Rechtssatz RS0012427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012427
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Rechtssatz
Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen.Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des Paragraph 566, ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 710/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 Ob 710/91
Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294
- 6 Ob 244/99x
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 244/99x
Vgl auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. (T1)
Veröff: SZ 72/197
- 6 Ob 317/01p
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 317/01p
Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt für die Testierfähigkeit einen weniger strengen Maßstab an als für die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. (T2)
- 1 Ob 28/03d
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit nimmt die Rechtsprechung an, es müssten zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen vorliegen. (T3)
- 6 Ob 129/05x
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T4)
- 2 Ob 208/05k
Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 208/05k
Vgl auch; Beisatz: Die geistigen Fähigkeiten eines 14-jährigen genügen. (T5)
Beisatz: Dies heißt keineswegs, dass deshalb trotz Volljährigkeit die für mündige Minderjährige (und besachwaltete Personen) geltenden Testierförmlichkeiten maßgeblich wären. (T6)
- 8 Ob 155/08i
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 155/08i
Vgl auch
- 3 Ob 1/11k
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 1/11k
Auch; nur: Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen. (T7)
- 3 Ob 76/11i
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 76/11i
Auch
- 6 Ob 206/11d
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 206/11d
Auch
- 4 Ob 198/11p
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 198/11p
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Einer ausdrücklichen Feststellung, ob der Erblasser die kognitiven Fähigkeiten eines (zumindest) 14‑jährigen hatte, bedarf es nicht. (T8)
- 2 Ob 162/16m
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 162/16m
Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/83
- 3 Ob 220/22g
Entscheidungstext OGH 02.02.2023 3 Ob 220/22g
Vgl
- 2 Ob 81/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 81/24m
vgl; Beisatz wie T3: Hier: Trotz der Versuche aller Parteien, ihn zu beeinflussen, hatte der Erblasser großen Willen zur Selbstbestimmung, war zu kritischem Widerstand fähig und litt an keiner krankheitsmäßigen Beeinträchtigung seiner freien Willensbildung - Testierfähigkeit bejaht. (T9)
- 7 Ob 94/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 94/25m
vgl; nur T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012427
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0090OB00710_9100000_003