Das Erstgericht sprach der Revisionswerberin das Feststellungsinteresse ab, weil deren Rechtsstellung durch den Ausgang des von ihr anhängig gemachten Streitverfahrens nicht beeinflußt werden könne. Das Berufungsgericht verneinte dagegen die Berechtigung des Feststellungsbegehrens mit der Begründung, dem Begehren stehe die Tatbestandswirkung des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegen, sodaß sich die Frage nach dem Feststellungsinteresse gar nicht mehr stelle. Die Erwägungen des Gerichtes zweiter Instanz rechtfertigen jedoch die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht:
Das Berufungsgericht mißt dem Urteil im Rechtsstreit zwischen dem Sohn der Kläger als deren Rechtsnachfolger und den Beklagten, an dem die Klägerin nicht beteiligt war, zu Unrecht die Wirkung zu, daß es das hier erhobene Feststellungsbegehren ausschließe. Dabei erkannte das Gericht zweiter Instanz, daß sich die Rechtskraftwirkung des Urteils mangels Parteienidentität nicht auf das vorliegende Verfahren erstrecken kann, selbst wenn in beiden Verfahren dieselbe Frage für den Streitausgang von ausschlaggebender Bedeutung ist. Das Berufungsgericht will die von ihm gewählte Lösung auch an die Tatbestands- (oder Reflex-)Wirkung des Urteils knüpfen, verkennt dabei aber deren Wesen und Tragweite. Die Tatbestandswirkung eines Urteils oder eines anderen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit teilhaftigen individuellen staatlichen Hoheitsakts ist nur dann anzunehmen, wenn dieser Willensakt rechtliche Voraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. Sie ist nicht - wie etwa die erweiterte Rechtskraft - eine Folgewirkung der materiellen Rechtskraft, sondern tritt nur dann und insoweit ein, als das im materiellen Recht angeordnet ist (SZ 63/4 mzN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Dem Hoheitsakt kommt somit nur dann Tatbestandswirkung zu, wenn das historische Ereignis der Setzung dieses hoheitlichen Willensakts für die Tatfrage des Folgeverfahrens deshalb von Bedeutung ist, weil entweder schon das Gesetz oder doch wenigstens ein Rechtsgeschäft an das Vorhandensein dieses Hoheitsakts besondere Rechtsfolgen knüpft oder dessen Existenz einen Sachverhalt schafft, der selbst wieder das Merkmal eines bestimmten Tatbestands ist (SZ 59/116; SZ 53/42 ua). Die Tatbestandswirkung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils - wie hier des Urteils im Vorprozeß - besteht nun darin, daß jeder Dritte die Tatsache, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens bindend festgestellt wurde, auch gegen sich gelten lassen muß. Soweit der Dritte aber nicht Gesamt- oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreits ist (vgl. SZ 59/116; SZ 53/42; 6 Ob 701/89 ua), muß er jedoch im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht überprüfen lassen. Wer - wie das Berufungsgericht, aber auch die für dessen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 43/47 und JBl. 1976, 90 - den in den Folgeprozeß involvierten Dritten an das Urteil des Vorprozesses, dessen Inhalt und Ergebnis er mangels Beteiligung gar nicht hätte beeinflussen können, unter Berufung auf dessen Tatbestandswirkung binden wollte, befände sich damit, wie Kralik in seiner Glosse zu JBl. 1976, 90 (dort 92 f) überzeugend nachwies, auf dem Boden der materiellen Rechtskrafttheorie, die aber wenigstens für den österreichischen Rechtsbereich einhellig abgelehnt wird. Das unrichtige Urteil gestaltet die privatrechtliche Rechtslage zwischen den Parteien keineswegs neu, sondern schneidet den von der Rechtskraft betroffenen Personen (also regelmäßig den Prozeßparteien bzw. deren Rechtsnachfolgern) jede dem Feststellungsinhalt des Urteils widersprechende Behauptung in einem künftigen Verfahren ab. Auf dem Boden der prozessualen Rechtskrafttheorie taucht die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, daher gar nicht auf (SZ 63/4 mwN), sodaß von der Rechtskraft nicht berührten Personen in einem Folgeprozeß Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein können. Diese subjektiven - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Art. 6 Abs. 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen (Kralik aaO 93; VfGH in JBl. 1991, 104; vgl. auch G. Musger in JBl. 1991, 420, 423 ff). Die der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Judikatur zugrundeliegende Rechtsansicht, der schon die jüngere Rechtsprechung (SZ 63/4; SZ 59/116) in der Sache nicht mehr folgte, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Zu Unrecht beruft sich das Gericht zweiter Instanz übrigens zur Dartuung seiner Ansicht auch auf Fasching (in Komm. III 745 und LB2 Rz 1565), weil dieser Autor gerade an den zitierten Stellen vor der Gefahr der Verwechslung warnt und den „immer wieder feststellbaren“ Versuch, auf dem Umweg über die Tatbestandswirkung den auf die Parteien beschränkten Umfang der materiellen Rechtskraft zu erweitern, entschieden ablehnt.Das Berufungsgericht mißt dem Urteil im Rechtsstreit zwischen dem Sohn der Kläger als deren Rechtsnachfolger und den Beklagten, an dem die Klägerin nicht beteiligt war, zu Unrecht die Wirkung zu, daß es das hier erhobene Feststellungsbegehren ausschließe. Dabei erkannte das Gericht zweiter Instanz, daß sich die Rechtskraftwirkung des Urteils mangels Parteienidentität nicht auf das vorliegende Verfahren erstrecken kann, selbst wenn in beiden Verfahren dieselbe Frage für den Streitausgang von ausschlaggebender Bedeutung ist. Das Berufungsgericht will die von ihm gewählte Lösung auch an die Tatbestands- (oder Reflex-)Wirkung des Urteils knüpfen, verkennt dabei aber deren Wesen und Tragweite. Die Tatbestandswirkung eines Urteils oder eines anderen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit teilhaftigen individuellen staatlichen Hoheitsakts ist nur dann anzunehmen, wenn dieser Willensakt rechtliche Voraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. Sie ist nicht - wie etwa die erweiterte Rechtskraft - eine Folgewirkung der materiellen Rechtskraft, sondern tritt nur dann und insoweit ein, als das im materiellen Recht angeordnet ist (SZ 63/4 mzN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Dem Hoheitsakt kommt somit nur dann Tatbestandswirkung zu, wenn das historische Ereignis der Setzung dieses hoheitlichen Willensakts für die Tatfrage des Folgeverfahrens deshalb von Bedeutung ist, weil entweder schon das Gesetz oder doch wenigstens ein Rechtsgeschäft an das Vorhandensein dieses Hoheitsakts besondere Rechtsfolgen knüpft oder dessen Existenz einen Sachverhalt schafft, der selbst wieder das Merkmal eines bestimmten Tatbestands ist (SZ 59/116; SZ 53/42 ua). Die Tatbestandswirkung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils - wie hier des Urteils im Vorprozeß - besteht nun darin, daß jeder Dritte die Tatsache, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens bindend festgestellt wurde, auch gegen sich gelten lassen muß. Soweit der Dritte aber nicht Gesamt- oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreits ist vergleiche SZ 59/116; SZ 53/42; 6 Ob 701/89 ua), muß er jedoch im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht überprüfen lassen. Wer - wie das Berufungsgericht, aber auch die für dessen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 43/47 und JBl. 1976, 90 - den in den Folgeprozeß involvierten Dritten an das Urteil des Vorprozesses, dessen Inhalt und Ergebnis er mangels Beteiligung gar nicht hätte beeinflussen können, unter Berufung auf dessen Tatbestandswirkung binden wollte, befände sich damit, wie Kralik in seiner Glosse zu JBl. 1976, 90 (dort 92 f) überzeugend nachwies, auf dem Boden der materiellen Rechtskrafttheorie, die aber wenigstens für den österreichischen Rechtsbereich einhellig abgelehnt wird. Das unrichtige Urteil gestaltet die privatrechtliche Rechtslage zwischen den Parteien keineswegs neu, sondern schneidet den von der Rechtskraft betroffenen Personen (also regelmäßig den Prozeßparteien bzw. deren Rechtsnachfolgern) jede dem Feststellungsinhalt des Urteils widersprechende Behauptung in einem künftigen Verfahren ab. Auf dem Boden der prozessualen Rechtskrafttheorie taucht die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, daher gar nicht auf (SZ 63/4 mwN), sodaß von der Rechtskraft nicht berührten Personen in einem Folgeprozeß Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein können. Diese subjektiven - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Artikel 6, Absatz eins, MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen (Kralik aaO 93; VfGH in JBl. 1991, 104; vergleiche auch G. Musger in JBl. 1991, 420, 423 ff). Die der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Judikatur zugrundeliegende Rechtsansicht, der schon die jüngere Rechtsprechung (SZ 63/4; SZ 59/116) in der Sache nicht mehr folgte, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Zu Unrecht beruft sich das Gericht zweiter Instanz übrigens zur Dartuung seiner Ansicht auch auf Fasching (in Komm. römisch drei 745 und LB2 Rz 1565), weil dieser Autor gerade an den zitierten Stellen vor der Gefahr der Verwechslung warnt und den „immer wieder feststellbaren“ Versuch, auf dem Umweg über die Tatbestandswirkung den auf die Parteien beschränkten Umfang der materiellen Rechtskraft zu erweitern, entschieden ablehnt.
Im materiellen Recht findet die vom Berufungsgericht der Tatbestandswirkung des Urteils im Vorprozeß zugedachte Dimension keine Deckung, sodaß gar nicht erst geprüft werden müßte, ob eine solche Anordnung dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK standhielte (vgl. hiezu Musger aaO 422 ff). Im Ergebnis liefe die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf die konventionswidrige Abschneidung des rechtlichen Gehörs hinaus, von dem die Klägerin im Vorprozeß mangels Parteistellung ausgeschlossen war.Im materiellen Recht findet die vom Berufungsgericht der Tatbestandswirkung des Urteils im Vorprozeß zugedachte Dimension keine Deckung, sodaß gar nicht erst geprüft werden müßte, ob eine solche Anordnung dem Verfassungsgebot des Artikel 6, Absatz eins, MRK standhielte vergleiche hiezu Musger aaO 422 ff). Im Ergebnis liefe die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf die konventionswidrige Abschneidung des rechtlichen Gehörs hinaus, von dem die Klägerin im Vorprozeß mangels Parteistellung ausgeschlossen war.
Steht demnach das Urteil im Vorprozeß der Prüfung des Besitzstandes der Klägerin während des von ihr relevierten Zeitraums nicht entgegen, erweist es sich - entgegen dem Berufungsgericht - doch als notwendig, das von den Beklagten bestrittene Feststellungsinteresse der Klägerin zu prüfen, das vom Erstgericht zu Recht verneint wurde.
Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse mit dem Argument, sie sei ihrem Sohn, sollte sie ihm gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein zur Erfüllung des Ausgedinges erforderliches Waldgrundstück übergeben haben, das bei der Übergabe bereits aus ihrem Besitzstand ausgeschieden war, insoweit gewährleistungspflichtig; überdies könne der Übernehmer dann auch wegen der Verschiebung der Wertverhältnisse Vertragsanpassung (§ 872 ABGB) fordern. Solchen rechtlichen Schritten ihres Sohnes könne sie nur mit dem von ihr erhobenen Feststellungsbegehren „entgegenarbeiten“. Diese Auffassung erweist sich jedoch gerade aus den weiter oben angestellten, aber im wesentlichen schon von der Klägerin in ihrer Revision selbst vorgetragenen Erwägungen zu den Grenzen der Tatbestandswirkung als verfehlt:Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse mit dem Argument, sie sei ihrem Sohn, sollte sie ihm gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein zur Erfüllung des Ausgedinges erforderliches Waldgrundstück übergeben haben, das bei der Übergabe bereits aus ihrem Besitzstand ausgeschieden war, insoweit gewährleistungspflichtig; überdies könne der Übernehmer dann auch wegen der Verschiebung der Wertverhältnisse Vertragsanpassung (Paragraph 872, ABGB) fordern. Solchen rechtlichen Schritten ihres Sohnes könne sie nur mit dem von ihr erhobenen Feststellungsbegehren „entgegenarbeiten“. Diese Auffassung erweist sich jedoch gerade aus den weiter oben angestellten, aber im wesentlichen schon von der Klägerin in ihrer Revision selbst vorgetragenen Erwägungen zu den Grenzen der Tatbestandswirkung als verfehlt:
Das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muß eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muß also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und -urteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlaß zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist (Fasching, LB2 Rz 1096 ff). Die Klägerin will auch der ihr ihren Behauptungen zufolge drohenden Inanspruchnahme durch ihren Sohn vorbeugen, der nach den Ergebnissen des Vorprozesses Gewährleistungsansprüche und irrtumsrechtliche Vertragsanpassung geltend machen könne (und auch wolle). Gerade dieses Ziel kann die Klägerin mit der gegen die Beklagten gerichteten Feststellungsklage aber nicht erreichen, weil ihr Sohn - ebenso wie sie durch das Urteil im Vorprozeß - auch durch ein ihrem Begehren stattgebenden Urteil in seiner Rechtsstellung nicht getroffen würde, weil diese Entscheidung in dem durch eine Gewährleistungs- bzw. Vertragsanpassungsklage ihres Sohnes eingeleiteten Rechtsstreit aus den voranstehenden Erwägungen keine aus der materiellen Rechtskraft fließende Bindungswirkung entfalten könnte. Ihrem Sohn bliebe es vielmehr unbenommen, in dem von ihm eingeleiteten Rechtsstreit Behauptungen im Widerspruch zu einem solchen Feststellungsurteil aufzustellen, die das Gericht ohne Bindung an diese Entscheidung zu prüfen hätte. Die Feststellungsklage ist daher stets dann unzulässig, wenn sie in dem zur Dartuung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ins Treffen geführten Prozeß keine Rechtskraft (also weder das Wiederholungsverbot noch die Präklusionswirkung) entfalten könnte (vgl. ZBl. 1923/92). Wie die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend bemerken, könnte die von der Klägerin gewünschte Vorbeugungswirkung - wenn überhaupt - nur einem gegen ihren Sohn gerichteten Feststellungsbegehren mit derartigem Inhalt zukommen; mit der zur Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten erhobenen Feststellungsklage ist der drohenden Leistungsklage zu begegnen, sie ist daher auch gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht.Das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muß eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muß also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und -urteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlaß zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist (Fasching, LB2 Rz 1096 ff). Die Klägerin will auch der ihr ihren Behauptungen zufolge drohenden Inanspruchnahme durch ihren Sohn vorbeugen, der nach den Ergebnissen des Vorprozesses Gewährleistungsansprüche und irrtumsrechtliche Vertragsanpassung geltend machen könne (und auch wolle). Gerade dieses Ziel kann die Klägerin mit der gegen die Beklagten gerichteten Feststellungsklage aber nicht erreichen, weil ihr Sohn - ebenso wie sie durch das Urteil im Vorprozeß - auch durch ein ihrem Begehren stattgebenden Urteil in seiner Rechtsstellung nicht getroffen würde, weil diese Entscheidung in dem durch eine Gewährleistungs- bzw. Vertragsanpassungsklage ihres Sohnes eingeleiteten Rechtsstreit aus den voranstehenden Erwägungen keine aus der materiellen Rechtskraft fließende Bindungswirkung entfalten könnte. Ihrem Sohn bliebe es vielmehr unbenommen, in dem von ihm eingeleiteten Rechtsstreit Behauptungen im Widerspruch zu einem solchen Feststellungsurteil aufzustellen, die das Gericht ohne Bindung an diese Entscheidung zu prüfen hätte. Die Feststellungsklage ist daher stets dann unzulässig, wenn sie in dem zur Dartuung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ins Treffen geführten Prozeß keine Rechtskraft (also weder das Wiederholungsverbot noch die Präklusionswirkung) entfalten könnte vergleiche ZBl. 1923/92). Wie die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend bemerken, könnte die von der Klägerin gewünschte Vorbeugungswirkung - wenn überhaupt - nur einem gegen ihren Sohn gerichteten Feststellungsbegehren mit derartigem Inhalt zukommen; mit der zur Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten erhobenen Feststellungsklage ist der drohenden Leistungsklage zu begegnen, sie ist daher auch gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht.
An diesem Ergebnis könnte auch die Tatsache, daß der Sohn der Klägerin Rechtsnachfolger in deren Eigentum an der von der Ersitzung betroffenen Liegenschaft ist, nichts ändern, weil der Rechtsnachfolgeakt dem Feststellungsverfahren vorausgegangen ist und das Urteil in dem vom Rechtsvorgänger eingeleiteten Feststellungsverfahren daher auf das schon vorher übergegangene Recht keine Wirkung mehr entfalten könnte; der Sohn der Klägerin bleibt vielmehr an das gegen ihn ergangene Urteil im Vorprozeß gebunden.
Mangels des nach § 228 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses haben die Vorinstanzen daher im Ergebnis zu Recht das Feststellungsbegehren abgewiesen, sodaß der außerordentlichen Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.Mangels des nach Paragraph 228, ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses haben die Vorinstanzen daher im Ergebnis zu Recht das Feststellungsbegehren abgewiesen, sodaß der außerordentlichen Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.