Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig; es kommt ihr auch teilweise Berechtigung zu.
Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Berufungsgericht die Mängelrüge der Beklagten in seiner Entscheidung behandelt und als nicht berechtigt erkannt. Diese Fragen können daher nicht neuerlich an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0106371). Auch die neuerlich monierte Beiziehung eines zweiten Sachverständigen kann als Frage der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320).
Die Beurteilung der Testierfähigkeit stellt hingegen eine Rechtsfrage dar. Sie ist aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung seiner Willensbildung zu lösen. Dem Sachverständigen obliegt daher kein Urteil über die Testierfähigkeit; er hat bloß mit Hilfe seiner besonderen Sachkunde an den Feststellungen mitzuwirken, welchen Grad der "Besonnenheit" der Erblasser im Zeitpunkt der Verfassung der letztwilligen Verfügung hatte (SZ 56/180; 3 Ob 539/90 ua). Die Beweislast, dass der Testator testierunfähig war, trifft diejenige Prozesspartei, die die Ungültigkeit des Testaments behauptet (SZ 60/241; RIS-Justiz RS0012434). Die bloße Wahrscheinlichkeit der Testierunfähigkeit genügt nicht (RIS-Justiz RS0012415; 6 Ob 317/01p).
Voraussetzung der Errichtung eines wirksamen Testaments ist nach der Bestimmung des § 565 ABGB unter anderem, dass der Erblasser seinen letzten Willen im Zustand der vollen Besonnenheit erklärt. Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschließenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunksucht, geschehen sei, so ist sie gemäß § 566 ABGB ungültig. An die Bejahung der Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung einen weniger strengen Maßstab an als an die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus und ebensowenig die bloße Abnahme der geistigen Kräfte. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte und die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich. Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhalts zur Gänze abging. Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit nahm die Rechtsprechung an, es müssten zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen vorliegen (SZ 56/180; SZ 64/111; RIS-Justiz RS0012427).Voraussetzung der Errichtung eines wirksamen Testaments ist nach der Bestimmung des Paragraph 565, ABGB unter anderem, dass der Erblasser seinen letzten Willen im Zustand der vollen Besonnenheit erklärt. Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschließenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunksucht, geschehen sei, so ist sie gemäß Paragraph 566, ABGB ungültig. An die Bejahung der Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung einen weniger strengen Maßstab an als an die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus und ebensowenig die bloße Abnahme der geistigen Kräfte. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte und die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich. Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhalts zur Gänze abging. Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit nahm die Rechtsprechung an, es müssten zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen vorliegen (SZ 56/180; SZ 64/111; RIS-Justiz RS0012427).
Die aufgrund der durch das Sachverständigengutachten und das übrige Beweisverfahren geschaffenen Tatsachengrundlage gezogene rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen, folgt im Ergebnis der dargestellten Rechtsprechung. So hat der Sachverständige insbesondere nachvollziehbar dargelegt, die zahlreichen von der Revisionswerberin beschriebenen auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers ließen zwar Rückschlüsse einerseits auf die Struktur einer insgesamt schwierigen Persönlichkeit und andererseits auf fallweise konstitutionell bedingte Verwirrtheitszustände zu, nicht jedoch auf so weitgehende verstandesmäßige Einbußen, dass Demenz anzunehmen sei. Wurden ferner die Art und Weise, wie der Erblasser an die Errichtung des Testaments heranging und die auf durchaus überlegte Schritte schließen lässt, und ferner die Aussagen der bei der Testamentserrichtung anwesenden Zeugen, die jedwede psychische Auffälligkeit des Erblassers verneinten, in Rechnung gestellt, so fehlt in der Tat jeder Anhaltspunkt für eine über die möglicherweise bloß infolge des fortgeschrittenen Alters eingetretene Abnahme hinausgehende massive Abschwächung der geistigen Fähigkeiten, die eine Sinnesverwirrung herbeiführt und deshalb Testierunfähigkeit bewirkt (vgl dazu Eccher in Schwimann, ABGB2 § 565 Rz 8; 6 Ob 244/99x).Die aufgrund der durch das Sachverständigengutachten und das übrige Beweisverfahren geschaffenen Tatsachengrundlage gezogene rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen, folgt im Ergebnis der dargestellten Rechtsprechung. So hat der Sachverständige insbesondere nachvollziehbar dargelegt, die zahlreichen von der Revisionswerberin beschriebenen auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers ließen zwar Rückschlüsse einerseits auf die Struktur einer insgesamt schwierigen Persönlichkeit und andererseits auf fallweise konstitutionell bedingte Verwirrtheitszustände zu, nicht jedoch auf so weitgehende verstandesmäßige Einbußen, dass Demenz anzunehmen sei. Wurden ferner die Art und Weise, wie der Erblasser an die Errichtung des Testaments heranging und die auf durchaus überlegte Schritte schließen lässt, und ferner die Aussagen der bei der Testamentserrichtung anwesenden Zeugen, die jedwede psychische Auffälligkeit des Erblassers verneinten, in Rechnung gestellt, so fehlt in der Tat jeder Anhaltspunkt für eine über die möglicherweise bloß infolge des fortgeschrittenen Alters eingetretene Abnahme hinausgehende massive Abschwächung der geistigen Fähigkeiten, die eine Sinnesverwirrung herbeiführt und deshalb Testierunfähigkeit bewirkt vergleiche dazu Eccher in Schwimann, ABGB2 Paragraph 565, Rz 8; 6 Ob 244/99x).
Der Revisionswerberin ist allerdings darin beizupflichten, dass nach der jüngeren Rechtsprechung die Testierfähigkeit auch dann fehlt, wenn das Bewusstsein des Erblassers im Sinne des § 566 ABGB insoweit beeinträchtigt ist, als die normale Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung aufgehoben ist. Selbst wenn er bei einer solchen Sachlage den Willen hat, ein Testament zu errichten, und auch in der Lage ist, den Testiervorgang zu erkennen, fehlt ihm die volle Besonnenheit als Voraussetzung für die Errichtung eines gültigen Testaments. Ist sein Verstand etwa infolge paranoider Wahnvorstellungen oder eines hochgradigen Affekts verwirrt oder die Entschlussfreiheit aufgrund anderer dauernder oder vorübergehender Störungen aufgehoben, sodass die Wahnvorstellungen auf die Willensbildung bei der Testamentserrichtung wesentlichen Einfluss nahmen, so liegt ebenfalls Testierunfähigkeit vor (JBl 1989, 376; 3 Ob 539/90; 4 Ob 312/97d; 1 Ob 51/03m ua). Testierunfähigkeit liegt aber auch dann noch nicht vor, wenn das Testament "in einer Stimmung von Kränkung, Verzweiflung, Zorn, beleidigtem Trotz und grenzenlosem Hass" errichtet wird (3 Ob 539/90; Welser in Rummel ABGB3 §§ 566 bis 569 Rz 5). Die Beweislast dafür, dass nicht bloß solche Gefühlsaufwallungen, sondern krankhafte Wahnvorstellungen die Willensbildung des Erblassers beeinflussten, trifft auch hier denjenigen, der die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung behauptet (SZ 51/8; 3 Ob 539/90).Der Revisionswerberin ist allerdings darin beizupflichten, dass nach der jüngeren Rechtsprechung die Testierfähigkeit auch dann fehlt, wenn das Bewusstsein des Erblassers im Sinne des Paragraph 566, ABGB insoweit beeinträchtigt ist, als die normale Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung aufgehoben ist. Selbst wenn er bei einer solchen Sachlage den Willen hat, ein Testament zu errichten, und auch in der Lage ist, den Testiervorgang zu erkennen, fehlt ihm die volle Besonnenheit als Voraussetzung für die Errichtung eines gültigen Testaments. Ist sein Verstand etwa infolge paranoider Wahnvorstellungen oder eines hochgradigen Affekts verwirrt oder die Entschlussfreiheit aufgrund anderer dauernder oder vorübergehender Störungen aufgehoben, sodass die Wahnvorstellungen auf die Willensbildung bei der Testamentserrichtung wesentlichen Einfluss nahmen, so liegt ebenfalls Testierunfähigkeit vor (JBl 1989, 376; 3 Ob 539/90; 4 Ob 312/97d; 1 Ob 51/03m ua). Testierunfähigkeit liegt aber auch dann noch nicht vor, wenn das Testament "in einer Stimmung von Kränkung, Verzweiflung, Zorn, beleidigtem Trotz und grenzenlosem Hass" errichtet wird (3 Ob 539/90; Welser in Rummel ABGB3 Paragraphen 566 bis 569 Rz 5). Die Beweislast dafür, dass nicht bloß solche Gefühlsaufwallungen, sondern krankhafte Wahnvorstellungen die Willensbildung des Erblassers beeinflussten, trifft auch hier denjenigen, der die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung behauptet (SZ 51/8; 3 Ob 539/90).
Ein derartiges, auf eine krankhafte Störung der freien Willensbildung des Erblassers hinweisendes Vorbringen hat die Beklagte aber im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Vielmehr hat sie durch die detaillierte Schilderung verschiedenartigster Fehlleistungen des Erblassers versucht, schwere geistige Defizite im Sinne einer altersbedingten Demenz, die die Bedeutung des Testiervorganges als solchen zu verdunkeln geeignet waren, zur Darstellung zu bringen. Dass der Erblasser an krankhaften Wahnvorstellungen wie etwa, dass ihm nahe Angehörige nach dem Leben trachteten (vgl 3 Ob 539/90), gelitten habe, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst dem Akt nicht zu entnehmen, hat doch der Sachverständige unter anderem ausgeführt, das Persönlichkeitsbild des Verstorbenen sei zwar nicht einfach qualifizierbar, habe aber jedenfalls keinen Krankheitswert gehabt (ON 40, S 19). Der Sachverständige setzt sich eingangs seiner Beurteilung (ON 22, S 22 ff) sehr ausführlich mit der Persönlichkeit des Erblassers auseinander und gelangt zu dem Schluss, es ließen sich bei aller Problematik der Persönlichkeit "aber keinerlei Hinweise auf psychotische oder wahnhafte Anteile finden, die geeignet wären, relevante Einflüsse auf die Testierfähigkeit zu nehmen (die notwendigen Kriterien für das Vorliegen eines Wahns als handlungsbestimmend waren zB nicht abzuleiten)". Die an sich richtigen Rechtsausführungen in der Revision zur krankhaften Störung der Willensbildung können somit den Standpunkt der Beklagten nicht stützen.Ein derartiges, auf eine krankhafte Störung der freien Willensbildung des Erblassers hinweisendes Vorbringen hat die Beklagte aber im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Vielmehr hat sie durch die detaillierte Schilderung verschiedenartigster Fehlleistungen des Erblassers versucht, schwere geistige Defizite im Sinne einer altersbedingten Demenz, die die Bedeutung des Testiervorganges als solchen zu verdunkeln geeignet waren, zur Darstellung zu bringen. Dass der Erblasser an krankhaften Wahnvorstellungen wie etwa, dass ihm nahe Angehörige nach dem Leben trachteten vergleiche 3 Ob 539/90), gelitten habe, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst dem Akt nicht zu entnehmen, hat doch der Sachverständige unter anderem ausgeführt, das Persönlichkeitsbild des Verstorbenen sei zwar nicht einfach qualifizierbar, habe aber jedenfalls keinen Krankheitswert gehabt (ON 40, S 19). Der Sachverständige setzt sich eingangs seiner Beurteilung (ON 22, S 22 ff) sehr ausführlich mit der Persönlichkeit des Erblassers auseinander und gelangt zu dem Schluss, es ließen sich bei aller Problematik der Persönlichkeit "aber keinerlei Hinweise auf psychotische oder wahnhafte Anteile finden, die geeignet wären, relevante Einflüsse auf die Testierfähigkeit zu nehmen (die notwendigen Kriterien für das Vorliegen eines Wahns als handlungsbestimmend waren zB nicht abzuleiten)". Die an sich richtigen Rechtsausführungen in der Revision zur krankhaften Störung der Willensbildung können somit den Standpunkt der Beklagten nicht stützen.
Die Beklagte wendete weiters im Verfahren ein, Punkt 2. und 3. des Klagebegehrens seien unbestimmt und daher nicht exequierbar. Das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung eines tauglichen Exekutionstitels ist nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0037469; SZ 36/86). Der Oberste Gerichtshof hat daher diesen auch in der Revision gegen die Punkte 2. und 3. des klagestattgebenden Urteils erhobenen Einwand zu prüfen, zumal ihn das Berufungsgericht mit bloß unsubstantiierter Scheinbegründung verworfen hat.
Gemäß Punkt 3. des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte schuldig, mit dem Kläger einen Pachtvertrag über eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft samt allen vorhandenen landwirtschaftlichen Geräten und Nutzfahrzeugen abzuschließen, wobei die Dauer dieses Pachtvertrags mit der Lebenszeit des Klägers begrenzt wird, der Kläger einen Pachtzins von jährlich EUR 3.997 an die Beklagte zu zahlen hat. Dieses Begehren ist rechtlich möglich, weil ein Legat jedenfalls auch einen gültigen Titel für die Begründung eines Bestandverhältnisses darstellen kann (vgl MietSlg 34.182; MietSlg 37.102; Würth in Rummel ABGB3 §§ 1092 bis 1094 Rz 5). Gemäß § 1094 ABGB ist der Bestandvertrag vollkommen abgeschlossen, wenn die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen sind. Auch wenn der Bestandvertrag durch Urteilsspruch begründet wird, bedingt dies kein weitergehendes Bestimmtheitserfordernis. Die von der Revisionswerberin vermisste Regelung über Nutzungsrechte an den landwirtschaftlichen Geräten ist in unzweideutiger Form dahin getroffen, dass sämtliche auf der Liegenschaft vorhandenen Geräte und Nutzfahrzeuge vom Pachtvertrag umfasst sind. Die ebenfalls von der Revisionswerberin vermisste Wertsicherung des Pachtzinses ist keinesfalls zwingender Bestandteil eines Pachtvertrages, und die Revisionswerberin hat gar nicht behauptet, der Erblasser habe in Wahrheit eine solche letztwillig verfügen wollen. Die Auslegung eines Testaments kann aber nur nach dem wahren Willen des Erblassers erfolgen (RIS-Justiz RS0012342; RS0012367 ua), dessen Abweichen vom Inhalt des Begehrens hier aber gerade nicht erwiesen wurde. Schließlich sind auch die von der Revisionswerberin vermissten Angaben über die Form der Zahlung des Pachtzinses für die Exequierbarkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ist es doch grundsätzlich Sache des Bestandgebers, diese festzulegen (SZ 30/5; Würth in Rummel ABGB3 § 1100 Rz 2).Gemäß Punkt 3. des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte schuldig, mit dem Kläger einen Pachtvertrag über eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft samt allen vorhandenen landwirtschaftlichen Geräten und Nutzfahrzeugen abzuschließen, wobei die Dauer dieses Pachtvertrags mit der Lebenszeit des Klägers begrenzt wird, der Kläger einen Pachtzins von jährlich EUR 3.997 an die Beklagte zu zahlen hat. Dieses Begehren ist rechtlich möglich, weil ein Legat jedenfalls auch einen gültigen Titel für die Begründung eines Bestandverhältnisses darstellen kann vergleiche MietSlg 34.182; MietSlg 37.102; Würth in Rummel ABGB3 Paragraphen 1092 bis 1094 Rz 5). Gemäß Paragraph 1094, ABGB ist der Bestandvertrag vollkommen abgeschlossen, wenn die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen sind. Auch wenn der Bestandvertrag durch Urteilsspruch begründet wird, bedingt dies kein weitergehendes Bestimmtheitserfordernis. Die von der Revisionswerberin vermisste Regelung über Nutzungsrechte an den landwirtschaftlichen Geräten ist in unzweideutiger Form dahin getroffen, dass sämtliche auf der Liegenschaft vorhandenen Geräte und Nutzfahrzeuge vom Pachtvertrag umfasst sind. Die ebenfalls von der Revisionswerberin vermisste Wertsicherung des Pachtzinses ist keinesfalls zwingender Bestandteil eines Pachtvertrages, und die Revisionswerberin hat gar nicht behauptet, der Erblasser habe in Wahrheit eine solche letztwillig verfügen wollen. Die Auslegung eines Testaments kann aber nur nach dem wahren Willen des Erblassers erfolgen (RIS-Justiz RS0012342; RS0012367 ua), dessen Abweichen vom Inhalt des Begehrens hier aber gerade nicht erwiesen wurde. Schließlich sind auch die von der Revisionswerberin vermissten Angaben über die Form der Zahlung des Pachtzinses für die Exequierbarkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ist es doch grundsätzlich Sache des Bestandgebers, diese festzulegen (SZ 30/5; Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 1100, Rz 2).
Die von der Revisionswerberin geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit und rechtliche Zulässigkeit treffen allerdings auf Punkt 2. des Ersturteils zu. Danach wurde die Beklagte schuldig erkannt, "die Wohnung im Erdgeschoss samt Hälfte des Kellers" des auf der Parzelle 482 KG ... in der EZ 22 KG ... gelegenen "Jagerhofes" dem Kläger nach Parifizierung in das Wohnungseigentum zu übertragen. Mag der Begriff der "Wohnung im Erdgeschoss" unter der Annahme, dass dort keine weiteren bewohnbaren Räumlichkeiten vorhanden sind, gerade noch ausreichend bestimmt sein (vgl 5 Ob 121/02h), so trifft dies zweifelsfrei auf die "Hälfte des Kellers" nicht zu. Wenngleich die Vorlage eines Plans nicht unbedingt erforderlich ist, muss doch die beanspruchte Fläche ausreichend nach Merkmalen in der Natur bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (1 Ob 628/95; 6 Ob 25/98i; RIS-Justiz RS0037434). Zwar könnte ein derart unklares Klagebegehren nicht abgewiesen werden, ohne dass zuvor gemäß § 182 ZPO der Versuch unternommen worden wäre, eine Präzisierung zu erreichen (1 Ob 628/95; RIS-Justiz RS0036871), doch hat hier ein Verbesserungsverfahren deshalb zu unterbleiben, weil die Begründung von Wohnungseigentum in der vorgesehenen Form rechtlich unmöglich ist. Ein Exekutionstitel darf aber nur geschaffen werden, wenn der Verpflichtete auch rechtlich in der Lage ist, die von ihm geforderte Handlung vorzunehmen (SZ 52/122). Das im § 1 Abs 1 WEG 1975 (nunmehr § 2 Abs 1 WEG 2002) als dingliches Recht definierte Wohnungseigentumsrecht stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab. Es kann nur am ganzen Grundbuchskörper begründet werden (§ 3 GBG), kann doch auch nur an diesem Miteigentum erworben werden (RIS-Justiz RS0060192; RS0082865). Der Anspruch, auf einem Grundstück eines Grundbuchskörpers Wohnungseigentum zu begründen, kann daher aus rechtlichen Gründen nicht durchgesetzt werden. In einem derartigen Fall besteht keine Verpflichtung des zu strikter Unparteilichkeit verhaltenen Richters, die rechtliche Unzulässigkeit mit den Parteien zu erörtern und damit eine entsprechende Klagsänderung anzuregen (SZ 70/199; RIS-Justiz RS0108818).Die von der Revisionswerberin geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit und rechtliche Zulässigkeit treffen allerdings auf Punkt 2. des Ersturteils zu. Danach wurde die Beklagte schuldig erkannt, "die Wohnung im Erdgeschoss samt Hälfte des Kellers" des auf der Parzelle 482 KG ... in der EZ 22 KG ... gelegenen "Jagerhofes" dem Kläger nach Parifizierung in das Wohnungseigentum zu übertragen. Mag der Begriff der "Wohnung im Erdgeschoss" unter der Annahme, dass dort keine weiteren bewohnbaren Räumlichkeiten vorhanden sind, gerade noch ausreichend bestimmt sein vergleiche 5 Ob 121/02h), so trifft dies zweifelsfrei auf die "Hälfte des Kellers" nicht zu. Wenngleich die Vorlage eines Plans nicht unbedingt erforderlich ist, muss doch die beanspruchte Fläche ausreichend nach Merkmalen in der Natur bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (1 Ob 628/95; 6 Ob 25/98i; RIS-Justiz RS0037434). Zwar könnte ein derart unklares Klagebegehren nicht abgewiesen werden, ohne dass zuvor gemäß Paragraph 182, ZPO der Versuch unternommen worden wäre, eine Präzisierung zu erreichen (1 Ob 628/95; RIS-Justiz RS0036871), doch hat hier ein Verbesserungsverfahren deshalb zu unterbleiben, weil die Begründung von Wohnungseigentum in der vorgesehenen Form rechtlich unmöglich ist. Ein Exekutionstitel darf aber nur geschaffen werden, wenn der Verpflichtete auch rechtlich in der Lage ist, die von ihm geforderte Handlung vorzunehmen (SZ 52/122). Das im Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002) als dingliches Recht definierte Wohnungseigentumsrecht stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab. Es kann nur am ganzen Grundbuchskörper begründet werden (Paragraph 3, GBG), kann doch auch nur an diesem Miteigentum erworben werden (RIS-Justiz RS0060192; RS0082865). Der Anspruch, auf einem Grundstück eines Grundbuchskörpers Wohnungseigentum zu begründen, kann daher aus rechtlichen Gründen nicht durchgesetzt werden. In einem derartigen Fall besteht keine Verpflichtung des zu strikter Unparteilichkeit verhaltenen Richters, die rechtliche Unzulässigkeit mit den Parteien zu erörtern und damit eine entsprechende Klagsänderung anzuregen (SZ 70/199; RIS-Justiz RS0108818).
Folge der Abweisung des Klagebegehrens zu 2. ist aber das Erfordernis, über das zu diesem Punkt gestellte Eventualbegehren zu entscheiden, sodass insoweit die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Eine Abweisung auch dieses Begehrens wegen rechtlicher Unmöglichkeit (vgl RIS-Justiz RS0018224) ist derzeit noch nicht möglich, weil ohne entsprechende Erörterung mit dem Kläger nicht beurteilt werden kann, die Einräumung welchen Rechtes er begehrt (vgl zum Bestimmtheitserfordernis etwa NZ 1981, 27; RIS-Justiz RS0011822) und ob ein obligatorisches oder dingliches Recht begründet werden soll. Sollte der Kläger einem derartigen Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre das Eventualbegehren wegen Unbestimmtheit abzuweisen. Stellt der Kläger hingegen ein bestimmtes Begehren, wird es an ihm liegen, den Beweis zu erbringen, dass dieses vom Inhalt des Testaments und dem wahren Willen des Erblassers gedeckt ist.Folge der Abweisung des Klagebegehrens zu 2. ist aber das Erfordernis, über das zu diesem Punkt gestellte Eventualbegehren zu entscheiden, sodass insoweit die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Eine Abweisung auch dieses Begehrens wegen rechtlicher Unmöglichkeit vergleiche RIS-Justiz RS0018224) ist derzeit noch nicht möglich, weil ohne entsprechende Erörterung mit dem Kläger nicht beurteilt werden kann, die Einräumung welchen Rechtes er begehrt vergleiche zum Bestimmtheitserfordernis etwa NZ 1981, 27; RIS-Justiz RS0011822) und ob ein obligatorisches oder dingliches Recht begründet werden soll. Sollte der Kläger einem derartigen Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre das Eventualbegehren wegen Unbestimmtheit abzuweisen. Stellt der Kläger hingegen ein bestimmtes Begehren, wird es an ihm liegen, den Beweis zu erbringen, dass dieses vom Inhalt des Testaments und dem wahren Willen des Erblassers gedeckt ist.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.