Begründung:
Mit Vertrag vom 14.Oktober 1955 verkaufte die beklagte Partei den Rechtsvorgängern der Kläger eine in Graz gelegene Liegenschaft, bestehend aus der Baufläche .152/2 mit Haus und dem Grundstück 260/7 Garten. Nach § 3 dieses Vertrags galt die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Käufer mit Anbruch des ersten November 1955 als vollzogen. Die Verkäuferin leistete nach § 4 des Vertrags ua keine Gewähr für das Ausmaß und die Beschaffenheit des Kaufobjekts, da dieses den Käufern aus eigener Anschauung bekannt war. Der Erstkläger und die Zweitklägerin erwarben mit Kaufvertrag vom 25.Jänner 1957 einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft; der zweite Hälfteanteil wurde ihnen "mit Notariatsakt vom 14.10.1982.....übergeben". Der Drittkläger ist jetzt aufgrund des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrags vom 16.Februar 1993 zu 432/1994-Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft. Dem Erstkläger und der Zweitklägerin verblieben daher je 781/1994 Anteile. Die Gesamtfläche der Liegenschaft beträgt 722 m2; auf das Grundstück 260/7 Garten entfallen 131 m2, auf das Grundstück .152/2 Baufläche dagegen 591 m2.Mit Vertrag vom 14.Oktober 1955 verkaufte die beklagte Partei den Rechtsvorgängern der Kläger eine in Graz gelegene Liegenschaft, bestehend aus der Baufläche .152/2 mit Haus und dem Grundstück 260/7 Garten. Nach Paragraph 3, dieses Vertrags galt die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Käufer mit Anbruch des ersten November 1955 als vollzogen. Die Verkäuferin leistete nach Paragraph 4, des Vertrags ua keine Gewähr für das Ausmaß und die Beschaffenheit des Kaufobjekts, da dieses den Käufern aus eigener Anschauung bekannt war. Der Erstkläger und die Zweitklägerin erwarben mit Kaufvertrag vom 25.Jänner 1957 einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft; der zweite Hälfteanteil wurde ihnen "mit Notariatsakt vom 14.10.1982.....übergeben". Der Drittkläger ist jetzt aufgrund des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrags vom 16.Februar 1993 zu 432/1994-Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft. Dem Erstkläger und der Zweitklägerin verblieben daher je 781 aus 1994, Anteile. Die Gesamtfläche der Liegenschaft beträgt 722 m2; auf das Grundstück 260/7 Garten entfallen 131 m2, auf das Grundstück .152/2 Baufläche dagegen 591 m2.
Etwa 10 m westlich des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses und parallel zu dessen Fluchtlinie verläuft bereits seit dem Abschluß des Kaufvertrags im Jahr 1955 in Nord-Süd-Richtung ein Holzzaun, dessen Lage sich im einzelnen aus bestimmten Bezugspunkten in dem vom gerichtlichen Sachverständigen angefertigten Plan ergibt. Die westlich des Holzzauns befindliche Grundfläche wird bereits ab einem Zeitpunkt vor 1955 ständig von der beklagten Partei, deren Liegenschaft unmittelbar an das Grundstück 260/7 grenzt, als Hof für einen Kindergarten und für einen Schülerhort genützt; die im Kindergarten und im Schülerhort betreuten Kinder spielen auf dieser Fläche.
In einem Schreiben an die Kläger vom 3.August 1993 verwiesen die Beklagtenvertreter auf den Erwerb der Liegenschaft mit den beiden Grundstücken mittels Kaufvertrags vom 14.Oktober 1955 und führten im übrigen wörtlich aus:
"Sie haben gegenüber meiner Mandantschaft die Auffassung vertreten, daß meine Mandantschaft einen Teil des von Ihnen erworbenen Grundstückes noch immer benützt und daß Sie beabsichtigen, den Zaun an die richtige Grundgrenze zu verlegen.
Ich darf Ihnen hiezu mitteilen, daß im § 4 des seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart ist, daß meine Mandantschaft für das Ausmaß der Liegenschaft keine Gewähr leistet, da das Kaufobjekt den Käufern aus eigener Anschauung bekannt ist.Ich darf Ihnen hiezu mitteilen, daß im Paragraph 4, des seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart ist, daß meine Mandantschaft für das Ausmaß der Liegenschaft keine Gewähr leistet, da das Kaufobjekt den Käufern aus eigener Anschauung bekannt ist.
Gegenstand des seinerzeitigen Kaufvertrages war daher zweifelsfrei nur jene Fläche, die durch den Zaun begrenzt ist, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits errichtet war und noch heute besteht. Sie haben daher auch nur an dieser Fläche Eigentum erworben. Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte meine Mandantschaft die jenseits des Zaunes befindliche Fläche bereits durch Ersitzung erworben.
Da in der Grundbuchsmappe die Grundgrenze derzeit offenkundig unrichtig eingezeichnet ist, wird meine Mandantschaft Herrn Dipl.Ing. .....mit der Durchführung einer außergerichtlichen Grenzberichtigung beauftragen, wobei die Kosten....zu Lasten meiner Mandantschaft gehen. Ich ersuche um Nachricht, ob Sie mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind."
Darauf antworteten die Klagevertreter mit Schreiben vom 16.August 1993 im wesentlichen wie folgt:
"Wir dürfen Ihnen dazu mitteilen, daß selbstverständlich unsere Mandanten auf dem Standpunkt stehen, Eigentümer der Parzelle 260/7....zu sein.
Der von Ihnen zitierte § 4 des seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrages kann Ihren Rechtsstandpunkt keinesfalls stützen. Nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag wurde eindeutig die Parzelle 260/7 mitveräußert; dieser Kaufvertrag ist rechtswirksam.Der von Ihnen zitierte Paragraph 4, des seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrages kann Ihren Rechtsstandpunkt keinesfalls stützen. Nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag wurde eindeutig die Parzelle 260/7 mitveräußert; dieser Kaufvertrag ist rechtswirksam.
Die Möglichkeit, daß Ihre Mandantschaft die Parzelle 260/7 ersessen hätte, scheidet selbstverständlich ebenfalls aus. Es mangelt an den Ersitzungsvoraussetzungen. Ihre Mandantschaft kann nicht das seinerzeit verkaufte Grundstück nunmehr wieder ersessen haben.
Unsere Mandantschaften sind daher keinesfalls mit einer außergerichtlichen Grenzberichtigung einverstanden. Wir ersuchen daher um Ihre Mitteilung, ob Ihre Mandantschaft ihren Rechtsstandpunkt aufrecht erhält."
Die Streitteile hielten ihre dargestellten Standpunkte auch in ihrem weiteren Schriftverkehr (Schreiben der Beklagtenvertreter an die Klagevertreter vom 7.September 1993 und Schreiben der Klagevertreter an die Beklagtenvertreter vom 10.September 1993) aufrecht.
Die Kläger begehrten nach Ergänzung ihres Urteilsantrags (ON 9 Seite 1) die Feststellung, daß sie zu bestimmten Anteilen Miteigentümer des Grundstücks 260/7 ihrer Liegenschaft im Ausmaß von 131 m2 seien. Sie brachten im wesentlichen vor, das Grundstück 260/7 sei von einem Rechtsvorgänger des Erstklägers, der es nicht genutzt habe, der beklagten Partei für den damals eingerichteten Kindergarten zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Deshalb sei der die Grundstücke 260/7 und .152/2 in der Natur abgrenzende Zaun nicht entfernt worden. Auf das Eigentumsrecht am Grundstück 260/7 sei aber zu keiner Zeit verzichtet worden. Die beklagte Partei könne das Eigentumsrecht an dem strittigen Grundstreifen auch nicht ersessen haben. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich aus der Tatsache, daß die beklagte Partei das Eigentumsrecht der Kläger bestreite und eine unnötige Grenzvermessung beabsichtige. Im übrigen habe sich die beklagte Partei gegen eine Verlegung des Zauns ausgesprochen.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, es sei zwischen ihr und den Miteigentümern der benachbarten Liegenschaft niemals eine Vereinbarung über eine prekaristische Nutzung oder sonstige Überlassung der Grundfläche westlich des Holzzauns getroffen worden. Das Eigentumsrecht der Kläger am Grundstück 260/7 werde gar nicht bestritten. Die westlich des Holzzauns gelegene Grundfläche sei jedoch nicht Gegenstand des Kaufvertrags vom 14.Oktober 1955 gewesen. Wäre es anders, hätte die beklagte Partei das Eigentumsrecht seither ersessen. Den Klägern fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie mit Leistungsklage vorgehen könnten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, die Darstellung der Grundstücke in der Grundbuchsmappe habe nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung, sondern bloß die einer Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften. Die Grundbuchsmappe schaffe auch keinen Beweis für ein bestimmtes Grundstücksausmaß. Für den Umfang des Eigentumserwerbs sei daher der Parteiwille maßgebend. Weil sich dieser für den Kaufvertrag vom 14.Oktober 1955 nicht mehr feststellen lasse, sei davon auszugehen, daß Vertragsgegenstand die Grundstücke .152/2 und 260/7 nach dem sich aus der Grundbuchsmappe ergebenden Grenzverlauf gewesen seien. Für einen davon abweichenden Parteiwillen wäre die beklagte Partei beweispflichtig gewesen. Deren Ersitzungseinwand gehe ins Leere, weil eine Eigentumsersitzung dann ausgeschlossen sei, wenn der Besitzer der Grundfläche die Meinung gehabt habe, "er übe ein Eigentumsrecht aus". Den Klägern könne ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung wegen der einander widerstreitenden Eigentumsbehauptungen der Parteien nicht abgesprochen werden. Einer weiteren Präzisierung des Klagebegehrens bedürfe es nicht, weil dieses nur so verstanden werden könne, daß damit der Kaufgegenstand in dem sich aus der Grundbuchsmappe ergebenden Ausmaß gemeint sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren in Abänderung dieser Entscheidung ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es erwog rechtlich im wesentlichen:
Den grundsätzlichen Ausführungen des Erstgerichts zu den Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses für eine Feststellungsklage sei beizupflichten. Das Erstgericht habe aber unbeachtet gelassen, daß das zur Begründung der Feststellungsklage herangezogene rechtliche Interesse auch einer Leistungsklage als Grundlage dienen könne. Die Kläger hätten mit einer Unterlassungsklage alles, was sie mit dem erhobenen Feststellungsbegehren angestrebt hätten, erreichen können. Ein rechtliches Interesse der Kläger auf alsbaldige Feststellung sei daher zu verneinen. Deren Begehren fehle es im übrigen auch an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre nämlich erforderlich gewesen, "die genaue Lage" der strittigen Grundfläche zu bezeichnen. Es könne somit auch der prozeßökonomische Zweck einer Feststellungsklage, streitige Rechtsbeziehungen zu klären, nicht erreicht werden. Wegen der aus rein rechtlichen Gründen auszusprechenden Klageabweisung erübrige sich ein Eingehen auf die Beweisrüge.
Die Revision ist berechtigt.