Die Revisionen des Klägers und des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten sind berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit und die gerügten Verfahrensmängel werden geprüft, sie liegen aber nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist als Rechtsfrage auf Grund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung seiner Willensbildung vorzunehmen (SZ 56/180 mwN). Den Sachverständigen obliegt daher nicht ein Urteil über die Testierfähigkeit, sie haben bloß mit Hilfe ihrer besonderen Sachkunde an den Feststellungen mitzuwirken, welchen Grad der "Besonnenheit" der Erblasser im Zeitpunkt der Verfassung der letztwilligen Verfügung hatte (7 Ob 153/56 ua). Auch Fragen der Beweislast gehören zur rechtlichen Beurteilung.Die behauptete Aktenwidrigkeit und die gerügten Verfahrensmängel werden geprüft, sie liegen aber nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist als Rechtsfrage auf Grund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung seiner Willensbildung vorzunehmen (SZ 56/180 mwN). Den Sachverständigen obliegt daher nicht ein Urteil über die Testierfähigkeit, sie haben bloß mit Hilfe ihrer besonderen Sachkunde an den Feststellungen mitzuwirken, welchen Grad der "Besonnenheit" der Erblasser im Zeitpunkt der Verfassung der letztwilligen Verfügung hatte (7 Ob 153/56 ua). Auch Fragen der Beweislast gehören zur rechtlichen Beurteilung.
Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes fehlt die Testierfähigkeit nicht nur dann, wenn der Erblasser in den in § 566 ABGB aufgezählten Fällen der "Raserei, des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit" nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen, und ihm das Verständnis ihres Inhalts zur Gänze abging (SZ 51/8 mwN), sondern auch, wenn der Verstand infolge paranoider Wahnvorstellungen oder hochgradigen Affekts verwirrt oder die Entschlußfreiheit auf Grund anderer dauernder oder vorübergehender Störung aufgehoben war (SZ 52/173 mwN), so daß die Wahnvorstellungen des Erblassers auf seine Willensbildung bei der Testamentserrichtung von (wesentlichem) Einfluß waren (JBl 1989, 376). Den Beweis hiefür muß nach allgemeiner Regel derjenige (Enterbte) führen, der die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung behauptet (SZ 51/8 ua). Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß Testierunfähigkeit noch nicht vorliegt, wenn das Testament "in einer Stimmung von Kränkung, Verzweiflung, Zorn, beleidigtem Trotz und sogar grenzenlosem Haß" errichtet wird (Welser in Rummel, ABGB, Rz 5 zu §§ 566-569; NZ 1969, 154).Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes fehlt die Testierfähigkeit nicht nur dann, wenn der Erblasser in den in Paragraph 566, ABGB aufgezählten Fällen der "Raserei, des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit" nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen, und ihm das Verständnis ihres Inhalts zur Gänze abging (SZ 51/8 mwN), sondern auch, wenn der Verstand infolge paranoider Wahnvorstellungen oder hochgradigen Affekts verwirrt oder die Entschlußfreiheit auf Grund anderer dauernder oder vorübergehender Störung aufgehoben war (SZ 52/173 mwN), so daß die Wahnvorstellungen des Erblassers auf seine Willensbildung bei der Testamentserrichtung von (wesentlichem) Einfluß waren (JBl 1989, 376). Den Beweis hiefür muß nach allgemeiner Regel derjenige (Enterbte) führen, der die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung behauptet (SZ 51/8 ua). Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß Testierunfähigkeit noch nicht vorliegt, wenn das Testament "in einer Stimmung von Kränkung, Verzweiflung, Zorn, beleidigtem Trotz und sogar grenzenlosem Haß" errichtet wird (Welser in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraphen 566 -, 569,; NZ 1969, 154).
Entscheidend ist aber hier die weitere Rechtsfrage, wie sich das Zusammenwirken von partiellen Wahnvorstellungen (hier: von der Schwiegertochter vergiftet zu werden) und anderen Motiven einer Enterbung (hier: Unzufriedenheit mit der Betriebsführung des Sohnes, Verfeindung) auswirkt, wobei noch Ursache und Wirkung in Frage stehen. Dabei geht es aber nicht um den Fortfall eines von mehreren Beweggründen des Erblassers iSd § 572 ABGB, sondern noch um die Vorfrage seiner Testierfähigkeit.Entscheidend ist aber hier die weitere Rechtsfrage, wie sich das Zusammenwirken von partiellen Wahnvorstellungen (hier: von der Schwiegertochter vergiftet zu werden) und anderen Motiven einer Enterbung (hier: Unzufriedenheit mit der Betriebsführung des Sohnes, Verfeindung) auswirkt, wobei noch Ursache und Wirkung in Frage stehen. Dabei geht es aber nicht um den Fortfall eines von mehreren Beweggründen des Erblassers iSd Paragraph 572, ABGB, sondern noch um die Vorfrage seiner Testierfähigkeit.
Zu dem aufgezeigten Problem hat Welser in NZ 1989, 169 ff eingehend Stellung genommen. Er meint unter Hinweis auf die herrschende Ansicht in der Bundesrepublik Deutschland, daß eine den Testator partiell erfassende geistige Erkrankung zur Testierunfähigkeit führe, wenn zwischen Anomalie und Willenserklärung ein zeitlicher und gegenständlicher Zusammenhang bestehe, so daß durch die Erkrankung die Voraussetzungen für die Errichtung eines bestimmten Testamentes beeinträchtigt seien. Als Beispiele führt Welser die krankhafte Vorstellung des Testators an, von einem Angehörigen bestohlen (aus der deutschen Literatur) oder am Leben bedroht zu werden. Für diese Fälle verneint Welser die Testierfähigkeit bei einer letztwilligen Verfügung, in der wegen des angeblichen Diebstahls oder der Lebensbedrohung eine Pflichtteilsentziehung ausgesprochen wird. Es müsse auch nicht bewiesen werden, daß die Paranoia für die Enterbung und die andere Erbeinsetzung kausal war, sondern nur, daß der maßgebliche Bereich (zB "Erbfolge der Kinder") von der Krankheit des Erblassers berüht war. Für den Ausschluß der Geschäftsfähigkeit genüge die qualifizierte Möglichkeit des Einflusses einer Störung auf den konkreten Inhalt des geschäftlichen Aktes; der Nachweis einer wirklichen Verursachung sei nicht notwendig, möge er auch in manchen Fällen möglich sein. Die gegenteilige Ansicht liefe dem mit der Einrichtung der Geschäftsfähigkeit verfolgten Schutzgedanken zuwider; überdies würde das strikte Kausalitätserfordernis sehr oft in den Bereich des Hypothetischen führen, was endlose Streitigkeiten über wirkliche oder gedachte Verläufe zur Folge hätte. Die Beweislast treffe denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit stützt, (nur) für die partielle Geistesgestörtheit und jene Umstände, aus denen sich unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der allgemeinen Lebenserfahrung die Zugehörigkeit des Aktes zu dem von der Krankheit tangierten Bereich ergibt; der Gegner könne den Beweis führen, daß die Geistesstörung das konkrete Geschäft nicht beeinflussen konnte, doch sei der Beweis unzulässig, daß die Krankheit den Inhalt des Geschäftes trotz dessen "Tangenz" tatsächlich nicht beeinflußt habe.
Diesen Standpunkt vertrat Welser aus Anlaß eines Gutachtens in der damals noch anhängigen Streitsache, die zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, NZ 1989, 212 führte. Die Enterbung war dort (weitgehend ähnlich dem vorliegenden Fall) auf Grund der Wahnidee des Erblassers erfolgt, der Sohn habe (ihn wiederholt mißhandelt und) dem Erblasser nach dem Leben getrachtet. Im Revisionsverfahren war zwar nur noch strittig, ob die von den Vorinstanzen wegen der Wahnvorstellung bejahte Testierunfähigkeit sich auch auf die daraus folgende Einsetzung eines anderen Erben erstrecke (was bejaht wurde); im Sinne der Ausführungen Welsers wurde aber auch gesagt, daß es entscheidend sei, ob die festgestellten Wahnvorstellungen auf die Willensbildung bei der Testamentserrichtung von Einfluß waren. Diese Entscheidung wurde von Ferdinand Graf besprochen (NZ 1989, 215). Er nimmt auch zu der dort nicht näher erörterten Frage der Beweislast Stellung und hält es zwar für nicht unproblematisch, die Vermutung der Testierfähigkeit zugunsten von prozessualen Beweiserleichterungen einzuschränken, erachtet es aber dennoch für besser (im Sinne von Welser), die im Bereich der Testierfähigkeit gegebenen Beweisschwierigkeiten zu akzeptieren und in ein Lösungsmodell einzubeziehen, anstatt zu versuchen, Kausalitätsbeweise zu verlangen, die in vielen Fällen gar nicht erbracht werden können. Welser wiederholte schließlich seine schon referierte Rechtsansicht in Rummel aaO.
Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Sie überzeugt wegen der lebensnahen Beurteilung der Kausalitätsfrage, verhindert, daß schwere Wahnvorstellungen die Erbfolge in dem von ihnen berührten Bereich maßgeblich beeinflussen, und gewährleistet, daß Entscheidungen, die der Erblasser bei geistiger Gesundheit nicht getroffen hätte, auch nicht zum wirksamen Gegenstand der letztwilligen Verfügung werden. Nach der zutreffenden Ansicht Welsers muß es genügen, daß die Wahnvorstellungen den Bereich der strittigen letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berühren. Der Wahn, vom eigenen Kind oder dessen Ehegatten am Leben bedroht zu werden, steht in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang zur Enterbung des Kindes. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hätte dann der Beklagte den Gegenbeweis führen müssen, daß die Geistesstörung den konkreten letzten Willen trotz der augenscheinlichen Tangenz nicht beeinflussen konnte. Die der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Erblasser den Kläger unabhängig von seinen Vergiftungsvorstellungen nicht als Besitznachfolger haben wollte, ist in dieser Schärfe in den Feststellungen nicht gedeckt. Diesen zufolge litt der Erblasser bereits seit 1969 an einem nicht mehr zu steuernden Vergiftungswahn, in dessen Folge er den Kläger in die Feindschaft zur Schwiegertochter miteinbezogen hatte. Die dem Sachverständigengutachten folgende "Feststellung", daß derartige Wahnvorstellungen nur dann eine Einschränkung der freien Willensbildung mit sich bringen, wenn der Wahn für die Willensbildung ausschließlich entscheidend war, stellt eine durch den Sachverständigen vorweggenommene und, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, unzutreffende rechtliche Beurteilung dar, weil nicht die Ausschließlichkeit der Wahnidee, sondern ihr zu vermutender Einfluß auf die Testierhandlung maßgebend ist. Kriterium dieser Beurteilung ist, ob der Erblasser ohne die Wahnidee zur gleichen oder zu einer anderen letztwilligen Verfügung gekommen wäre. Richtig ist, daß grenzenloser Haß die Testierfähigkeit noch nicht ausschließt, solange der Erblasser diese Emotion noch steuern kann, aber nicht will, und selbst dann, wenn sie für einen Außenstehenden nicht nachvollziehbar ist, weil sie auf einer gefühlsmäßigen Überbewertung beruht. Wurde jedoch die Ablehnung eines erbberechtigten Kindes durch unkorrigierbare Wahnvorstellungen auch nur mitbegründet, so kann sie der Betroffene nicht mehr steuern, seine Wahnideen bestimmen die Beziehung zu diesem Kind, die objektive Beurteilungsmöglichkeit und damit die freie Willensbildung ist dem vom Wahn Betroffenen verlorengegangen. Die Bewertung der Erbwürdigkeit des Kindes wird zumindest entscheidend von den Wahnvorstellungen mitbestimmt, denen ein gesunder Mensch keine Bedeutung zumessen würde. Unmaßgeblich ist dabei, ob dieser Wahn aus einer bestimmten Situation einfühlbar und nachvollziehbar ist, weil damit nur ein gewisses Verständnis gegenüber den krankhaften Ideen des vom Wahn Betroffenen zum Ausdruck gebracht wird. Geht man im vorliegenden Fall davon aus, daß beim Erblasser seit 1969 ein paranoisch ableitbarer Wahn (Vergiftungswahn)vorlag, in dem der Kläger miteinbezogen war, so ist auch die Auffassung des Sachverständigen, der das Berufungsgericht gefolgt ist, es liege ein "Grenzfall zwischen Variation und Krankheit" vor, ohne Bedeutung. Auch wenn (nach einer Ausführung des Berufungsgerichtes zur Beweiswürdigung) der Vergiftungswahn erst ein Ausfluß der Feindschaft zur Schwiegertochter war, so ist doch der Kläger erst in diese kombinierte und zum Teil eben krankhafte Abneigung hineingezogen worden. Da der Erblasser von der Wahnidee befallen war, von der Frau seines Sohnes vergiftet zu werden, liegt es nahe, daß auch seine sonstige Einstellung gegen ihn davon betroffen war und daß auch das Werturteil, daß er ihn nicht für die Wirtschaftsführung geeignet hielt, ein Teil dieser Einstellung war. Es trat mindestens gegenüber den Wahnideen zurück, woran auch die in der Berufung der Nebenintervenienten "für ein abgerundetes Bild" gewünschten weiteren Feststellungen nichts ändern könnten. Die Ausführung des Berufungsgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, daß eine Beeinträchtigung der Willensbildung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlag, beruht somit auf einer unrichtigen Beweislastverteilung. Der Beklagte hat einen Beweis dafür, daß die letztwillige Verfügung in einem lichten Moment und daher ohne die Wahnideen zustande gekommen ist (SZ 51/8, zuletzt 2 Ob 586/83), nicht erbracht. Dem Erblasser fehlte somit die Testierfähigkeit bei der Verfassung der strittigen letztwilligen Verfügung mindestens, soweit er dem ältesten Sohn um den Hof enterbte. Den Revisionen war daher Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Das Kostenmehrbegehren für das Berufungsverfahren war abzuweisen, weil die am 24. 5. und 25. 5. 1988 von der klagenden Partei und die beiden am 1. 6. 1988 vom Nebenintervenienten verfaßten zwei Berufungsbeantwortungen jeweils in einem Schriftsatz erhoben hätten werden können. Da auch der streitgenössische Nebenintervenient im Falle des Unterliegens der Hauptpartei nicht zum Kostenersatz verhalten werden kann (Fasching, Handbuch2 Rz 411; EvBl 1974/71), kommt der von der beklagten Partei im Kostenpunkt erhobenen Berufung keine Berechtigung zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Das Kostenmehrbegehren für das Berufungsverfahren war abzuweisen, weil die am 24. 5. und 25. 5. 1988 von der klagenden Partei und die beiden am 1. 6. 1988 vom Nebenintervenienten verfaßten zwei Berufungsbeantwortungen jeweils in einem Schriftsatz erhoben hätten werden können. Da auch der streitgenössische Nebenintervenient im Falle des Unterliegens der Hauptpartei nicht zum Kostenersatz verhalten werden kann (Fasching, Handbuch2 Rz 411; EvBl 1974/71), kommt der von der beklagten Partei im Kostenpunkt erhobenen Berufung keine Berechtigung zu.