Rechtssatz RS0050340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050340
Entscheidungsdatum
27.06.1985
Norm
AnerbenG §9
Krnt HöfeG §5
Tir HöfeG §25
Tir HöfeG §26
Rechtssatz
Bedenkt der Eigentümer eines Erbhofes eine Person mit seinem Hof, hat er diese Person gleichzeitig auch zum Hofübernehmer bestimmt. Erfolgte diese Zuwendung an eine Einzelperson in Form eines Vermächtnisses, fehlte es in Ansehung der Hofübernahme, auch wenn der Bedachte als eine nach dem ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommene Person zu werten wäre, an einem durch abhandlungsgerichtliche Entscheidung zu lösenden Konkurrenzverhältnis unter Gleichberechtigten. Der Vermächtnisnehmer hat nämlich einen, wenn auch nur schuldrechtlichen, aber doch jeden sonstigen erbrechtlichen Rechtsnachfolger, insbesondere auch die Erben, ausschließenden Anspruch auf die vermachte Sache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050340
Dokumentnummer
JJR_19850627_OGH0002_0060OB00019_8500000_002