Die Rechtsfrage, ob auch im Verhältnis zwischen Erben und Vermächtnisnehmer die Regeln über den Schutz der Redlichkeit gelten, wird in der Lehre - soweit sie dazu überhaupt Stellung nimmt - unterschiedlich beantwortet. Während Rappaport in Klang II/11 485 Anm 9, die Ansicht, dem Erben fielen die Früchte wie einem redlichen Besitzer zu, wenn die Vermächtnisanordnung erst nach der Einantwortung zum Vorschein komme, unter Hinweis auf den obligatorischen Charakter des Vermächtnisanspruches ablehnt, bejaht Kralik in Ehrenzweig System3, Erbrecht, 240, im Hinblick auf die der des gutgläubigen Scheinerben vergleichbare Interessenlage die Anwendbarkeit der Regeln über den Schutz der Redlichkeit auch für diesen Fall. Eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage fehlt.Die Rechtsfrage, ob auch im Verhältnis zwischen Erben und Vermächtnisnehmer die Regeln über den Schutz der Redlichkeit gelten, wird in der Lehre - soweit sie dazu überhaupt Stellung nimmt - unterschiedlich beantwortet. Während Rappaport in Klang II/11 485 Anmerkung 9, die Ansicht, dem Erben fielen die Früchte wie einem redlichen Besitzer zu, wenn die Vermächtnisanordnung erst nach der Einantwortung zum Vorschein komme, unter Hinweis auf den obligatorischen Charakter des Vermächtnisanspruches ablehnt, bejaht Kralik in Ehrenzweig System3, Erbrecht, 240, im Hinblick auf die der des gutgläubigen Scheinerben vergleichbare Interessenlage die Anwendbarkeit der Regeln über den Schutz der Redlichkeit auch für diesen Fall. Eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage fehlt.
Die Revision ist aber auch berechtigt.
Bei der Lösung der schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Beklagte als Erbin gegen den seinen Anspruch auf ein Vermächtnis stützenden Beklagten den Schutz des § 329 ABGB genießt, folgt der Oberste Gerichtshof der Ansicht Kraliks aaO, weil es keinen sachlichen Grund gibt, den gleichfalls auf eine letztwillige Verfügung gestützten Anspruch des Vermächtsnisnehmers gegenüber dem redlichen Erben weitergehend zu schützen als den des Erben gegenüber dem Scheinerben. Der Argumentation Rappaports, der Vermächtnisnehmer habe einen bloß obligatorischen Anspruch, ist überdies zu erwidern, daß durch die Vorschrift des § 178 AußStrG die Stellung des Legatars im Falle des Vermächtnisses einer unbeweglichen Sache der eines dinglich Berechtigten weitgehend angenähert wird, wie Rappaport aaO 477 Anm 30 a selbst einräumt (siehe auch JBl 1956, 18 und insbesondere die Anmerkung Steinwenters aaO 19 sowie SZ 50/56 = JBl 1979, 199).Bei der Lösung der schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Beklagte als Erbin gegen den seinen Anspruch auf ein Vermächtnis stützenden Beklagten den Schutz des Paragraph 329, ABGB genießt, folgt der Oberste Gerichtshof der Ansicht Kraliks aaO, weil es keinen sachlichen Grund gibt, den gleichfalls auf eine letztwillige Verfügung gestützten Anspruch des Vermächtsnisnehmers gegenüber dem redlichen Erben weitergehend zu schützen als den des Erben gegenüber dem Scheinerben. Der Argumentation Rappaports, der Vermächtnisnehmer habe einen bloß obligatorischen Anspruch, ist überdies zu erwidern, daß durch die Vorschrift des Paragraph 178, AußStrG die Stellung des Legatars im Falle des Vermächtnisses einer unbeweglichen Sache der eines dinglich Berechtigten weitgehend angenähert wird, wie Rappaport aaO 477 Anmerkung 30 a selbst einräumt (siehe auch JBl 1956, 18 und insbesondere die Anmerkung Steinwenters aaO 19 sowie SZ 50/56 = JBl 1979, 199).
Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber dagegen, daß das Berufungsgericht Redlichkeit der Beklagten angenommen hat. Der gute Glaube des Besitzers fällt weg, wenn er von Umständen erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Besitzes Anlaß geben (SZ 27/284; EvBl 1962/265; SZ 50/53; SZ 50/91; SZ 55/46; JBl 1978, 257; SZ 60/6); bereits die Mitteilung der Rechtsauffassung durch den Berechtigten kann den Wegfall des guten Glaubens bewirken (JBl 1978, 257). Geht man davon aus, daß der bis zu ihrer Erbsentschlagung als Testamentserbin am Verlassenschaftsverfahren nach A***** S***** beteiligten Beklagten am 18. März 1987 mitgeteilt wurde, daß der Kläger den Garten als Legat beansprucht und ihr auch noch der Inhalt sämtlicher letztwilliger Verfügungen des Erblassers zugunsten des Klägers zur Kenntnis gebracht wurde, dann mußte sie damit rechnen, daß der Kläger das von ihm beanspruchte Legat geltend machen und auf sämtliche von ihm im Verlassenschaftsverfahren vorgelegten (und dort auch kundgemachten) letztwilligen Verfügungen des A***** S***** stützen werde, auch wenn die Vertreterin des Klägers aufgrund der ihr vom Gerichtskommissär erteilten Belehrung erklärt hatte, das Vermächtnis aufgrund des Notariatsaktes vom 6. Juli 1984 zu beanspruchen und hinsichtlich der anderen letztwilligen Verfügungen ohne vorherige rechtsfreundliche Beratung keine Erklärung abzugeben. Zieht man in Betracht, daß es sich beim Legat bloß um ein Forderungsrecht gegen den Erben handelt, das dieser aus dem ihm zufallenden Nachlaß zu erfüllen hat, so daß - anders als im Verhältnis zwischen Scheinerben und Erben - aus der Einantwortung des Nachlasses allein nicht auf die uneingeschränkte Verfügungsmacht des Erben ungeachtet allfälliger Legate geschlossen werden kann, dann müssen - wenn man dem redlichen Erben mit Kralik aaO den Schutz analog §§ 824 und 326 ff ABGB zubilligt - strenge Anforderungen an die Redlichkeit des Erben gestellt werden. Andernfalls käme man zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß der Erbe, dem der gesamte Nachlaß ungeachtet eines Legats einzuantworten ist, die Erfüllung eines ihm bekannten, aber bezüglich seiner Gültigkeit strittigen Vermächtnisses durch Veräußern oder gar Verschenken der ererbten Sache vor Einbringung der Vermächtnisklage endgültig verhindern könnte. War dem Erben die das Vermächtnis enthaltende letztwillige Verfügung auch inhaltlich bekannt und hatte der Bedachte das Vermächtnis nicht ausgeschlagen, sondern läßt im Gegenteil erkennen, daß er das Legat in Anspruch nehmen werde, dann ist der Erbe nicht analog §§ 824 und 326 ff ABGB schutzwürdig, wenn er die Sache vor Klärung der strittigen Gültigkeit des Vermächtnisses im Rechtsweg veräußert (vgl RZ 1980/10). Da der Beklagten demnach im Zeitpunkt der Schenkung der gegenständlichen Liegenschaft an die Ehegatten H***** gegenüber dem Kläger mangels Redlichkeit nicht ein Schutz analog §§ 326 ff und 824 ABGB zukam, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu prüfen, ob der geltend gemachte Vermächtnisanspruch des Klägers berechtigt ist.Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber dagegen, daß das Berufungsgericht Redlichkeit der Beklagten angenommen hat. Der gute Glaube des Besitzers fällt weg, wenn er von Umständen erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Besitzes Anlaß geben (SZ 27/284; EvBl 1962/265; SZ 50/53; SZ 50/91; SZ 55/46; JBl 1978, 257; SZ 60/6); bereits die Mitteilung der Rechtsauffassung durch den Berechtigten kann den Wegfall des guten Glaubens bewirken (JBl 1978, 257). Geht man davon aus, daß der bis zu ihrer Erbsentschlagung als Testamentserbin am Verlassenschaftsverfahren nach A***** S***** beteiligten Beklagten am 18. März 1987 mitgeteilt wurde, daß der Kläger den Garten als Legat beansprucht und ihr auch noch der Inhalt sämtlicher letztwilliger Verfügungen des Erblassers zugunsten des Klägers zur Kenntnis gebracht wurde, dann mußte sie damit rechnen, daß der Kläger das von ihm beanspruchte Legat geltend machen und auf sämtliche von ihm im Verlassenschaftsverfahren vorgelegten (und dort auch kundgemachten) letztwilligen Verfügungen des A***** S***** stützen werde, auch wenn die Vertreterin des Klägers aufgrund der ihr vom Gerichtskommissär erteilten Belehrung erklärt hatte, das Vermächtnis aufgrund des Notariatsaktes vom 6. Juli 1984 zu beanspruchen und hinsichtlich der anderen letztwilligen Verfügungen ohne vorherige rechtsfreundliche Beratung keine Erklärung abzugeben. Zieht man in Betracht, daß es sich beim Legat bloß um ein Forderungsrecht gegen den Erben handelt, das dieser aus dem ihm zufallenden Nachlaß zu erfüllen hat, so daß - anders als im Verhältnis zwischen Scheinerben und Erben - aus der Einantwortung des Nachlasses allein nicht auf die uneingeschränkte Verfügungsmacht des Erben ungeachtet allfälliger Legate geschlossen werden kann, dann müssen - wenn man dem redlichen Erben mit Kralik aaO den Schutz analog Paragraphen 824 und 326 ff ABGB zubilligt - strenge Anforderungen an die Redlichkeit des Erben gestellt werden. Andernfalls käme man zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß der Erbe, dem der gesamte Nachlaß ungeachtet eines Legats einzuantworten ist, die Erfüllung eines ihm bekannten, aber bezüglich seiner Gültigkeit strittigen Vermächtnisses durch Veräußern oder gar Verschenken der ererbten Sache vor Einbringung der Vermächtnisklage endgültig verhindern könnte. War dem Erben die das Vermächtnis enthaltende letztwillige Verfügung auch inhaltlich bekannt und hatte der Bedachte das Vermächtnis nicht ausgeschlagen, sondern läßt im Gegenteil erkennen, daß er das Legat in Anspruch nehmen werde, dann ist der Erbe nicht analog Paragraphen 824 und 326 ff ABGB schutzwürdig, wenn er die Sache vor Klärung der strittigen Gültigkeit des Vermächtnisses im Rechtsweg veräußert vergleiche RZ 1980/10). Da der Beklagten demnach im Zeitpunkt der Schenkung der gegenständlichen Liegenschaft an die Ehegatten H***** gegenüber dem Kläger mangels Redlichkeit nicht ein Schutz analog Paragraphen 326, ff und 824 ABGB zukam, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu prüfen, ob der geltend gemachte Vermächtnisanspruch des Klägers berechtigt ist.
Im Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes vom 6. Juli 1984 war A***** S***** ein Sachwalter zur Besorgung sämtlicher dringender Angelegenheiten gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellt und der Bestellungsbeschluß bereits zugestellt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 574/89 ausgesprochen hat, gilt § 247 AußStrG, wonach der Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, für die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG nicht; diese wird bereits mit der Zustellung wirksam. Wie der Oberste Gerichtshof weiters im Hinblick auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers unter Ablehnung der gegenteiligen Rechtsansicht Kraliks in Ehrenzweig System3 Erbrecht-Ergänzungsheft 1985,9 in der Entscheidung 2 Ob 589/90 ausgesprochen hat, wird durch eine solche Maßnahme der Betroffene in jenen Angelegenheiten, für deren Besorgung ihm ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG bestellt wurde, analog der Vorschrift des § 273 a ABGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, sodaß auch die analoge Anwendung des § 568 ABGB geboten ist. Diese Bestimmung beschränkt Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, auf die Testamentsformen des mündlichen Testamentes vor Gericht oder vor einem Notar. Anläßlich der Testamentserrichtung durch eine solche Person ist gemäß § 569 dritter Satz ABGB und § 70 NotO vom Richter oder Notar zu prüfen, daß die Erklärung des letzten Willens "frei und mit Überlegung geschehe". Damit geht der Oberste Gerichtshof - ebenso wie die herrschende Lehre (Welser in Rummel ABGB I2 §§ 566 bis 569 Rz 8; Schauer, NZ 1983, 49 ff (53 f); Maurer, Sachwalterrecht, 87 und Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht, 145, insbesondere Anm 13) - von der auch aus den EB zur RV 742 BlgNR 15.GP, 21 zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers aus, daß § 569 ABGB über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit auch auf Testamente nach § 568 ABGB anzuwenden ist. Die gegenteilige Ansicht vertritt Kralik in Ehrenzweig System3 Erbrecht-Ergänzungsheft 1985,10 f. Er folgert insbesondere aus dem Unterbleiben der bisher im § 4 Abs 2 EntmO enthaltenen Verweisung auf § 569 ABGB in dem durch das SachwG geänderten § 568 ABGB, daß der § 569 ABGB über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit als Gültigkeitsvorschrift auf Testamente von Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, nicht anzuwenden sei. Dem ist allerdings zu entgegnen, daß der nach der in den EB zur RV ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers auch auf die Testamente der im § 568 ABGB genannten Personen anzuwendende § 569 ABGB nunmehr in der Systematik des Gesetzes der erstgenannten Regelung unmittelbar nachfolgt, so daß zumindest die analoge Anwendung naheliegt, wogegen die Bestimmung des § 4 Abs 2 EntmO ohne Zitat des § 569 ABGB als Verweisung bloß auf die die Errichtung des mündlichen gerichtlichen Testaments regelnden Vorschriften der §§ 588 ff ABGB zu verstehen gewesen wäre. Da der Notariatsakt vom 6. Juli 1984 den ein Gültigkeitserfordernis darstellenden Zusatz im Sinne des § 569 Satz 3 und 4 ABGB nicht enthält, ist er auch als mündliches notarielles Testament im Sinne der §§ 568, 569 ABGB und 70 ff NO nicht gültig, selbst wenn man es für eine mündliche letztwillige Verfügung als ausreichend erachtet, daß der Erblasser bloß den ihm vorgelesenen Inhalt des Notariatsaktes vor dem Notar und zwei Zeuginnen als seinen wahren letzten Willen ausdrücklich bestätigte. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, daß die beiden Zeuginnen entgegen den §§ 73 Abs 1 und 68 Abs 1 lit g NO den Notariatsakt nicht unterfertigt haben, so daß die Gültigkeitserfordernisse für ein mündliches notarielles Testament im Sinne der §§ 568 ABGB und 70 NO auch aus diesem Grunde nicht erfüllt sind.Im Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes vom 6. Juli 1984 war A***** S***** ein Sachwalter zur Besorgung sämtlicher dringender Angelegenheiten gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt und der Bestellungsbeschluß bereits zugestellt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 574/89 ausgesprochen hat, gilt Paragraph 247, AußStrG, wonach der Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, für die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG nicht; diese wird bereits mit der Zustellung wirksam. Wie der Oberste Gerichtshof weiters im Hinblick auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers unter Ablehnung der gegenteiligen Rechtsansicht Kraliks in Ehrenzweig System3 Erbrecht-Ergänzungsheft 1985,9 in der Entscheidung 2 Ob 589/90 ausgesprochen hat, wird durch eine solche Maßnahme der Betroffene in jenen Angelegenheiten, für deren Besorgung ihm ein einstweiliger Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt wurde, analog der Vorschrift des Paragraph 273, a ABGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, sodaß auch die analoge Anwendung des Paragraph 568, ABGB geboten ist. Diese Bestimmung beschränkt Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, auf die Testamentsformen des mündlichen Testamentes vor Gericht oder vor einem Notar. Anläßlich der Testamentserrichtung durch eine solche Person ist gemäß Paragraph 569, dritter Satz ABGB und Paragraph 70, NotO vom Richter oder Notar zu prüfen, daß die Erklärung des letzten Willens "frei und mit Überlegung geschehe". Damit geht der Oberste Gerichtshof - ebenso wie die herrschende Lehre (Welser in Rummel ABGB I2 Paragraphen 566 bis 569 Rz 8; Schauer, NZ 1983, 49 ff (53 f); Maurer, Sachwalterrecht, 87 und Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht, 145, insbesondere Anmerkung 13) - von der auch aus den EB zur Regierungsvorlage 742 BlgNR 15.GP, 21 zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers aus, daß Paragraph 569, ABGB über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit auch auf Testamente nach Paragraph 568, ABGB anzuwenden ist. Die gegenteilige Ansicht vertritt Kralik in Ehrenzweig System3 Erbrecht-Ergänzungsheft 1985,10 f. Er folgert insbesondere aus dem Unterbleiben der bisher im Paragraph 4, Absatz 2, EntmO enthaltenen Verweisung auf Paragraph 569, ABGB in dem durch das SachwG geänderten Paragraph 568, ABGB, daß der Paragraph 569, ABGB über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit als Gültigkeitsvorschrift auf Testamente von Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, nicht anzuwenden sei. Dem ist allerdings zu entgegnen, daß der nach der in den EB zur Regierungsvorlage ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers auch auf die Testamente der im Paragraph 568, ABGB genannten Personen anzuwendende Paragraph 569, ABGB nunmehr in der Systematik des Gesetzes der erstgenannten Regelung unmittelbar nachfolgt, so daß zumindest die analoge Anwendung naheliegt, wogegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, EntmO ohne Zitat des Paragraph 569, ABGB als Verweisung bloß auf die die Errichtung des mündlichen gerichtlichen Testaments regelnden Vorschriften der Paragraphen 588, ff ABGB zu verstehen gewesen wäre. Da der Notariatsakt vom 6. Juli 1984 den ein Gültigkeitserfordernis darstellenden Zusatz im Sinne des Paragraph 569, Satz 3 und 4 ABGB nicht enthält, ist er auch als mündliches notarielles Testament im Sinne der Paragraphen 568, 569, ABGB und 70 ff NO nicht gültig, selbst wenn man es für eine mündliche letztwillige Verfügung als ausreichend erachtet, daß der Erblasser bloß den ihm vorgelesenen Inhalt des Notariatsaktes vor dem Notar und zwei Zeuginnen als seinen wahren letzten Willen ausdrücklich bestätigte. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, daß die beiden Zeuginnen entgegen den Paragraphen 73, Absatz eins und 68 Absatz eins, Litera g, NO den Notariatsakt nicht unterfertigt haben, so daß die Gültigkeitserfordernisse für ein mündliches notarielles Testament im Sinne der Paragraphen 568, ABGB und 70 NO auch aus diesem Grunde nicht erfüllt sind.
Hingegen erfüllt die offenbar vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Verfügung vom 5. März 1984, mit der er erklärte, die gegenständliche Liegenschaft dem Kläger auf den Todesfall zu schenken, die Voraussetzungen des § 578 ABGB und ist daher gemäß § 956 ABGB als Vermächtnis gültig. Die mit "Mein Nachlaß" überschriebene, offenbar vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterfertigte Verfügung vom 27. Juni 1984 bringt den Willen des Erblassers, dem Kläger die gegenständliche Liegenschaft zu vermachen, hinreichend deutlich zum Ausdruck, so daß sie als Kodizill zu werten ist (vgl SZ 60/225; EvBl 1964/423).Hingegen erfüllt die offenbar vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Verfügung vom 5. März 1984, mit der er erklärte, die gegenständliche Liegenschaft dem Kläger auf den Todesfall zu schenken, die Voraussetzungen des Paragraph 578, ABGB und ist daher gemäß Paragraph 956, ABGB als Vermächtnis gültig. Die mit "Mein Nachlaß" überschriebene, offenbar vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterfertigte Verfügung vom 27. Juni 1984 bringt den Willen des Erblassers, dem Kläger die gegenständliche Liegenschaft zu vermachen, hinreichend deutlich zum Ausdruck, so daß sie als Kodizill zu werten ist vergleiche SZ 60/225; EvBl 1964/423).
Es verbleibt daher noch zu prüfen, ob A***** S***** zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden letztgenannten letztwilligen Verfügungen testierfähig war. Wie Welser in Rummel ABGB I2 §§ 566 bis 569 Rz 4 und 5 mit umfangreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, von der insbesondere SZ 56/180 hervorgehoben sei, zutreffend ausführt, legt die Rechtsprechung für die Testierfähigkeit einen weniger strengen Maßstab an als für die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. Sie fordert meist nur das Bewußtsein des Erblassers um den Testiervorgang und den Inhalt der Verfügung. Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte; Vollbesitz der geistigen Kräfte und volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich. Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, daß er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen. Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist als Rechtsfrage aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung seiner Willensbildung vorzunehmen (SZ 56/180).Es verbleibt daher noch zu prüfen, ob A***** S***** zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden letztgenannten letztwilligen Verfügungen testierfähig war. Wie Welser in Rummel ABGB I2 Paragraphen 566 bis 569 Rz 4 und 5 mit umfangreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, von der insbesondere SZ 56/180 hervorgehoben sei, zutreffend ausführt, legt die Rechtsprechung für die Testierfähigkeit einen weniger strengen Maßstab an als für die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. Sie fordert meist nur das Bewußtsein des Erblassers um den Testiervorgang und den Inhalt der Verfügung. Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte; Vollbesitz der geistigen Kräfte und volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich. Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, daß er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des Paragraph 566, ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen. Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist als Rechtsfrage aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung seiner Willensbildung vorzunehmen (SZ 56/180).
Da auch das Erstgericht trotz Bestreitung der Testierfähigkeit des A***** S***** und umfangreicher Beweiserhebungen (allerdings ohne die wohl erforderliche Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen) keine derartigen Feststellungen getroffen hat, sondern sich mit der einer Feststellungsgrundlage entbehrenden Beurteilung begnügt hat, A***** S***** sei im Jahre 1984 geschäftsunfähig gewesen, ist eine Rückverweisung der Sache an das Erstgericht geboten.
Der Revision war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.