Rechtssatz RS0012402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012402
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewusstseins des Erblassers muss so weit gehen, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 733/77
Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 733/77
Veröff: SZ 51/8
- 1 Ob 647/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 647/78
- 7 Ob 646/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 646/78
nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. (T1)
- 5 Ob 532/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 532/80
- 3 Ob 653/86
Entscheidungstext OGH 01.04.1987 3 Ob 653/86
nur: Die Beeinträchtigung des Bewusstseins des Erblassers muss so weit gehen, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. (T2)
Veröff: JBl 1987,655
- 4 Ob 562/88
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 562/88
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage, zu erkennen, dass er ein Testament errichtete, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung gehindert, dann fehlt ihm die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments. (T3)
- 3 Ob 539/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 539/90
Vgl aber; Beis wie T3; SZ 63/116
- 4 Ob 312/97d
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 312/97d
Auch
- 6 Ob 317/01p
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 317/01p
nur T1
- 1 Ob 28/03d
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 6 Ob 129/05x
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4)
Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5)
- 4 Ob 198/11p
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 198/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 162/16m
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 162/16m
Auch; Veröff: SZ 2017/83
- 3 Ob 220/22g
Entscheidungstext OGH 02.02.2023 3 Ob 220/22g
Vgl; nur T2; Beis nur wie T4
- 2 Ob 81/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 81/24m
Beisatz wie T4: Hier: Trotz der Versuche aller Parteien, ihn zu beeinflussen, hatte der Erblasser großen Willen zur Selbstbestimmung, war zu kritischem Widerstand fähig und litt an keiner krankheitsmäßigen Beeinträchtigung seiner freien Willensbildung - Testierfähigkeit bejaht. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012402
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00733_7700000_001