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Rechtssatz RS0041423×

Rechtssatz RS0041423

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041423

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Rechtssatz

Die Tatbestandwirkung eines zur Leistung verurteilenden Urteils besteht darin, daß auch jeder Dritte die Tatsache der zivilgerichtlichen Verurteilung des Beklagten zur Leistung gegen sich gelten lassen muß; er kann aber im Rahmen eines Rechtsstreites über einen von oder gegen diesen Dritten von einem anderen aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit der urteilsmäßigen Entscheidung des Vorstreites und die Rechtsbeziehungen der damaligen Streitteile, soweit sie für den gegenständlichen Rechtsstreit erheblich sind, neu überprüfen lassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 525/86
    Entscheidungstext OGH 26.06.1986 7 Ob 525/86
    Veröff: SZ 59/116 = JBl 1986,791
  • 1 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 541/93
    Vgl
  • 1 Ob 354/97h
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 354/97h
    Beisatz: Das unrichtige Urteil gestaltet die privatrechtliche Rechtslage zwischen den Parteien keineswegs neu, sondern schneidet den von der Rechtskraft betroffenen Personen bloß jede dem Feststellungsinhalt des Urteils widersprechende Behauptung in einem künftigen Verfahren ab. Daher taucht auf dem Boden der prozessualen Rechtskrafttheorie die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, gar nicht auf, sodaß von der Rechtskraft nicht berührten Personen in einem Folgeprozeß Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein können. (T1) Veröff: SZ 70/262
  • 1 Ob 228/03s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 228/03s
    Vgl; Beisatz: Ein rechtskräftiges Urteil hat sogar für jeden Dritten die Tatbestandswirkung, dass die urteilsmäßige Verpflichtung des Schuldners festgestellt (bewiesen) ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011

Dokumentnummer

JJR_19860626_OGH0002_0070OB00525_8600000_003