Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0012424×

Rechtssatz RS0012424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012424

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Rechtssatz

Testierunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. So steht etwa der Wahn, vom eigenen Kind oder dessen Ehegatten am Leben bedroht zu werden, in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang zur Enterbung des Kindes. Es kann jedoch der Gegenbeweis geführt werden, dass die Geistesstörung den konkreten letzten Willen trotz der augenscheinlichen Tangenz nicht beeinflussen konnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 539/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 539/90
    Veröff: SZ 63/116
  • 1 Ob 51/03m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 51/03m
    nur: Testierunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. (T1)
  • 1 Ob 28/03d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
    Auch; Beisatz: Ist der Verstand des Erblassers etwa infolge paranoider Wahnvorstellungen oder eines hochgradigen Affekts verwirrt oder die Entschlussfreiheit aufgrund anderer dauernder oder vorübergehender Störungen aufgehoben, sodass die Wahnvorstellungen auf die Willensbildung bei der Testamentserrichtung wesentlichen Einfluss nahmen, so liegt ebenfalls Testierunfähigkeit vor. (T2)
  • 6 Ob 129/05x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T3)
    Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4)
  • 4 Ob 198/11p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 198/11p
    Vgl; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4
  • 2 Ob 108/20a
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 108/20a
    Vgl; Beisatz: Die Testierunfähigkeit kann auch bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten fehlen, wenn die Freiheit der Willensbildung durch Wahnvorstellungen aufgehoben ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_0030OB00539_9000000_001