Die Revision ist nicht berechtigt.
Weder die geltend gemachten Verfahrensmängel noch die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Weder die geltend gemachten Verfahrensmängel noch die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte die Auffassung, daß nicht jede Beeinträchtigung der Willensbildung die Testierfähigkeit ausschließe; dies müsse vielmehr in einem solchen Grad der Fall sein, daß der Zustand des Testators den in § 566 ABGB genannten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinns, des Blödsinns oder der Trunkenheit" gleichstehe. Die Erblasserin sei jedoch weder debil noch geisteskrank gewesen. Das Berufungsgericht habe sich mit dem Zustand der Erblasserin gerade zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht "ausführlich und ausgiebig genug" befaßt. Dem kann nicht gefolgt werden.In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte die Auffassung, daß nicht jede Beeinträchtigung der Willensbildung die Testierfähigkeit ausschließe; dies müsse vielmehr in einem solchen Grad der Fall sein, daß der Zustand des Testators den in Paragraph 566, ABGB genannten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinns, des Blödsinns oder der Trunkenheit" gleichstehe. Die Erblasserin sei jedoch weder debil noch geisteskrank gewesen. Das Berufungsgericht habe sich mit dem Zustand der Erblasserin gerade zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht "ausführlich und ausgiebig genug" befaßt. Dem kann nicht gefolgt werden.
Testierfähigkeit ist die zur Errichtung oder Aufhebung letztwilliger Verfügungen erforderliche Geschäftsfähigkeit. Sie muß beim Testierakt, aber auch nur bei diesem, vorhanden sein; später eintretende Hindernisse berühren die Gültigkeit der Verfügung nicht. Testierfähigkeit ist im allgemeinen bei Personen über 18 Jahre ohne weitere Einschränkungen gegeben (§ 569 ABGB). Geisteskranke und Geistesschwache sowie überhaupt Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder im Bewußtsein gestört sind, können nach § 566 ABGB keine gültige letztwillige Anordnung errichten (Koziol-Welser7 II 287 f). Die Testierfähigkeit fehlt nach der Rechtsprechung - anders als die Geschäftsfähigkeit bei Rechtsgeschäften unter Lebenden - nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen, und ihm das Verständnis ihres Inhalts zur Gänze abging; die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß dabei so weit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (SZ 51/8; JBl 1987, 655). Das ist nicht nur bei den in § 566 ABGB beschriebenen Zuständen der Raserei, des Wahnsinns, des Blödsinns oder der Trunkenheit der Fall; vielmehr schadet jeder - hohe - Grad der Willensbeeinträchtigung, der diesen Zuständen gleichsteht (JBl 1957, 239; JBl 1961, 322).Testierfähigkeit ist die zur Errichtung oder Aufhebung letztwilliger Verfügungen erforderliche Geschäftsfähigkeit. Sie muß beim Testierakt, aber auch nur bei diesem, vorhanden sein; später eintretende Hindernisse berühren die Gültigkeit der Verfügung nicht. Testierfähigkeit ist im allgemeinen bei Personen über 18 Jahre ohne weitere Einschränkungen gegeben (Paragraph 569, ABGB). Geisteskranke und Geistesschwache sowie überhaupt Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder im Bewußtsein gestört sind, können nach Paragraph 566, ABGB keine gültige letztwillige Anordnung errichten (Koziol-Welser7 römisch zwei 287 f). Die Testierfähigkeit fehlt nach der Rechtsprechung - anders als die Geschäftsfähigkeit bei Rechtsgeschäften unter Lebenden - nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen, und ihm das Verständnis ihres Inhalts zur Gänze abging; die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß dabei so weit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (SZ 51/8; JBl 1987, 655). Das ist nicht nur bei den in Paragraph 566, ABGB beschriebenen Zuständen der Raserei, des Wahnsinns, des Blödsinns oder der Trunkenheit der Fall; vielmehr schadet jeder - hohe - Grad der Willensbeeinträchtigung, der diesen Zuständen gleichsteht (JBl 1957, 239; JBl 1961, 322).
Letztwillige Verfügungen setzen als Willenserklärungen auch den entsprechenden Rechtsfolgewillen voraus. Bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Erklärung mit Rechtsfolgewillen vorliegt, kommt es auf den wahren Willen des Erblassers an
(Koziol-Welser aaO 289). Nach § 565 ABGB muß der Testierwille im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum, erklärt werden. Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage, zu erkennen, daß er ein Testament errichtet, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung gehindert, dann fehlt ihm die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments (EvBl 1968/191; SZ 52/173; NZ 1986, 203; JBl 1987, 655).(Koziol-Welser aaO 289). Nach Paragraph 565, ABGB muß der Testierwille im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum, erklärt werden. Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage, zu erkennen, daß er ein Testament errichtet, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung gehindert, dann fehlt ihm die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments (EvBl 1968/191; SZ 52/173; NZ 1986, 203; JBl 1987, 655).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Erblasserin wegen Schwachsinns und seniler Demenz nicht wußte, was ein Testament ist, ohne festen eigenen Willen war und kein Verständnis für einen solchen Schritt aufbringen konnte. Damit ist jedenfalls die vom Gesetz für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung erforderliche volle Besonnenheit des Testators auszuschließen. Soweit die Beklagte in ihrer Revision behauptet, daß keine Feststellungen über das Zustandsbild der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlägen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es trifft auch nicht zu, daß der festgestellte Geisteszustand der Erblasserin nicht den in § 566 ABGB genannten Zuständen entspräche. Damit haben aber die Vorinstanzen zu Recht schon die Testierfähigkeit der Erblasserin verneint.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Erblasserin wegen Schwachsinns und seniler Demenz nicht wußte, was ein Testament ist, ohne festen eigenen Willen war und kein Verständnis für einen solchen Schritt aufbringen konnte. Damit ist jedenfalls die vom Gesetz für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung erforderliche volle Besonnenheit des Testators auszuschließen. Soweit die Beklagte in ihrer Revision behauptet, daß keine Feststellungen über das Zustandsbild der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlägen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es trifft auch nicht zu, daß der festgestellte Geisteszustand der Erblasserin nicht den in Paragraph 566, ABGB genannten Zuständen entspräche. Damit haben aber die Vorinstanzen zu Recht schon die Testierfähigkeit der Erblasserin verneint.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.