Rechtssatz RS0050417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050417
Entscheidungsdatum
27.06.1985
Norm
AnerbenG §11
Krnt HöfeG §9
Tir HöfeG §19
Rechtssatz
Die fehlende Voraussetzung zur gerichtlichen Auswahlentscheidung, wer unter mehreren allgemein erbrechtlich in gleicher Wiese zur Hofübernahme berufenen Personen zum Hofübernehmer zu bestimmen sei, schließt in keiner Weise aus, daß nicht die den Hofübernehmer begünstigenden Bewertungsvorschriften des Krnt HöfeG zur Anwendung zu kommen hätten, falls etwa eine verhältnismäßige Kürzung der Vermächtnisse (§ 692 ABGB) erforderlich sein sollte, oder falls der Vermächtnisnehmer den Wert des Vermächtnisses auf einen ihm gebührenden Erbteil oder Pflichtteil anzurechnen hätte.Die fehlende Voraussetzung zur gerichtlichen Auswahlentscheidung, wer unter mehreren allgemein erbrechtlich in gleicher Wiese zur Hofübernahme berufenen Personen zum Hofübernehmer zu bestimmen sei, schließt in keiner Weise aus, daß nicht die den Hofübernehmer begünstigenden Bewertungsvorschriften des Krnt HöfeG zur Anwendung zu kommen hätten, falls etwa eine verhältnismäßige Kürzung der Vermächtnisse (Paragraph 692, ABGB) erforderlich sein sollte, oder falls der Vermächtnisnehmer den Wert des Vermächtnisses auf einen ihm gebührenden Erbteil oder Pflichtteil anzurechnen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050417
Dokumentnummer
JJR_19850627_OGH0002_0060OB00019_8500000_003