Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Auf die hier zu beurteilende Testamentserrichtung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person im Jahr 1999 sind die Bestimmungen der §§ 568 f ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 anzuwenden. Die nun im Gesetz für Betroffene ausdrücklich normierten Voraussetzungen entsprechen der zuvor ergangenen ständigen Judikatur über die analoge Anwendung der Bestimmungen für mündige Minderjährige. Ebenfalls noch nicht anzuwenden ist die neuerliche Novellierung des § 568 ABGB durch das FamErbRÄG 2004, BGBl I 58/2004. Danach gilt das Erfordernis der mündlichen Testamentserrichtung vor Gericht oder Notar für Betroffene nur, wenn dies gerichtlich (im SW-Verfahren) angeordnet ist. Zur anzuwendenden alten Rechtslage ist Folgendes auszuführen:Auf die hier zu beurteilende Testamentserrichtung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person im Jahr 1999 sind die Bestimmungen der Paragraphen 568, f ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 anzuwenden. Die nun im Gesetz für Betroffene ausdrücklich normierten Voraussetzungen entsprechen der zuvor ergangenen ständigen Judikatur über die analoge Anwendung der Bestimmungen für mündige Minderjährige. Ebenfalls noch nicht anzuwenden ist die neuerliche Novellierung des Paragraph 568, ABGB durch das FamErbRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2004,. Danach gilt das Erfordernis der mündlichen Testamentserrichtung vor Gericht oder Notar für Betroffene nur, wenn dies gerichtlich (im SW-Verfahren) angeordnet ist. Zur anzuwendenden alten Rechtslage ist Folgendes auszuführen:
Personen, für die ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren (§ 568 ABGB). Das Gericht hat sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden (§ 569 Satz 2 und 3 ABGB aF). Diese Erforschungspflicht trifft zufolge der Verweisung des § 70 NO auf § 569 ABGB aF auch die Notare. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorschrift des § 569 ABGB analog auf die Testamentserrichtung von Betroffenen (§ 568 ABGB) anzuwenden (RIS-Justiz RS0021957). Dies galt auch für den Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (9 Ob 710/91 = SZ 64/111; 6 Ob 10/04w).Personen, für die ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren (Paragraph 568, ABGB). Das Gericht hat sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden (Paragraph 569, Satz 2 und 3 ABGB aF). Diese Erforschungspflicht trifft zufolge der Verweisung des Paragraph 70, NO auf Paragraph 569, ABGB aF auch die Notare. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorschrift des Paragraph 569, ABGB analog auf die Testamentserrichtung von Betroffenen (Paragraph 568, ABGB) anzuwenden (RIS-Justiz RS0021957). Dies galt auch für den Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (9 Ob 710/91 = SZ 64/111; 6 Ob 10/04w).
Dem Notar obliegt es gemäß § 52 NO, bei Aufnahme eines Notariatsaktes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen entsprechend sei. Nach § 34 Abs 2 NO ist es dem Notar untersagt, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, rücksichtlich deren er weiß oder mit Grund annehmen muss, dass sie wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grunde zu dem vorzunehmenden Rechtsgeschäfte unfähig seien.Dem Notar obliegt es gemäß Paragraph 52, NO, bei Aufnahme eines Notariatsaktes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen entsprechend sei. Nach Paragraph 34, Absatz 2, NO ist es dem Notar untersagt, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, rücksichtlich deren er weiß oder mit Grund annehmen muss, dass sie wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grunde zu dem vorzunehmenden Rechtsgeschäfte unfähig seien.
Gegenstand der Prüfpflicht des Notars ist die Testierfähigkeit des Betroffenen. An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit (6 Ob 317/01p; Welser in Rummel ABGB³ Rz 4 zu §§ 566 - 569 mwN). Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit werden die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen herangezogen (RIS-Justiz RS0012427; 1 Ob 28/03d). Es schließt also nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte die Testierfähigkeit aus (RS0012428). Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen (RS0012424). Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten (RS0012402).Gegenstand der Prüfpflicht des Notars ist die Testierfähigkeit des Betroffenen. An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit (6 Ob 317/01p; Welser in Rummel ABGB³ Rz 4 zu Paragraphen 566, - 569 mwN). Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit werden die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen herangezogen (RIS-Justiz RS0012427; 1 Ob 28/03d). Es schließt also nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte die Testierfähigkeit aus (RS0012428). Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen (RS0012424). Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten (RS0012402).
In der Entscheidung 4 Ob 631/88 = SZ 61/269 ging es um die Haftung eines Notars wegen Verletzung seiner Prüfpflicht (§ 52 NO) im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft mbH. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Notar die mögliche und zumutbare Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien unterlassen habe, dass er aber „nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie verpflichtet war". Dem gegenüber steht der Revisionswerber hier zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass der Beklagte Einsicht in den Sachwalterschaftsakt, insbesondere in das psychiatrische Gutachten vom 20. 10. 1998, nehmen hätte müssen und weiters, dass er zur Beurteilung der Testierfähigkeit einen Neurologen beiziehen hätte müssen. Dem ist zu erwidern:In der Entscheidung 4 Ob 631/88 = SZ 61/269 ging es um die Haftung eines Notars wegen Verletzung seiner Prüfpflicht (Paragraph 52, NO) im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft mbH. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Notar die mögliche und zumutbare Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien unterlassen habe, dass er aber „nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie verpflichtet war". Dem gegenüber steht der Revisionswerber hier zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass der Beklagte Einsicht in den Sachwalterschaftsakt, insbesondere in das psychiatrische Gutachten vom 20. 10. 1998, nehmen hätte müssen und weiters, dass er zur Beurteilung der Testierfähigkeit einen Neurologen beiziehen hätte müssen. Dem ist zu erwidern:
Das vom Notar gemäß § 569 ABGB aF „beigerückte" Ergebnis hat keinen bindenden Charakter. Die endgültige Entscheidung über die Testiertfähigkeit ist dem Erbrechtsprozess vorbehalten. Wenn der Gesetzgeber daher den Urkundspersonen (Richtern; Notaren), die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen, gewisse Nachforschungspflichten auferlegte und hiefür kein besonderes Verfahren normierte, wird klar, dass nur eine nicht kostenaufwändige Erhebung der Urkundspersonen angeordnet ist. Die Niederschrift der persönlichen Überzeugung („Beirückung") dient der Beweissicherung. Eine nähere Prüfung der Testierfähigkeit bleibt jedoch dem Rechtsweg vorbehalten. Für diese Ansicht spricht schon die Wortwahl („angemessene Erforschung" im § 569 ABGB aF; „nach Möglichkeit zu erforschen" im § 52 NO) des Gesetzgebers und der Umstand, dass die Urkundsperson die Testamentserrichtung nach herrschender Meinung nicht verweigern darf. Auftretende Zweifel an der Testierfähigkeit sind freilich anzumerken. Wenn daher in der Entscheidung SZ 61/269 sogar für die Prüfung der Geschäftsfähigkeit - für die strengere Maßstäbe gelten - die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Urkundsperson für entbehrlich erachtet wurde, muss dies für die von einem Laien ohne fachspezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Medizin zu prüfende Testierfähigkeit umso mehr gelten. Die Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung eines Testaments ist um einiges leichter zu beurteilen als die Geschäftsfähigkeit in Bezug auf mehr oder weniger komplizierte Rechtsgeschäfte. Dazu kommt, dass im konkreten Fall eine Einsicht in das psychiatrische Gutachten im Sachwalterschaftsakt nur Aufschluss über das Nichtvorliegen der Geschäftsfähigkeit bringen hätte können, nicht aber für die hier wesentliche Frage der Testierfähigkeit, an die - wie ausgeführt - wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen wurde das ursprüngliche Sachwalterschaftsverfahren aber auch schon vor der Testamentserrichtung eingestellt, weil nach Meinung des Sachwalterschaftsgerichts die im Gutachten (in das der Notar nach Ansicht des Klägers Einsicht hätte nehmen müssen) genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren. Daraus folgt, dass die gerügte Unterlassung der Einsicht in das Gutachten nicht kausal für ein Nichterkennen der Testierunfähigkeit gewesen sein konnte und dass die Bejahung der Testierfähigkeit durch den beklagten Notar zulässigerweise auf seinen persönlichen Eindruck nach durchgeführter Befragung und Belehrung gestützt werden durfte, einen Eindruck, den die beiden anderen Testamentszeugen teilten. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestanden für den Beklagten keine Anhaltspunkte für das Fehlen der Testierfähigkeit. In der Unterlassung weiterer Erhebungsschritte ist keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu erblicken.Das vom Notar gemäß Paragraph 569, ABGB aF „beigerückte" Ergebnis hat keinen bindenden Charakter. Die endgültige Entscheidung über die Testiertfähigkeit ist dem Erbrechtsprozess vorbehalten. Wenn der Gesetzgeber daher den Urkundspersonen (Richtern; Notaren), die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen, gewisse Nachforschungspflichten auferlegte und hiefür kein besonderes Verfahren normierte, wird klar, dass nur eine nicht kostenaufwändige Erhebung der Urkundspersonen angeordnet ist. Die Niederschrift der persönlichen Überzeugung („Beirückung") dient der Beweissicherung. Eine nähere Prüfung der Testierfähigkeit bleibt jedoch dem Rechtsweg vorbehalten. Für diese Ansicht spricht schon die Wortwahl („angemessene Erforschung" im Paragraph 569, ABGB aF; „nach Möglichkeit zu erforschen" im Paragraph 52, NO) des Gesetzgebers und der Umstand, dass die Urkundsperson die Testamentserrichtung nach herrschender Meinung nicht verweigern darf. Auftretende Zweifel an der Testierfähigkeit sind freilich anzumerken. Wenn daher in der Entscheidung SZ 61/269 sogar für die Prüfung der Geschäftsfähigkeit - für die strengere Maßstäbe gelten - die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Urkundsperson für entbehrlich erachtet wurde, muss dies für die von einem Laien ohne fachspezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Medizin zu prüfende Testierfähigkeit umso mehr gelten. Die Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung eines Testaments ist um einiges leichter zu beurteilen als die Geschäftsfähigkeit in Bezug auf mehr oder weniger komplizierte Rechtsgeschäfte. Dazu kommt, dass im konkreten Fall eine Einsicht in das psychiatrische Gutachten im Sachwalterschaftsakt nur Aufschluss über das Nichtvorliegen der Geschäftsfähigkeit bringen hätte können, nicht aber für die hier wesentliche Frage der Testierfähigkeit, an die - wie ausgeführt - wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen wurde das ursprüngliche Sachwalterschaftsverfahren aber auch schon vor der Testamentserrichtung eingestellt, weil nach Meinung des Sachwalterschaftsgerichts die im Gutachten (in das der Notar nach Ansicht des Klägers Einsicht hätte nehmen müssen) genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren. Daraus folgt, dass die gerügte Unterlassung der Einsicht in das Gutachten nicht kausal für ein Nichterkennen der Testierunfähigkeit gewesen sein konnte und dass die Bejahung der Testierfähigkeit durch den beklagten Notar zulässigerweise auf seinen persönlichen Eindruck nach durchgeführter Befragung und Belehrung gestützt werden durfte, einen Eindruck, den die beiden anderen Testamentszeugen teilten. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestanden für den Beklagten keine Anhaltspunkte für das Fehlen der Testierfähigkeit. In der Unterlassung weiterer Erhebungsschritte ist keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu erblicken.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die in der Entscheidung SZ 61/269 zur Verpflichtung des Notars bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit von Parteien vertretene Ansicht, dass keine aufwändigen Untersuchungen anzustellen und insbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen ist, auch für die Prüfpflicht der Testierfähigkeit (§ 569 ABGB aF iVm § 70 NO) Gültigkeit hat. Die Frage der Testierfähigkeit ist von der Urkundsperson anhand ihrer Lebenserfahrung und ihrer juristischen Fachkenntnisse zu beurteilen.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die in der Entscheidung SZ 61/269 zur Verpflichtung des Notars bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit von Parteien vertretene Ansicht, dass keine aufwändigen Untersuchungen anzustellen und insbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen ist, auch für die Prüfpflicht der Testierfähigkeit (Paragraph 569, ABGB aF in Verbindung mit , Paragraph 70, NO) Gültigkeit hat. Die Frage der Testierfähigkeit ist von der Urkundsperson anhand ihrer Lebenserfahrung und ihrer juristischen Fachkenntnisse zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.