Begründung:
Der Erblasser ist am 29. April 1981 gestorben. Er war Witwer und wurde von seinen drei volljährigen Söhnen Gottfrank, Rudolf und Helmuth überlebt. Der im Oktober 1894 geborene Erblasser hatte eine eigenhändig geschriebene, von ihm unterfertigte, mit 3. Jänner 1974 datierte, vierseitige letztwillige Verfügung verfaßt. Diese wurde am 18. Mai 1981 kundgemacht. Die in dieser Urkunde festgelegten Anordnungen beginnen mit der Formulierung: 'über mein Vermögen nach meinem Tode verfüge ich und setze zu Erben ein, wie folgt ...'
Inhaltlich traf der Erblasser Anordnungen über das gesamte bekannte unbewegliche Vermögen. Zwei Liegenschaften sollten danach in den alleinigen Besitz seines jüngsten Sohnes und drei weitere Liegenschaften in den Besitz seines Enkels Franz, eines im Jahre 1955 geborenen Kindes des ältesten Sohnes Gottfrank, übergehen. Dieser Sohn sollte nach der ausdrücklichen Anordnung in der letztwilligen Verfügung 'mit der Übernahme' der genannten Liegenschaften samt Zubehör durch den erblasserischen Enkel auf den Pflichtteil gesetzt sein. Der mittlere Sohn wurde ausdrücklich auf den Pflichtteil gesetzt. In der letztwilligen Verfügung finden sich im übrigen Anordnungen über näher bezeichnete Spargeldeinlagen. Ungeachtet dieses Inhaltes und der Formulierungen der letztwilligen Verfügung ließen alle drei Söhne des Erblassers und der mit den Liegenschaften bedachte Enkel in der Abhandlungstagsatzung vom 18. Mai 1982 die nach der Niederschrift offenkundig vom Gerichtskommissär erfolgte 'Hervorhebung' unwidersprochen, 'daß der erbl. letzte Wille keine Erbeneinsetzungen sondern nur Vermächtnisse enthält' und nach der gesetzlichen Erbfolge die drei Söhne des Erblassers zu je einem Drittel als Erben berufen wären. Der Nachlaß besteht außer aus den fünf Liegenschaften vor allem aus Sparguthaben mit einem Gesamteinlagenstand von mehr als einer Viertel Million Schilling.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20. Februar 1984 (ON 62) sprach das Abhandlungsgericht aus, daß es sich bei den dem Enkel Franz zugedachten drei Liegenschaften um einen mittleren Hof im Sinne der §§ 1 und 2 KrtnEHG handle und der auf dem Hof betriebene Gastgewerbebetrieb gemäß § 3 KrtnEHG als Bestandteil des Hofes anzusehen sei.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20. Februar 1984 (ON 62) sprach das Abhandlungsgericht aus, daß es sich bei den dem Enkel Franz zugedachten drei Liegenschaften um einen mittleren Hof im Sinne der Paragraphen eins und 2 KrtnEHG handle und der auf dem Hof betriebene Gastgewerbebetrieb gemäß Paragraph 3, KrtnEHG als Bestandteil des Hofes anzusehen sei.
Der älteste Sohn gab auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung ab, leugnete, daß sein Vater die letztwillige Verfügung vom 3. Januar 1974 im Zustand der Testierfähigkeit abgefaßt habe, und brachte am 24. April 1984 eine gegen die Verlassenschaft gerichtete Klage mit dem Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit dieser letztwilligen Verfügung ein. Auch der mittlere Sohn leugnete die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974, weil es dem Erblasser damals an der Testierfähigkeit gemangelt habe, und gab auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab.
Der jüngste Sohn gab keine Erbserklärung ab und beschränkte sich auf die Erklärung, das ihm zugedachte Vermächtnis (der zwei Liegenschaften) anzunehmen. Auch der mit dem Hof bedachte Enkel erklärte ausdrücklich, das ihm zugedachte Vermächtnis anzunehmen. Der älteste Sohn begehrte die Feststellung, daß er als gesetzlicher Erbe und ältester Sohn Hofübernehmer sei. Der mittlere Sohn beantragte für den Fall, daß nicht sein älterer Bruder zum Hofübernehmer bestimmt würde, die Feststellung, er sei als Nächstberufener und gesetzlicher Erbe Hofübernehmer. Der mit dem Hof bedachte Enkel strebte die Feststellung an, daß er auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974 und seiner Annahmeerklärung Hofübernehmer sei.
Mit dem bereits erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20. Februar 1984 (ON 62) hat das Abhandlungsgericht die Erbserklärungen der beiden älteren Söhne zu Gericht angenommen. Mit dem Beschluß vom 14. September 1984, ON 69, stellte es fest, daß der mit dem Hof bedachte Enkel 'auf Grund der erbl. letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974 zum Hofübernehmer des Erbhofes ... bestimmt ist'.
Dabei folgerte das Erstgericht, für die Abhandlung sei - bis zu einem gegenteiligen Urteil im anhängigen Rechtsstreit - von der Gültigkeit der offensichtlich formgerecht errichteten letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974 auszugehen; nach deren Inhalt habe der Erblasser eindeutig den mit dem Hof bedachten Enkel als Hofübernehmer bestimmt. Solange die Ungültigkeit der letztwilligen Bestimmung des Hofübernehmers durch den Erblasser selbst nicht feststehe, sei für eine - gerichtliche - Bestimmung des Hofübernehmers nach der Ordnung des § 7 KrtnEHG kein Raum. Der mittlere Sohn des Erblassers erhob gegen diese Entscheidung Rekurs.Dabei folgerte das Erstgericht, für die Abhandlung sei - bis zu einem gegenteiligen Urteil im anhängigen Rechtsstreit - von der Gültigkeit der offensichtlich formgerecht errichteten letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974 auszugehen; nach deren Inhalt habe der Erblasser eindeutig den mit dem Hof bedachten Enkel als Hofübernehmer bestimmt. Solange die Ungültigkeit der letztwilligen Bestimmung des Hofübernehmers durch den Erblasser selbst nicht feststehe, sei für eine - gerichtliche - Bestimmung des Hofübernehmers nach der Ordnung des Paragraph 7, KrtnEHG kein Raum. Der mittlere Sohn des Erblassers erhob gegen diese Entscheidung Rekurs.
In Stattgebung dieses Rechtsmittels änderte das Rekursgericht den abhandlungsgerichtlichen Beschluß im Sinne einer Abweisung des vom erblasserischen Enkel gestellten Antrages ab.
Es erachtete keinen Fall nach § 5 Abs. 2 KrtnEHG als gegeben und führte aus, der mit dem Hof bedachte erblasserische Enkel nehme diesen Hof nicht als (Mit-)Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer in Anspruch. Er gehöre zwar zum Kreis der Personen, die nach dem Gesetz zu Erben des Erblassers berufen sein könnten, wenn er auch infolge des Erbantrittes seines Vaters nicht gesetzlicher Erbe sei, er sei aber nicht 'testamentarisch', also als Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer zur Hofübernahme berufen worden. In einem solchen Fall sei das Abhandlungsgericht nicht zur Bestimmung einer Person als des Hofübernehmers berufen, die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes seien überhaupt nicht anzuwenden. Der bedachte Enkel habe seinen Anspruch als Vermächtnisnehmer in dem von ihm bereits anhängig gemachten Rechtsstreit durchzusetzen. Dies vermöge die Abhandlung und deren Abschluß nicht weiter zu hindern.Es erachtete keinen Fall nach Paragraph 5, Absatz 2, KrtnEHG als gegeben und führte aus, der mit dem Hof bedachte erblasserische Enkel nehme diesen Hof nicht als (Mit-)Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer in Anspruch. Er gehöre zwar zum Kreis der Personen, die nach dem Gesetz zu Erben des Erblassers berufen sein könnten, wenn er auch infolge des Erbantrittes seines Vaters nicht gesetzlicher Erbe sei, er sei aber nicht 'testamentarisch', also als Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer zur Hofübernahme berufen worden. In einem solchen Fall sei das Abhandlungsgericht nicht zur Bestimmung einer Person als des Hofübernehmers berufen, die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes seien überhaupt nicht anzuwenden. Der bedachte Enkel habe seinen Anspruch als Vermächtnisnehmer in dem von ihm bereits anhängig gemachten Rechtsstreit durchzusetzen. Dies vermöge die Abhandlung und deren Abschluß nicht weiter zu hindern.