Rechtssatz RS0012424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012424
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Rechtssatz
Testierunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. So steht etwa der Wahn, vom eigenen Kind oder dessen Ehegatten am Leben bedroht zu werden, in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang zur Enterbung des Kindes. Es kann jedoch der Gegenbeweis geführt werden, dass die Geistesstörung den konkreten letzten Willen trotz der augenscheinlichen Tangenz nicht beeinflussen konnte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 539/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 539/90
Veröff: SZ 63/116
- 1 Ob 51/03m
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 51/03m
nur: Testierunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. (T1)
- 1 Ob 28/03d
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
Auch; Beisatz: Ist der Verstand des Erblassers etwa infolge paranoider Wahnvorstellungen oder eines hochgradigen Affekts verwirrt oder die Entschlussfreiheit aufgrund anderer dauernder oder vorübergehender Störungen aufgehoben, sodass die Wahnvorstellungen auf die Willensbildung bei der Testamentserrichtung wesentlichen Einfluss nahmen, so liegt ebenfalls Testierunfähigkeit vor. (T2)
- 6 Ob 129/05x
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T3)
Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4)
- 4 Ob 198/11p
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 198/11p
Vgl; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4
- 2 Ob 108/20a
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 108/20a
Vgl; Beisatz: Die Testierunfähigkeit kann auch bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten fehlen, wenn die Freiheit der Willensbildung durch Wahnvorstellungen aufgehoben ist. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012424
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_0030OB00539_9000000_001