Entscheidungsgründe:
Das einzige Kind der Klägerin, ihre 1966 geborene Tochter, beging am
6. oder 7. 12. 1995 in ihrer Wohnung Selbstmord. Sie hatte zuvor am 6. 12. 1995 schriftlich Folgendes verfügt:
"Mein letzter Wille! Liebe Mama! Ich möchte meinen Grund dem S***** überlassen. Ich hoffe es ist möglich (Genehmigung der Gemeinde?) ein Haus darauf zu errichten, indem für Dich ein Wohnrecht auf Lebenszeit besteht. Erbaut vom S***** für den Grund. Das Geld ist für Dich. Ich habe ein Sparbuch sowie zwei fertige Bausparverträge und einige Wertpapiere bei der CA. Das Losungswort lautet für beide Sparbücher und Wertpapiere Schweibern.
Ich möchte in Mattsee bei Papa beerdigt werden. Es sollte eine Urnenbeisetzung sein, wie bei ihm. Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, daß niemand (bei) an meiner Beerdigung teilnimmt, weder in Mattsee noch im Krematorium. Auch Du nicht. Du kannst meinetwegen auch den Pfarrer weglassen.
Ich wünsche Dir alles gute
Karin".
Im Verlassenschaftsverfahren gab die Klägerin eine unbedingte Erbserklärung ab. Der beklagte Verein nahm das Legat an. Die durch einen Erbenmachthaber vertretene Klägerin beantragte selbst die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Einverleibung des Eigentumrechts des beklagten Legatars an der Liegenschaft, einer landwirtschaftlichen Grünfläche im Ausmaß von rund 12.000 m2. Der Nachlass wurde der Klägerin eingeantwortet. Das Eigentumsrecht des Legatars wurde verbüchert. Der Beklagte stellte bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Änderung der Flächenwidmung in Bauland. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben. Der Beklagte ergriff kein Rechtsmittel. Er hat keine Absicht, auf der legierten Liegenschaft ein Kinderdorf zu errichten. Der Beklagte verkaufte die Liegenschaft um rund 500.000 S. Eine Verbücherung des Eigentumsrechts der Käuferin ist bisher noch nicht erfolgt. Die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung liegt noch nicht vor.
In der am 29. 4. 1998 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin mit dem ersten Hauptbegehren die Feststellung, dass die letztwillige Anordnung vom 6. 12. 1995 infolge Testierunfähigkeit der Tochter der Klägerin, hilfsweise wegen Irrtums der Erblasserin und hilfsweise weiters, weil der Nachlass durch den Beklagten gemäß § 709 ABGB verwirkt worden sei, rechtsunwirksam, rechtsungültig bzw aufgehoben bzw verwirkt sei; mit dem zweiten Hauptbegehren beantragt die Klägerin die Herausgabe der Liegenschaft und die Einwilligung des Beklagten, dass das bücherliche Eigentumsrecht der Klägerin einverleibt werde. Schließlich stellte die Klägerin das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, alle Handlungen zu unterlassen, wodurch es zu einer Vereitelung der letztwilligen Anordnung, auf der Liegenschaft ein Haus auf Kosten des Beklagten zu errichten, in welchem für die Klägerin ein Wohnrecht auf Lebenszeit bestehe, vereitelt werden könnte, insbesondere die Unterlassung der Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft oder von Teilen der Liegenschaft sowie die Einwilligung des Beklagten zur Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten der Klägerin zur Besicherung der letztwilligen Anordnung.In der am 29. 4. 1998 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin mit dem ersten Hauptbegehren die Feststellung, dass die letztwillige Anordnung vom 6. 12. 1995 infolge Testierunfähigkeit der Tochter der Klägerin, hilfsweise wegen Irrtums der Erblasserin und hilfsweise weiters, weil der Nachlass durch den Beklagten gemäß Paragraph 709, ABGB verwirkt worden sei, rechtsunwirksam, rechtsungültig bzw aufgehoben bzw verwirkt sei; mit dem zweiten Hauptbegehren beantragt die Klägerin die Herausgabe der Liegenschaft und die Einwilligung des Beklagten, dass das bücherliche Eigentumsrecht der Klägerin einverleibt werde. Schließlich stellte die Klägerin das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, alle Handlungen zu unterlassen, wodurch es zu einer Vereitelung der letztwilligen Anordnung, auf der Liegenschaft ein Haus auf Kosten des Beklagten zu errichten, in welchem für die Klägerin ein Wohnrecht auf Lebenszeit bestehe, vereitelt werden könnte, insbesondere die Unterlassung der Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft oder von Teilen der Liegenschaft sowie die Einwilligung des Beklagten zur Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten der Klägerin zur Besicherung der letztwilligen Anordnung.
Die Klägerin stützte ihre Begehren auf folgende Rechtsgründe und den dazu behaupteten (hier nur gekürzt wiedergegebenen) Sachverhalt:
1. Die Tochter der Klägerin sei bei der letztwilligen Verfügung wegen einer schweren krankhaften Depression nicht testierfähig gewesen.
2. Ihre Tochter habe sich in einem Irrtum darüber befunden, dass der beklagte Verein die Errichtung eines Kinderdorfes wünsche und dafür Grundstücke benötige; tatsächlich bestehe ein solches Vorhaben des Beklagten nicht.
3. Der Beklagte habe sich nicht ernsthaft um die Erfüllung der letztwilligen Anordnung zur Verschaffung eines Wohnrechts zu Gunsten der Klägerin bemüht und schließlich sogar die Liegenschaft verkauft. Dadurch habe er das Legat gemäß den §§ 709 f ABGB verwirkt. Die Erblasserin hätte die Legatsanordnung widerrufen, wenn sie diese Entwicklung vorhersehen hätte können. Aus der Legatsanordnung gehe klar hervor, dass die Erblasserin die Versorgung ihrer Mutter beabsichtigt habe und dass die letztwillige Zuwendung an den Beklagten voraussetze, dass eine Bebauung des Grundstücks erreicht werden könne und sich der Beklagte hiefür auch verwende. Der Beklagte habe den Auftrag zur Erreichung des Zwecks nicht befolgt und die Erfüllung durch die Weiterveräußerung vereitelt.3. Der Beklagte habe sich nicht ernsthaft um die Erfüllung der letztwilligen Anordnung zur Verschaffung eines Wohnrechts zu Gunsten der Klägerin bemüht und schließlich sogar die Liegenschaft verkauft. Dadurch habe er das Legat gemäß den Paragraphen 709, f ABGB verwirkt. Die Erblasserin hätte die Legatsanordnung widerrufen, wenn sie diese Entwicklung vorhersehen hätte können. Aus der Legatsanordnung gehe klar hervor, dass die Erblasserin die Versorgung ihrer Mutter beabsichtigt habe und dass die letztwillige Zuwendung an den Beklagten voraussetze, dass eine Bebauung des Grundstücks erreicht werden könne und sich der Beklagte hiefür auch verwende. Der Beklagte habe den Auftrag zur Erreichung des Zwecks nicht befolgt und die Erfüllung durch die Weiterveräußerung vereitelt.
4. Wenn die letztwillige Anordnung aufrecht erhalten werde, habe die Klägerin Anspruch darauf, dass der Beklagte die Liegenschaft im Eigentum behalte und sich in Zukunft weiter bemühe, die Umwidmung in Bauland zu erreichen. Die öffentlich-rechtliche Raumordnung könne jederzeit eine Änderung erfahren. Das legierte Grundstück liege in unmittelbarer Nähe des Siedlungsverbandes des dörflichen Weilers. Die Klägerin habe aus § 158 Abs 1 AußStrG ableitbare Unterlassungs- und Sicherstellungansprüche.4. Wenn die letztwillige Anordnung aufrecht erhalten werde, habe die Klägerin Anspruch darauf, dass der Beklagte die Liegenschaft im Eigentum behalte und sich in Zukunft weiter bemühe, die Umwidmung in Bauland zu erreichen. Die öffentlich-rechtliche Raumordnung könne jederzeit eine Änderung erfahren. Das legierte Grundstück liege in unmittelbarer Nähe des Siedlungsverbandes des dörflichen Weilers. Die Klägerin habe aus Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG ableitbare Unterlassungs- und Sicherstellungansprüche.
Zur Darlegung der Testierunfähigkeit und zur Auslegung der letztwilligen Verfügung unter Einschluss des hypothetischen Erblasserwillens erstattete die Klägerin ein umfangreiches Vorbringen über ihre tragische Familiengeschichte. Davon ist folgendes hervorzuheben:
Die Klägerin sei mit ihrem um 17 Jahre älteren Ehegatten Anfang der Siebzigerjahre auf den Bauernhof gezogen. Es hätten sich von Anfang an wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben. Der Bauernhof sei durch Kredite in Millionenhöhe schwer verschuldet. Derzeit betrage der akutelle Schuldensaldo immer noch 5,6 Mio S. 1988 habe sich eine Schneedruckkatastrophe ereignet. Das gesamte Bauernhaus habe abgetragen werden müssen. Versicherungsschutz habe nicht bestanden. Die Klägerin habe seit damals in einer notdürftigen Behelfswohnung, bestehend aus zwei Räumen, wohnen müssen. 1993 sei sie mehrfach schwer erkrankt. Ihr Gatte sei an Krebs erkrankt und daran am 27. 4. 1995 gestorben. Der letzte schwere Schicksalsschlag sei der am 6. 12. 1995 erfolgte Freitod der Tochter gewesen. Diese habe unter den schwierigen Verhältnissen ihrer Eltern schwer gelitten. Die Tochter habe zunächst in Wien als Köchin gearbeitet, dann in der Rezeption eines Hotels. 1992 habe sie eine Anstellung in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei gefunden. Im Dezember 1993 habe sie ihre Tätigkeit dort beendet und zu studieren begonnen. Sie sei zielstrebig, ehrgeizig und gewissenhaft gewesen, sie habe aber ihre eigenen Kräfte überschätzt. Die Tochter habe ihren Eltern bei den finanziellen Schwierigkeiten helfen wollen, aber die Umwidmung ihrer eigenen Liegenschaft in Bauland nicht erreichen können. Der Todeskampf ihres geliebten Vaters habe sie schwer mitgenommen. Zu Allerheiligen 1995 sei die Tochter in einer schwer angegriffenen nervlich-psychischen Verfassung gewesen. Anfang November 1995 habe sie eine Universitätsprüfung nicht bestanden. Am Abend des 6. 12. 1995 habe sie ihre Wohnungsnachbarn aufgesucht, die eine schlechte Stimmung der Besucherin festgestellt hätten. Sie habe sich von ihren Wohnungsnachbarn in auffälliger Weise verabschiedet. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung habe sie sich eingesperrt, die letzte Verfügung verfasst und sich erhängt.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 6 bis 12 in ON 19 ersichtlichen Feststellungen. Hinsichtlich der Familiengeschichte der Klägerin und ihrer Tochter stellte das Erstgericht die Klagebehauptungen als Tatsachen fest. Zur Lebenssituation der Tochter der Klägerin in den letzten Wochen vor ihrem Tod verwies das Erstgericht auf die zahlreichen negativen Faktoren (a) den jahrelangen Kampf gegen die Überschuldung; b) die jahrelangen erfolglosen Bemühungen zur Umwidmung des eigenen Grundstücks; c) das innere Leid, mitansehen zu müssen, wie der heimatliche Hof unterzugehen drohe; d) das Krebsleiden des Vaters). Die Tochter sei jedes Wochenende auf den Hof gefahren, um mit der Klägerin den Vater zu pflegen. Das Studium habe hohe "nervlich-psychisch-intellektuelle" Anforderungen gestellt. Die Tochter habe gegenüber ihrer Mutter immer öfter die Nerven verloren und sie angeschrien. Zu Allerheiligen 1995 habe sie fluchtartig die Wohnung der Klägerin verlassen. Anfang November habe sie eine wichtige Prüfung nicht bestanden. Am 5. 12. 1995 habe sie einem Bekannten, der sie bei der Installierung eines Computerprogramms unterstützen wollte, abgesagt. Bei ihrem Besuch am 6. 12. 1995 bei Wohnungsnachbarn sei die Stimmungslage der Tochter der Klägerin schwankend gewesen.
Die Klägerin habe am 23. 1. 1996, dem Tag der Todfallsaufnahme, die Wohnung ihrer Tochter besichtigt und dabei im Vorzimmer ein Chaos vorgefunden, die übrigen Räume seien ordentlich aufgeräumt gewesen. Als die Klägerin die Unordnung im Vorraum gesehen habe, seien ihr Bedenken über die Zurechnungsfähigkeit der Tochter in den letzten Stunden ihres Lebens gekommen. Ein weiteres Indiz für die Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit habe die Klägerin nicht gehabt. Im Verlassenschaftsverfahren habe der Rechtsvertreter der Klägerin erklärt, dass sie die Liegenschaft übergeben müsse, damit die Umwidmung geregelt werden könne. Die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt und im Verlassenschaftsverfahren das Sublegat hinsichtlich des zu begründenden Wohnrechtes angenommen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die letztwillige Anordnung ein Legat zu Gunsten des beklagten Vereins darstelle. Die Anordnung, ein Haus zu errichten, in dem für die Klägerin ein Wohnrecht auf Lebenszeit bestehen solle, habe die Klägerin selbst als Sublegat gemäß § 650 ABGB verstanden. Die Anordnung sei nicht ein bloß unverbindlicher Wunsch, sondern ein Sublegat. Wenn man von einem Auftrag im Sinne des § 709 ABGB ausgehe, so sei das Legat nicht wegen Nichterfüllung verwirkt. Die Erblasserin habe durchaus in Erwägung gezogen, dass sich die Umwidmung in Bauland nicht erreichen lasse. In diesem Fall könne der Legatar die Bedingung nicht erfüllen. Daraus sei dem Beklagten kein Vorwurf zu machen. Die Klägerin habe nicht ausgeführt, welche Schritte der Beklagte zur Erreichung einer Baumöglichkeit auf der Liegenschaft setzen hätte müssen. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte nicht ernsthaft bemüht gewesen sei, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung zu schaffen. Die Erblasserin habe die Problematik um die Umwidmung durchaus erkannt. Dies sei ihr auf Grund der eigenen jahrelangen, aber erfolglos gebliebenen Bemühungen bewusst gewesen. Für die behauptete Testierunfähigkeit der Tochter und einen Irrtum bei der Abfassung des letzten Willens gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der letztwilligen Anordnung habe die Tochter eine letzte Chance gesehen, der Mutter eine anständige Wohnung zu sichern. Sie sei nicht in einem Irrtum gemäß § 572 ABGB befangen gewesen. Gerade die Überlegung, der Mutter ein Wohnobjekt zu ermöglichen, auf das Gläubiger keinen Zugriff hätten, zeige, dass die Erblasserin geistig zumindest so weit bei Kräften gewesen sei, dass der letzte Wille als gültig angesehen werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Klägerin nicht davon ausgegangen sei, dass auf ihrem Grundstück ein Kinderdorf errichtet werde, sondern nur von der Annahme, dass dort ein Haus mit einer Wohnmöglichkeit für die Klägerin errichtet werde. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Klägerin eine andere Verfügung getroffen hätte, wenn sie gewusst hätte, wie sich der Beklagte nach Ablehnung des Umwidmungsantrages verhalte. Die Klägerin habe im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens den Legatsanspruch des Beklagten anerkannt und damit schlüssig auf eine Anfechtung wegen fehlender Testierfähigkeit verzichtet.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die letztwillige Anordnung ein Legat zu Gunsten des beklagten Vereins darstelle. Die Anordnung, ein Haus zu errichten, in dem für die Klägerin ein Wohnrecht auf Lebenszeit bestehen solle, habe die Klägerin selbst als Sublegat gemäß Paragraph 650, ABGB verstanden. Die Anordnung sei nicht ein bloß unverbindlicher Wunsch, sondern ein Sublegat. Wenn man von einem Auftrag im Sinne des Paragraph 709, ABGB ausgehe, so sei das Legat nicht wegen Nichterfüllung verwirkt. Die Erblasserin habe durchaus in Erwägung gezogen, dass sich die Umwidmung in Bauland nicht erreichen lasse. In diesem Fall könne der Legatar die Bedingung nicht erfüllen. Daraus sei dem Beklagten kein Vorwurf zu machen. Die Klägerin habe nicht ausgeführt, welche Schritte der Beklagte zur Erreichung einer Baumöglichkeit auf der Liegenschaft setzen hätte müssen. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte nicht ernsthaft bemüht gewesen sei, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung zu schaffen. Die Erblasserin habe die Problematik um die Umwidmung durchaus erkannt. Dies sei ihr auf Grund der eigenen jahrelangen, aber erfolglos gebliebenen Bemühungen bewusst gewesen. Für die behauptete Testierunfähigkeit der Tochter und einen Irrtum bei der Abfassung des letzten Willens gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der letztwilligen Anordnung habe die Tochter eine letzte Chance gesehen, der Mutter eine anständige Wohnung zu sichern. Sie sei nicht in einem Irrtum gemäß Paragraph 572, ABGB befangen gewesen. Gerade die Überlegung, der Mutter ein Wohnobjekt zu ermöglichen, auf das Gläubiger keinen Zugriff hätten, zeige, dass die Erblasserin geistig zumindest so weit bei Kräften gewesen sei, dass der letzte Wille als gültig angesehen werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Klägerin nicht davon ausgegangen sei, dass auf ihrem Grundstück ein Kinderdorf errichtet werde, sondern nur von der Annahme, dass dort ein Haus mit einer Wohnmöglichkeit für die Klägerin errichtet werde. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Klägerin eine andere Verfügung getroffen hätte, wenn sie gewusst hätte, wie sich der Beklagte nach Ablehnung des Umwidmungsantrages verhalte. Die Klägerin habe im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens den Legatsanspruch des Beklagten anerkannt und damit schlüssig auf eine Anfechtung wegen fehlender Testierfähigkeit verzichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (welche die Klägerin wegen Unterlassung der angebotenen Beweisaufnahmen zum Thema der Testierunfähigkeit rügte), übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen wie folgt:
Die Klägerin habe durch ihr Verhalten im Verlassenschaftsverfahren (Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten) die letztwillige Verfügung der Tochter anerkannt und damit zumindest schlüssig auf die Anfechtung verzichtet. Im Verlassenschaftsverfahren seien nie Zweifel am rechtswirksamen Zustandekommen der letztwilligen Verfügung geäußert worden. Es gehe nicht an, dass nun nach mehr als zwei Jahren, nachdem sich die Unmöglichkeit einer Umwidmung des Grundstücks herausgestellt habe, das Testament wegen Testierunfähigkeit angefochten werde. Es hätten sich in der Zwischenzeit auch keine neuen Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit ergeben. Es wäre für die Klägerin aber auch nichts gewonnen, wenn man einen Verzicht verneinte. Gemäß § 565 ABGB müsse der letzte Wille im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum erklärt werden. Die volle Besonnenheit setze die normale Freiheit der Willensentschließung des Erblassers voraus, nicht aber die Erfassung der Tragweite der letztwilligen Anordnung im vollen Umfang und in voller Konsequenz. Für die Ungültigkeit eines Testaments genüge eine bloße Schwächung der Geisteskräfte des Erblassers nicht, wenn er die letztwillige Anordnung im Bewusstsein einer solchen und mit dem Verständnis ihres Inhalts getroffen habe. Testierfähigkeit sei weniger als Geschäftsfähigkeit. Sie erfordere nicht den Vollbesitz der geistigen Kräfte. Testierunfähigkeit liege nur dann vor, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein habe, eine letztwillige Verfügung zu treffen und nicht gewusst habe, was ihr Inhalt sei. Nach den getroffenen Feststellungen sei bei der Tochter der Klägerin keine massive Beeinträchtigung der Willensfreiheit (im dargelegten Sinn) vorgelegen. Aus der Verfügung sei deutlich zu erkennen, dass die Erblasserin in der Lage gewesen sei, ihren Willen kundzutun. Es könne daher hier durchaus von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen werden. Darin liege kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil schon nach der Aktenlage die Testierfähigkeit der Tochter der Klägerin bejaht werden könne. Es sei auch von keinem Irrtum der Erblasserin auszugehen. Ihr sei die Umwidmungsproblematik bewusst gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Liegenschaft dem Beklagten nicht vermacht hätte, wenn sie gewusst hätte, dass auf der Liegenschaft auch kein Kinderdorf errichtet werden könne. Es könne kein Irrtum nach den §§ 570 und 572 ABGB angenommen werden.Die Klägerin habe durch ihr Verhalten im Verlassenschaftsverfahren (Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten) die letztwillige Verfügung der Tochter anerkannt und damit zumindest schlüssig auf die Anfechtung verzichtet. Im Verlassenschaftsverfahren seien nie Zweifel am rechtswirksamen Zustandekommen der letztwilligen Verfügung geäußert worden. Es gehe nicht an, dass nun nach mehr als zwei Jahren, nachdem sich die Unmöglichkeit einer Umwidmung des Grundstücks herausgestellt habe, das Testament wegen Testierunfähigkeit angefochten werde. Es hätten sich in der Zwischenzeit auch keine neuen Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit ergeben. Es wäre für die Klägerin aber auch nichts gewonnen, wenn man einen Verzicht verneinte. Gemäß Paragraph 565, ABGB müsse der letzte Wille im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum erklärt werden. Die volle Besonnenheit setze die normale Freiheit der Willensentschließung des Erblassers voraus, nicht aber die Erfassung der Tragweite der letztwilligen Anordnung im vollen Umfang und in voller Konsequenz. Für die Ungültigkeit eines Testaments genüge eine bloße Schwächung der Geisteskräfte des Erblassers nicht, wenn er die letztwillige Anordnung im Bewusstsein einer solchen und mit dem Verständnis ihres Inhalts getroffen habe. Testierfähigkeit sei weniger als Geschäftsfähigkeit. Sie erfordere nicht den Vollbesitz der geistigen Kräfte. Testierunfähigkeit liege nur dann vor, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein habe, eine letztwillige Verfügung zu treffen und nicht gewusst habe, was ihr Inhalt sei. Nach den getroffenen Feststellungen sei bei der Tochter der Klägerin keine massive Beeinträchtigung der Willensfreiheit (im dargelegten Sinn) vorgelegen. Aus der Verfügung sei deutlich zu erkennen, dass die Erblasserin in der Lage gewesen sei, ihren Willen kundzutun. Es könne daher hier durchaus von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen werden. Darin liege kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil schon nach der Aktenlage die Testierfähigkeit der Tochter der Klägerin bejaht werden könne. Es sei auch von keinem Irrtum der Erblasserin auszugehen. Ihr sei die Umwidmungsproblematik bewusst gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Liegenschaft dem Beklagten nicht vermacht hätte, wenn sie gewusst hätte, dass auf der Liegenschaft auch kein Kinderdorf errichtet werden könne. Es könne kein Irrtum nach den Paragraphen 570 und 572 ABGB angenommen werden.
Die letztwillige Anordnung, dass der Beklagte in dem auf der Liegenschaft zu erbauenden Haus der Mutter ein Wohnrecht einzuräumen habe, sei kein Auftrag im Sinne des § 709 ABGB, weil ein solcher voraussetze, dass kein zur Leistung Berechtigter existiere. Hier stehe dem beschwerten Beklagten die anspruchsberechtigte Klägerin gegenüber. In einem solchen Fall liege ein Vermächtnis bzw ein Sublegat vor. Da das Haus erst errichtet werden müsse, um der Klägerin ein Wohnrecht einräumen zu können, handle es sich um ein Verschaffungsvermächtnis. § 662 letzter Satz ABGB sei hier analog anzuwenden. Wenn ein Verschaffungslegat an einer fremden Sache mangels Mitwirkung des Eigentümers nicht übergeben werden könne, müsse der Legatar den Schätzwert bezahlen. Wenn der Beklagte der Klägerin das Sublegat (Wohnrecht) nicht verschaffen könne, führe dies nicht dazu, dass er das Legat verliere. Er müsse der Klägerin auf andere Weise eine Wohnung verschaffen bzw Ersatz leisten. Keinesfalls habe der beschwerte Legatar aber die vermachte Liegenschaft herauszugeben. Es komme daher nicht in erster Linie darauf an, ob sich der Beklagte um die Umwidmung ausreichend bemüht habe. Der Beklagte habe aber ohnehin einen zweckmäßigen Antrag bei der Gemeinde gestellt, in dem er nur für eine Fläche von 25 x 25 m die Umwidmung in Bauland beantragt habe. Er habe sich darüber hinaus im Kaufvertrag für den Fall, dass die Liegenschaft zur Gänze oder auch nur zum Teil als Bauland gewidmet werden sollte, hinsichtlich einer Fläche von 800 m2 ein Wiederkaufsrecht vorbehalten, welches erst mit dem Tod der Klägerin erlösche. Es könne daher nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte nicht alles unternommen hätte, um dem letzten Willen zu entsprechen und auf der Liegenschaft ein Haus für die Klägerin bauen zu können. Es sei auch die Abweisung des Eventualbegehrens zu Recht erfolgt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Liegenschaft, sondern nur allfällige Ersatzansprüche analog § 662 ABGB habe. Diese seien aber durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht sicherstellungsfähig. § 158 Abs 1 AußStrG sei auf ein Verschaffungssublegat nicht anzuwenden.Die letztwillige Anordnung, dass der Beklagte in dem auf der Liegenschaft zu erbauenden Haus der Mutter ein Wohnrecht einzuräumen habe, sei kein Auftrag im Sinne des Paragraph 709, ABGB, weil ein solcher voraussetze, dass kein zur Leistung Berechtigter existiere. Hier stehe dem beschwerten Beklagten die anspruchsberechtigte Klägerin gegenüber. In einem solchen Fall liege ein Vermächtnis bzw ein Sublegat vor. Da das Haus erst errichtet werden müsse, um der Klägerin ein Wohnrecht einräumen zu können, handle es sich um ein Verschaffungsvermächtnis. Paragraph 662, letzter Satz ABGB sei hier analog anzuwenden. Wenn ein Verschaffungslegat an einer fremden Sache mangels Mitwirkung des Eigentümers nicht übergeben werden könne, müsse der Legatar den Schätzwert bezahlen. Wenn der Beklagte der Klägerin das Sublegat (Wohnrecht) nicht verschaffen könne, führe dies nicht dazu, dass er das Legat verliere. Er müsse der Klägerin auf andere Weise eine Wohnung verschaffen bzw Ersatz leisten. Keinesfalls habe der beschwerte Legatar aber die vermachte Liegenschaft herauszugeben. Es komme daher nicht in erster Linie darauf an, ob sich der Beklagte um die Umwidmung ausreichend bemüht habe. Der Beklagte habe aber ohnehin einen zweckmäßigen Antrag bei der Gemeinde gestellt, in dem er nur für eine Fläche von 25 x 25 m die Umwidmung in Bauland beantragt habe. Er habe sich darüber hinaus im Kaufvertrag für den Fall, dass die Liegenschaft zur Gänze oder auch nur zum Teil als Bauland gewidmet werden sollte, hinsichtlich einer Fläche von 800 m2 ein Wiederkaufsrecht vorbehalten, welches erst mit dem Tod der Klägerin erlösche. Es könne daher nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte nicht alles unternommen hätte, um dem letzten Willen zu entsprechen und auf der Liegenschaft ein Haus für die Klägerin bauen zu können. Es sei auch die Abweisung des Eventualbegehrens zu Recht erfolgt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Liegenschaft, sondern nur allfällige Ersatzansprüche analog Paragraph 662, ABGB habe. Diese seien aber durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht sicherstellungsfähig. Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG sei auf ein Verschaffungssublegat nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Rechtsfrage, ob nach einer Anerkennung des Legats im Verlassenschaftsverfahren noch eine Anfechtung wegen Testierunfähigkeit zulässig sei, liege keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Zu den Rechtsfolgen der Nichterfüllung eines Verschaffungsvermächtnisses fehle eine aktuelle oberstgerichtliche Judikatur.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung der Berufungsentscheidung dahin, dass den Hauptklagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise dass dem Eventualklagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge zur Verfahrensergänzung gestellt.
Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.