faschings (aaO Rz 751 und 758) anzusehen ist. Nur wenn die Prozeßhandlung einen unmittelbaren Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens haben kann, wie dies bei den von Fasching angeführten Beispielen (aaO Rz 758:
Anerkenntnis, Verzicht, Klags- und Rechtsmittelrücknahmen, Rechtsmittelverzicht) zutrifft, ist es gerechtfertigt, auch die Setzung einer innerprozessualen Bedingung als unzulässig anzusehen. Die Entscheidung darüber, in welcher Form das Verfahren fortgesetzt wird, darf nämlich nicht von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden.
Der Kläger kann die Lösungsbefugnis also auch unter der Bedingung einräumen, daß dem Klagebegehren aus einem bestimmten, von ihm bezeichneten Rechtsgrund stattgegeben wird, und das Gericht ist in diesem Fall verpflichtet, das Vorliegen dieses Rechtsgrundes zu prüfen, sofern sich die Berechtigung des Klagebegehrens nicht schon aus einem anderen Rechtsgrund ergibt, der den Rechtsgrund, für den die Lösungsbefugnis erklärt wurde, ausschließt. Geht man von diesen Überlegungen aus, so konnte die hier klagende Partei die Lösungsbefugnis auf den Rechtsgrund der Verkürzung über die Hälfte einschränken und der Kläger hat dies nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch getan. Er hat sich in der Klage in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte bezogen. Daß dies anläßlich der "Präzisierung" der Lösungsbefugnis in der mündlichen Streitverhandlung nicht neuerlich geschah, ist ohne Bedeutung, weil die hiebei vom Kläger abgegebene Erklärung ganz eindeutig die in der Klage dem Grunde nach eingeräumte Lösungsbefugnis betraf.
Da hier, was von den Parteien nicht mehr bestritten wird, die Voraussetzungen für die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte nicht vorliegen, hat auch der Ausspruch über die Lösungsbefugnis zu unterbleiben.
Zur Revision des Beklagten:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit mit den entsprechenden Ausführungen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet wird, steht dem Erfolg der Revision entgegen, daß dieser Mangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (EF 64.136; SZ 63/35; SZ 62/157 uva). Der Prüfung der Frage, ob ein zweiter Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre, steht überdies entgegen, daß es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt (EF 73.027; vgl auch EF 57.830, 55.106, 44.107 ua). Die unrichtige Lösung einer solchen Frage bildet aber keinen der im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit mit den entsprechenden Ausführungen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet wird, steht dem Erfolg der Revision entgegen, daß dieser Mangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (EF 64.136; SZ 63/35; SZ 62/157 uva). Der Prüfung der Frage, ob ein zweiter Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre, steht überdies entgegen, daß es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt (EF 73.027; vergleiche auch EF 57.830, 55.106, 44.107 ua). Die unrichtige Lösung einer solchen Frage bildet aber keinen der im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe.
Es ist demnach bei der rechtlichen Beurteilung der Sache von den - vom Berufungsgericht übernommenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen sind die Vorinstanzen aber zutreffend zur Ansicht gelangt, daß der Mutter des Klägers zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages die Geschäftsfähigkeit fehlte. Dies ist der Fall, wenn ein Vertragsteil infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig ist, die Tragweite des Geschäfts, um dessen Gültigkeit es geht, einzusehen (SZ 63/35; EF 48.575; SZ 55/166 ua). Gerade dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes. Der Umstand, daß der Verlassenschaftsabhandlung nach der Mutter des Klägers eine letztwillige Erklärung zugrunde gelegt wurde, die sie nach Abschluß des Kaufvertrages errichtete, ist entgegen der Meinung der Beklagten ohne jede Bedeutung. Abgesehen davon, daß an die Testierfähigkeit geringere Anforderungen als an die Geschäftsfähigkeit zu stellen sind (9 Ob 710/91; vgl auch SZ 56/180; SZ 52/173; SZ 51/8 ua), wurde nicht festgestellt, daß die Mutter des Klägers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung testierunfähig war und es könnten überdies die Verhältnisse damals anders als zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages gewesen sein.Es ist demnach bei der rechtlichen Beurteilung der Sache von den - vom Berufungsgericht übernommenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen sind die Vorinstanzen aber zutreffend zur Ansicht gelangt, daß der Mutter des Klägers zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages die Geschäftsfähigkeit fehlte. Dies ist der Fall, wenn ein Vertragsteil infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig ist, die Tragweite des Geschäfts, um dessen Gültigkeit es geht, einzusehen (SZ 63/35; EF 48.575; SZ 55/166 ua). Gerade dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes. Der Umstand, daß der Verlassenschaftsabhandlung nach der Mutter des Klägers eine letztwillige Erklärung zugrunde gelegt wurde, die sie nach Abschluß des Kaufvertrages errichtete, ist entgegen der Meinung der Beklagten ohne jede Bedeutung. Abgesehen davon, daß an die Testierfähigkeit geringere Anforderungen als an die Geschäftsfähigkeit zu stellen sind (9 Ob 710/91; vergleiche auch SZ 56/180; SZ 52/173; SZ 51/8 ua), wurde nicht festgestellt, daß die Mutter des Klägers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung testierunfähig war und es könnten überdies die Verhältnisse damals anders als zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages gewesen sein.
Die Geschäftsunfähigkeit macht das abgeschlossene Geschäft nichtig (SZ 63/35; RZ 1977/60; SZ 38/217 ua). Wird von dieser Nichtigkeit nur ein Teil des Vertrages erfaßt, so ist § 878 ABGB sinngemäß anzuwenden (6 Ob 328/64; Koziol/Welser I10 141); dies gilt auch für die Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit (vgl Soergel-Hefermehl12 Rz 27 zu § 139 BGB), so wenn von zwei Verkäufern einer geschäftsunfähig ist, zumal diese Bestimmung eine Verallgemeinerung erlaubt (Soz I A/d 439; Ehrenzweig2 II/1, 162; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 136, 168; Rummel in Rummel2 Rz 1 und 4 zu § 878). Dies gilt bei mehreren, an sich selbständig denkbaren Rechsgeschäften allerdings nur dann, wenn zwischen diesen Rechtsgeschäften ein Sinnzusammenhang besteht und sie zwischen denselben Personen geschlossen sind (Rummel aaO Rz 4 zu § 878). Hievon ist hier aber auszugehen, weil der Kaufvertrag der Versorgung beider Verkäufer diente.Die Geschäftsunfähigkeit macht das abgeschlossene Geschäft nichtig (SZ 63/35; RZ 1977/60; SZ 38/217 ua). Wird von dieser Nichtigkeit nur ein Teil des Vertrages erfaßt, so ist Paragraph 878, ABGB sinngemäß anzuwenden (6 Ob 328/64; Koziol/Welser I10 141); dies gilt auch für die Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit vergleiche Soergel-Hefermehl12 Rz 27 zu Paragraph 139, BGB), so wenn von zwei Verkäufern einer geschäftsunfähig ist, zumal diese Bestimmung eine Verallgemeinerung erlaubt (Soz römisch eins A/d 439; Ehrenzweig2 II/1, 162; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 136, 168; Rummel in Rummel2 Rz 1 und 4 zu Paragraph 878,). Dies gilt bei mehreren, an sich selbständig denkbaren Rechsgeschäften allerdings nur dann, wenn zwischen diesen Rechtsgeschäften ein Sinnzusammenhang besteht und sie zwischen denselben Personen geschlossen sind (Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 878,). Hievon ist hier aber auszugehen, weil der Kaufvertrag der Versorgung beider Verkäufer diente.
Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, daß bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, daß die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten (6 Ob 328/64; Koziol/Welser I10 141).Aus Paragraph 878, ABGB ist abzuleiten, daß bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, daß die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten (6 Ob 328/64; Koziol/Welser I10 141).
Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben (Mayer-Maly in MünchKomm3 Rz 26 zu § 139 BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (Flume, Das Rechtsgeschäft4 578). Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen läßt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen ( 6 Ob 328/64; Koziol/Welser und Rummel jeweils aaO).Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben (Mayer-Maly in MünchKomm3 Rz 26 zu Paragraph 139, BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (Flume, Das Rechtsgeschäft4 578). Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen läßt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen ( 6 Ob 328/64; Koziol/Welser und Rummel jeweils aaO).
Ist eine Vertragsurkunde vorhanden und liegen von deren Wortlaut abweichende Verfahrensergebnisse nicht vor, so ist der hypothetische Parteiwille durch die - in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende (Miet XLI/10; EF 41.795; EvBl 1980/99 ua) - Auslegung der Urkunde zu ermitteln. Aus dem zwischen den Eltern des Klägers und den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag ist aber abzuleiten, daß bei beiden Verkäufern die Sicherung der Wohnmöglichkeit und im Bedarfsfall die Erbringung von Ausgedingsleistungen auch für den Ehegatten entscheidende Bedeutung hatte, weshalb anzunehmen ist, daß keiner von ihnen den Vertrag geschlossen hätte, wenn zu befürchten gewesen wäre, daß der andere Teil die Leistungen nicht erhält. Diese Gefahr wäre aber für die Mutter des Klägers zumindest beim Tod ihres Ehemannes gegeben gewesen, wenn nur dieser seine Liegenschaftshälfte verkauft hätte. Dazu kommt noch, daß die Dienstbarkeit der Wohnung, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht bloß auf seiner Liegenschaftshälfte sichergestellt werden hätte können (Miet 24.039; NZ 1972, 202; ZBl 1925/75 ua). Aus ähnlichen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof in der schon zitierten Entscheidung vom 3.2.1965, 6 Ob 328/64, die Auffassung vertreten, daß ein damals als Übergabsvertrag bezeichneter Vertrag, mit dem von Ehegatten eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft unter Vereinbarung von Ausgedingsleistungen an andere Ehegatten übertragen wurde, bei Geschäftsunfähigkeit auch bloß eines der Übergeber zur Gänze nichtig ist. Daran ist auch in dem hier zu entscheidenden, im wesentlichen gleichartigen Fall festzuhalten, wobei das Gesagte auch für die mitverkauften Fahrnisse gilt, weil deren Verkauf offensichtlich mit dem Verkauf der Liegenschaft in untrennbarem Zusammenhang stand (vgl NJW 1994, 1471).Ist eine Vertragsurkunde vorhanden und liegen von deren Wortlaut abweichende Verfahrensergebnisse nicht vor, so ist der hypothetische Parteiwille durch die - in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende (Miet XLI/10; EF 41.795; EvBl 1980/99 ua) - Auslegung der Urkunde zu ermitteln. Aus dem zwischen den Eltern des Klägers und den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag ist aber abzuleiten, daß bei beiden Verkäufern die Sicherung der Wohnmöglichkeit und im Bedarfsfall die Erbringung von Ausgedingsleistungen auch für den Ehegatten entscheidende Bedeutung hatte, weshalb anzunehmen ist, daß keiner von ihnen den Vertrag geschlossen hätte, wenn zu befürchten gewesen wäre, daß der andere Teil die Leistungen nicht erhält. Diese Gefahr wäre aber für die Mutter des Klägers zumindest beim Tod ihres Ehemannes gegeben gewesen, wenn nur dieser seine Liegenschaftshälfte verkauft hätte. Dazu kommt noch, daß die Dienstbarkeit der Wohnung, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht bloß auf seiner Liegenschaftshälfte sichergestellt werden hätte können (Miet 24.039; NZ 1972, 202; ZBl 1925/75 ua). Aus ähnlichen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof in der schon zitierten Entscheidung vom 3.2.1965, 6 Ob 328/64, die Auffassung vertreten, daß ein damals als Übergabsvertrag bezeichneter Vertrag, mit dem von Ehegatten eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft unter Vereinbarung von Ausgedingsleistungen an andere Ehegatten übertragen wurde, bei Geschäftsunfähigkeit auch bloß eines der Übergeber zur Gänze nichtig ist. Daran ist auch in dem hier zu entscheidenden, im wesentlichen gleichartigen Fall festzuhalten, wobei das Gesagte auch für die mitverkauften Fahrnisse gilt, weil deren Verkauf offensichtlich mit dem Verkauf der Liegenschaft in untrennbarem Zusammenhang stand vergleiche NJW 1994, 1471).
Zum Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren:
Dieser Ausspruch gründet sich auf § 41 und § 50 ZPO.Dieser Ausspruch gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.