Eine Prozeßpartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 69/6; SZ 68/89 uva). Da die Beklagten ihr Begehren auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht bloß als Anregung, sondern als Antrag formulierten, ist dieser auch hier zurückzuweisen.Eine Prozeßpartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 177, EGV zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 69/6; SZ 68/89 uva). Da die Beklagten ihr Begehren auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht bloß als Anregung, sondern als Antrag formulierten, ist dieser auch hier zurückzuweisen.
Zu Pkt. 2:
Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 28.September 1996, Zl G 50/96 ua, fest, daß das Landesgesetz vom 3.Juli 1991 LGBl 74, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wurde, verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 10.Dezember 1996, Zl G 84/96 ua, stellte der Verfassungsgerichtshof weiters fest, daß auch das Landesgesetz vom 7.Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol LGBl 82 verfassungswidrig war. Die Streitsache, über die hier abzusprechen ist, gehört jedoch nicht zu jenen Anlaßfällen, auf die diese verfassungswidrigen Gesetze nicht mehr anzuwenden sind.Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 28.September 1996, Zl G 50/96 ua, fest, daß das Landesgesetz vom 3.Juli 1991 LGBl 74, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wurde, verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 10.Dezember 1996, Zl G 84/96 ua, stellte der Verfassungsgerichtshof weiters fest, daß auch das Landesgesetz vom 7.Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol Landesgesetzblatt 82, verfassungswidrig war. Die Streitsache, über die hier abzusprechen ist, gehört jedoch nicht zu jenen Anlaßfällen, auf die diese verfassungswidrigen Gesetze nicht mehr anzuwenden sind.
Am 1.Oktober 1996 trat das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 LGBl 61 in Kraft. In dessen § 41 wurde unter anderem angeordnet, daß „das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr.82/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.4/1996 und die Verordnung über die Erklärung nach § 10 Abs 2 des TirGVG, LGBl.Nr.24/1994, außer Kraft treten“.Am 1.Oktober 1996 trat das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 LGBl 61 in Kraft. In dessen Paragraph 41, wurde unter anderem angeordnet, daß „das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr.82 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.4 aus 1996, und die Verordnung über die Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, des TirGVG, LGBl.Nr.24 aus 1994,, außer Kraft treten“.
Gemäß § 35 Abs 1 TirGVG 1996 kann der Landesgrundverkehrsreferent Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist, erheben.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TirGVG 1996 kann der Landesgrundverkehrsreferent Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist, erheben.
§ 40 dieses Gesetzes ordnet unter anderem an:Paragraph 40, dieses Gesetzes ordnet unter anderem an:
„(2) In jenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, die am 1.Jänner 1994 anhängig waren, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1.Jänner 1994 abgeschlossen wurden, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(5) Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 35 Abs 1 Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- und Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach § 35 Abs 1, die ein vor dem 1.Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.(5) Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- und Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1.Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.
(6) Die §§ 34 und 35 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.“(6) Die Paragraphen 34 und 35 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.“
Der Kläger stützt daher seine Aktivlegitimation als Rechtsfrage des materiellen Rechts (1 Ob 2333/96m = ZfRV 1997, 78 [Salzburger Landesgrundverkehrsbeauftragter]; 3 Ob 1/97m; 7 Ob 1/97s; 10 Ob 2/97k; Fasching, LB2 Rz 338) und die behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, wie sich aus dem vorbereitenden Schriftsatz vom 9.Dezember 1996 ergibt (ON 38), nur mehr auf die Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in Verbindung mit dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983.
Der Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in anderen Anlaßverfahren zu 3 Ob 1/97m, 7 Ob 1/97s und 10 Ob 2/97k folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Ist Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA), wonach abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt (1.1.1995) beibehalten kann, so auszulegen, daß die Übergangsbestimmungen des § 40 Abs 2 und 5 des am 1.10.1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61/1996, unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften fallen oder sind diese Bestimmungen dann als neue Rechtsvorschriften anzusehen, wenn auf Grund von Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden waren?“„Ist Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA), wonach abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt (1.1.1995) beibehalten kann, so auszulegen, daß die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2 und 5 des am 1.10.1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61 aus 1996,, unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften fallen oder sind diese Bestimmungen dann als neue Rechtsvorschriften anzusehen, wenn auf Grund von Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden waren?“
Zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten berechtigt. Gerichte letzter Instanz sind dazu verpflichtet. Auch diese können von einer Vorlage etwa dann absehen, wenn die klärungsbedürftige Frage bereits in einem anderen, gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Eine Vorlage darf jedoch nicht unterbleiben, wenn jene Frage erst Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist. Dann ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über mehrere solche Ersuchen zur gleichen Frage in einer Entscheidung; ist bereits eine Entscheidung ergangen und wird die darin geklärte Rechtsfrage später in einem anderen Verfahren erneut zur Vorabentscheidung vorgelegt, beschränkt er sich auf einen Verweis auf die frühere Entscheidung. Vor Entscheidung der Vorlagefrage ist nur durch ein Vorabentscheidungsersuchen im jeweiligen Verfahren gewährleistet, daß diese Frage tatsächlich mit Wirkung für jedes dieser Verfahren geklärt wird (WBl 1997, 174 [Schuhmacher] = ZfRV 1997, 81 = RdW 1997, 537; EvBl 1997/152 = ZfRV 1997, 118). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, setzt jedoch jedes Vorabentscheidungsersuchen voraus, daß die Vorlagefrage für die Entscheidung im Anlaßverfahren überhaupt präjudiziell ist (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 [55]; Kohlegger, Einwirkungen des „Vorabentscheidungsverfahrens“ auf das österreichische Zivilverfahren, ÖJZ 1995, 761 [768, 771]). An einer solchen Präjudizialität mangelt es etwa dann, wenn die Abweisung des Klagebegehrens bereits durch Regelungen des inländischen Prozeßrechts geboten ist. Gerade das ist jedoch, wie im folgenden noch zu begründen sein wird, hier der Fall, weshalb es schon deshalb keiner Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bedarf. Es muß also nicht erörtert werden, ob die Übergangsbestimmungen des § 40 Abs 3, 5 und 6 TirGVG 1996 als bestehende Rechtsvor- schriften gemäß Art 70 BA zu qualifizieren sind und dieser Frage trotz des Umstands, daß sich die Anlaßfallwirkung der Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungswidrigkeit der Tiroler Grundverkehrsgesetze 1991 und 1993 nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit bezieht, dennoch Bedeutung zukommt, weil das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 mit 1.Oktober 1996 außer Kraft trat und der Grundverkehrsreferent seine Aktivlegitimation daher nur mehr auf das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 stützt.Zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten berechtigt. Gerichte letzter Instanz sind dazu verpflichtet. Auch diese können von einer Vorlage etwa dann absehen, wenn die klärungsbedürftige Frage bereits in einem anderen, gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Eine Vorlage darf jedoch nicht unterbleiben, wenn jene Frage erst Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist. Dann ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über mehrere solche Ersuchen zur gleichen Frage in einer Entscheidung; ist bereits eine Entscheidung ergangen und wird die darin geklärte Rechtsfrage später in einem anderen Verfahren erneut zur Vorabentscheidung vorgelegt, beschränkt er sich auf einen Verweis auf die frühere Entscheidung. Vor Entscheidung der Vorlagefrage ist nur durch ein Vorabentscheidungsersuchen im jeweiligen Verfahren gewährleistet, daß diese Frage tatsächlich mit Wirkung für jedes dieser Verfahren geklärt wird (WBl 1997, 174 [Schuhmacher] = ZfRV 1997, 81 = RdW 1997, 537; EvBl 1997/152 = ZfRV 1997, 118). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, setzt jedoch jedes Vorabentscheidungsersuchen voraus, daß die Vorlagefrage für die Entscheidung im Anlaßverfahren überhaupt präjudiziell ist (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 [55]; Kohlegger, Einwirkungen des „Vorabentscheidungsverfahrens“ auf das österreichische Zivilverfahren, ÖJZ 1995, 761 [768, 771]). An einer solchen Präjudizialität mangelt es etwa dann, wenn die Abweisung des Klagebegehrens bereits durch Regelungen des inländischen Prozeßrechts geboten ist. Gerade das ist jedoch, wie im folgenden noch zu begründen sein wird, hier der Fall, weshalb es schon deshalb keiner Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bedarf. Es muß also nicht erörtert werden, ob die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 3, 5, und 6 TirGVG 1996 als bestehende Rechtsvor- schriften gemäß Artikel 70, BA zu qualifizieren sind und dieser Frage trotz des Umstands, daß sich die Anlaßfallwirkung der Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungswidrigkeit der Tiroler Grundverkehrsgesetze 1991 und 1993 nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit bezieht, dennoch Bedeutung zukommt, weil das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 mit 1.Oktober 1996 außer Kraft trat und der Grundverkehrsreferent seine Aktivlegitimation daher nur mehr auf das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 stützt.
Ein absolutes Scheingeschäft gemäß § 916 ABGB setzt voraus, daß die Parteien gar kein Rechtsgeschäft wollen, sondern - aufgrund eines gemeinsamen Vorsatzes - vertragliche Willenserklärungen bloß deshalb abgeben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken, ohne den Eintritt von Rechtsfolgen nach dem Inhalt des bloß vorgetäuschten Geschäftswillens zu beabsichtigen (WoBl 1996, 201 = ÖA 1996, 201; RZ 1991/7; SZ 63/94; SZ 60/158 [ausführlich zur Abgrenzung zwischen Schein- und Umgehungsgeschäft]; SZ 49/82; SZ 47/59; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 916; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 916; Koziol/Welser, Grundriß I10 120). Diese rechtlichen Gegebenheiten erlauben - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht die Annahme, das angefochtene Rechtsgeschäft sei als (absoluter) Scheinvertrag jedenfalls nichtig. Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen war der Kaufvertrag über das Baugrundstück von beiden Vertragspartnern gewollt. Der Kaufpreis wurde bezahlt und dem Zweitbeklagten in Erfüllung des Rechtsgeschäfts Eigentum verschafft. Letzterer übt dieses Recht als Treuhänder von Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit aus. Mangels Qualifikation als Scheinvertrag ist der Kaufvertrag daher nicht jedenfalls nichtig. Soweit fehlt es daher an der Verwirklichung eines Sachverhalts, der einer Klagestattgebung als ausreichende Grundlage dienen könnte.Ein absolutes Scheingeschäft gemäß Paragraph 916, ABGB setzt voraus, daß die Parteien gar kein Rechtsgeschäft wollen, sondern - aufgrund eines gemeinsamen Vorsatzes - vertragliche Willenserklärungen bloß deshalb abgeben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken, ohne den Eintritt von Rechtsfolgen nach dem Inhalt des bloß vorgetäuschten Geschäftswillens zu beabsichtigen (WoBl 1996, 201 = ÖA 1996, 201; RZ 1991/7; SZ 63/94; SZ 60/158 [ausführlich zur Abgrenzung zwischen Schein- und Umgehungsgeschäft]; SZ 49/82; SZ 47/59; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 916,; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 916,; Koziol/Welser, Grundriß I10 120). Diese rechtlichen Gegebenheiten erlauben - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht die Annahme, das angefochtene Rechtsgeschäft sei als (absoluter) Scheinvertrag jedenfalls nichtig. Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen war der Kaufvertrag über das Baugrundstück von beiden Vertragspartnern gewollt. Der Kaufpreis wurde bezahlt und dem Zweitbeklagten in Erfüllung des Rechtsgeschäfts Eigentum verschafft. Letzterer übt dieses Recht als Treuhänder von Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit aus. Mangels Qualifikation als Scheinvertrag ist der Kaufvertrag daher nicht jedenfalls nichtig. Soweit fehlt es daher an der Verwirklichung eines Sachverhalts, der einer Klagestattgebung als ausreichende Grundlage dienen könnte.
Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft eines zivilgerichtlichen Urteils bestimmen den Personenkreis, auf den sich die Bindungs- und Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft erstreckt, während deren objektiven Grenzen Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben. In 1 Ob 2123/96d (= JBl 1997, 368 mzwN zur Lehre und Rsp) stellte der erkennende als verstärkter Senat auch die bisher herrschende Ansicht zu diesen Rechtskraftgrenzen wie folgt dar:
Die subjektiven Grenzen erfuhren durch die Zivilprozeßordnung keine allgemeine Regelung. Die objektiven Grenzen werden gemäß § 411 ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten „Anspruch“ bezogen. Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand wird darunter das Tatsachenvorbringen als rechtserzeugender Sachverhalt (der Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren verstanden. Die Bindungswirkung wurde jedoch bisher, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern bloß auf den Spruch der Entscheidung und auch noch auf jene Gründe, die der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, erstreckt, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt. Diese Rechtsfolge wird mitunter als „relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe“ bezeichnet. Dagegen erfaßt die materielle Rechtskraft nicht auch die Beurteilung von Vorfragen, es sei denn, solche wären aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung zur Hauptfrage eines Feststellungsurteils gemacht worden. Dem wird inhaltlich etwa auch dadurch Ausdruck verliehen, daß Entscheidungselemente für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig sind. Wenn jedoch der im Vorverfahren (als Hauptfrage) entschiedene Anspruch eine Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis) für den in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch darstellt, entfaltet die Vorentscheidung soweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung.Die subjektiven Grenzen erfuhren durch die Zivilprozeßordnung keine allgemeine Regelung. Die objektiven Grenzen werden gemäß Paragraph 411, ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten „Anspruch“ bezogen. Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand wird darunter das Tatsachenvorbringen als rechtserzeugender Sachverhalt (der Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren verstanden. Die Bindungswirkung wurde jedoch bisher, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern bloß auf den Spruch der Entscheidung und auch noch auf jene Gründe, die der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, erstreckt, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt. Diese Rechtsfolge wird mitunter als „relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe“ bezeichnet. Dagegen erfaßt die materielle Rechtskraft nicht auch die Beurteilung von Vorfragen, es sei denn, solche wären aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung zur Hauptfrage eines Feststellungsurteils gemacht worden. Dem wird inhaltlich etwa auch dadurch Ausdruck verliehen, daß Entscheidungselemente für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig sind. Wenn jedoch der im Vorverfahren (als Hauptfrage) entschiedene Anspruch eine Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis) für den in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch darstellt, entfaltet die Vorentscheidung soweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung.
Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. Dabei kann sich auf dem Boden der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie gar nicht die Frage stellen, ob eine unrichtige Entscheidung die Rechtslage zu ändern vermag. Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfaßt werden, sind daher aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozeß Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen.
Auch die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, daß Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozeßparteien rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. Derjenige, dem im Verfahren nicht in der Rolle als Prozeßpartei rechtliches Gehör gewährt wurde, wird also von den Wirkungen der materiellen Rechtskraft - mangels besonderer gesetzlicher Anordnung - an sich nicht erfaßt.
Soweit der erkennende als verstärkter Senat die objektiven und subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft in 1 Ob 2123/96d (= JBl 1997, 368) im Gegensatz zur bisher herrschenden Ansicht ausdehnte, ist daraus für den Prozeßstandpunkt des Klägers, wie noch näher zu begründen sein wird, nichts zu gewinnen, weil eine solche Erweiterung, gleichviel in welcher Rolle der davon Betroffene als Verfahrensbeteiligter eingebunden gewesen sein mag, jedenfalls die (potentielle) Gewährung unbeschränkten rechtlichen Gehörs voraussetzt.
Von den Rechtskraftwirkungen zu unterscheiden ist die Tatbestandswirkung eines Urteils. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn dieser hoheitliche Willensakt die rechtliche Voraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. Sie ist nicht - wie etwa die erweiterte Rechtskraft - eine Folgewirkung der materiellen Rechtskraft, sondern tritt nur dann und insoweit ein, als das im materiellen Recht angeordnet ist (JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]; SZ 63/4 mzwN zur Lehre und Rechtsprechung). Dem Urteil als Hoheitsakt kommt somit nur dann Tatbestandswirkung zu, wenn das historische Ereignis der Setzung dieses hoheitlichen Willensakts für die Tatfrage des Folgeverfahrens deshalb von Bedeutung ist, weil entweder schon das Gesetz oder doch mindestens ein Rechtsgeschäft an das Vorhandensein dieses Hoheitsakts besondere Rechtsfolgen knüpft oder dessen Existenz einen Sachverhalt schafft, der selbst wieder das Merkmal eines bestimmten Tatbestands ist (JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]; 1 Ob 541/93; SZ 59/116 uva).
Die Tatbestandswirkung eines klagestattgebenden Urteils bestünde hier darin, daß jeder Dritte die Tatsache, es sei zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 20.November 1984 bindend festgestellt worden, auch gegen sich gelten lassen müßte. Ist jedoch der Dritte nicht Gesamt- oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreits, muß er im Rechtsstreit über einen von einem anderen - vor allem einer der Parteien des Vorprozesses - aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in jenem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht überprüfen lassen (JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]; 1 Ob 541/93 = JUS Z 1451). Wer den in den Folgeprozeß involvierten Dritten an das Urteil des Vorprozesses, dessen Inhalt und Ergebnis er mangels Beteiligung gar nicht hätte beeinflussen können, unter Berufung auf dessen Tatbestandswirkung binden wollte, befände sich damit auf dem Boden der materiellen Rechtskrafttheorie, die für den österreichischen Rechtsbereich einhellig abgelehnt wird. Das unrichtige Urteil gestaltet die privatrechtliche Rechtslage zwischen den Parteien keineswegs neu, sondern schneidet den von der Rechtskraft betroffenen Personen bloß jede dem Feststellungsinhalt des Urteils widersprechende Behauptung in einem künftigen Verfahren ab. Daher taucht auf dem Boden der prozessualen Rechtskrafttheorie die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, gar nicht auf (JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]; SZ 63/4 mwN), sodaß von der Rechtskraft nicht berührten Personen in einem Folgeprozeß Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein können. Diese subjektiven Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem durch Art 6 Abs 1 EMRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht auf rechtliches Gehör in gebotener Weise Rechnung zu tragen (JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]).Die Tatbestandswirkung eines klagestattgebenden Urteils bestünde hier darin, daß jeder Dritte die Tatsache, es sei zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 20.November 1984 bindend festgestellt worden, auch gegen sich gelten lassen müßte. Ist jedoch der Dritte nicht Gesamt- oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreits, muß er im Rechtsstreit über einen von einem anderen - vor allem einer der Parteien des Vorprozesses - aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in jenem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht überprüfen lassen (JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]; 1 Ob 541/93 = JUS Ziffer 1451,). Wer den in den Folgeprozeß involvierten Dritten an das Urteil des Vorprozesses, dessen Inhalt und Ergebnis er mangels Beteiligung gar nicht hätte beeinflussen können, unter Berufung auf dessen Tatbestandswirkung binden wollte, befände sich damit auf dem Boden der materiellen Rechtskrafttheorie, die für den österreichischen Rechtsbereich einhellig abgelehnt wird. Das unrichtige Urteil gestaltet die privatrechtliche Rechtslage zwischen den Parteien keineswegs neu, sondern schneidet den von der Rechtskraft betroffenen Personen bloß jede dem Feststellungsinhalt des Urteils widersprechende Behauptung in einem künftigen Verfahren ab. Daher taucht auf dem Boden der prozessualen Rechtskrafttheorie die Frage, ob ein unrichtiges Urteil die Rechtslage verändert, gar nicht auf (JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]; SZ 63/4 mwN), sodaß von der Rechtskraft nicht berührten Personen in einem Folgeprozeß Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein können. Diese subjektiven Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem durch Artikel 6, Absatz eins, EMRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht auf rechtliches Gehör in gebotener Weise Rechnung zu tragen (JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greift also, wie zusammenfassend festzuhalten ist, immer dann durch, wenn jemand an die tragenden Ergebnisse eines Verfahrens zwischen anderen Personen, durch das er rechtlich unmittelbar betroffen wird, gebunden sein soll (JBl 1997, 368; 2 Ob 203/97k; SZ 63/4).
Diese Darlegungen belegen, daß ein klagestattgebendes Feststellungsurteil die Treugeber des Zweitbeklagten - mangels (potentiellen) rechtlichen Gehörs im vorangegangenen Verfahren - gar nicht bände, ließe sich doch eine Bindung weder aus der Rechtskraft- noch aus der Tatbestandswirkung eines solchen Urteils erklären. Dennoch müßten die Treugeber die Nichtigerklärung des Kaufvertrags und die bücherliche Löschung des Eigentumsrechts des Treuhänders - ohne tragfähige prozeßrechtliche Grundlage - faktisch hinnehmen, weil ihnen keine verfahrensrechtliche Möglichkeit zu Gebote stünde, die Feststellungs- bzw Rechtsgestaltungswirkung eines klagestattgebenden Urteils im Prozeßrechtsverhältnis der Streitteile dieses Verfahrens zu beseitigen. Das Eigentum am Baugrundstück, das - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - von den Treugebern eines anderen erworben wurde und auf dem sich ein von jenen finanziertes Haus befindet, fiele an den Erstbeklagten zurück. Die Treugeber würden durch eine derartige Gestaltung der Rechtslage vor vollendete und unumkehrbare Tatsachen gestellt. Sie wären dann auf Rückabwicklungsansprüche beschränkt, ohne im Verhältnis zum Landesgrundverkehrsreferenten als Drittem jemals (potentielles) rechtliches Gehör für die Darlegung der Gültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts und der Treuhandbeziehung gefunden zu haben. Dessen durch öffentliche Interessen bestimmte Klagebefugnis könnte daher, wie sich gerade hier zeigt, faktisch Urteilswirkungen hervorrufen, die ohne Einbindung der Treugeber in das Prozeßrechtsverhältnis zum Landesgrundverkehrsreferenten verfahrensrechtlichen Grundsätzen zuwiderliefe. Dieser durch das Klagerecht eines an den bekämpften Rechtsbeziehungen nicht beteiligten Dritten entstehende Bindungskonflikt ist nur auf dem Boden des verfahrensrechtlichen Instituts der einheitlichen Streitpartei vermeidbar. Eine solche liegt gemäß § 14 ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift auf alle Streitgenossen erstreckt. Die herrschende Lehre unterscheidet zwischen einer anspruchs- und einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft (Fasching aaO Rz 373 ff; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 14; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 201 f). Anspruchsgebundenheit wird etwa bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstands und im Falle eines den Streitgenossen gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann, angenommen. Die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen muß also zwangsläufig die Einheitlichkeit der Entscheidung gebieten (JBl 1992, 110; RZ 1990/32; SZ 53/2; SZ 51/4 uva). Wirkungsgebundenheit liegt dagegen etwa auch dann vor, wenn Urteile rechtsgestaltend wirken.Diese Darlegungen belegen, daß ein klagestattgebendes Feststellungsurteil die Treugeber des Zweitbeklagten - mangels (potentiellen) rechtlichen Gehörs im vorangegangenen Verfahren - gar nicht bände, ließe sich doch eine Bindung weder aus der Rechtskraft- noch aus der Tatbestandswirkung eines solchen Urteils erklären. Dennoch müßten die Treugeber die Nichtigerklärung des Kaufvertrags und die bücherliche Löschung des Eigentumsrechts des Treuhänders - ohne tragfähige prozeßrechtliche Grundlage - faktisch hinnehmen, weil ihnen keine verfahrensrechtliche Möglichkeit zu Gebote stünde, die Feststellungs- bzw Rechtsgestaltungswirkung eines klagestattgebenden Urteils im Prozeßrechtsverhältnis der Streitteile dieses Verfahrens zu beseitigen. Das Eigentum am Baugrundstück, das - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - von den Treugebern eines anderen erworben wurde und auf dem sich ein von jenen finanziertes Haus befindet, fiele an den Erstbeklagten zurück. Die Treugeber würden durch eine derartige Gestaltung der Rechtslage vor vollendete und unumkehrbare Tatsachen gestellt. Sie wären dann auf Rückabwicklungsansprüche beschränkt, ohne im Verhältnis zum Landesgrundverkehrsreferenten als Drittem jemals (potentielles) rechtliches Gehör für die Darlegung der Gültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts und der Treuhandbeziehung gefunden zu haben. Dessen durch öffentliche Interessen bestimmte Klagebefugnis könnte daher, wie sich gerade hier zeigt, faktisch Urteilswirkungen hervorrufen, die ohne Einbindung der Treugeber in das Prozeßrechtsverhältnis zum Landesgrundverkehrsreferenten verfahrensrechtlichen Grundsätzen zuwiderliefe. Dieser durch das Klagerecht eines an den bekämpften Rechtsbeziehungen nicht beteiligten Dritten entstehende Bindungskonflikt ist nur auf dem Boden des verfahrensrechtlichen Instituts der einheitlichen Streitpartei vermeidbar. Eine solche liegt gemäß Paragraph 14, ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift auf alle Streitgenossen erstreckt. Die herrschende Lehre unterscheidet zwischen einer anspruchs- und einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft (Fasching aaO Rz 373 ff; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 14,; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 201 f). Anspruchsgebundenheit wird etwa bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstands und im Falle eines den Streitgenossen gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann, angenommen. Die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen muß also zwangsläufig die Einheitlichkeit der Entscheidung gebieten (JBl 1992, 110; RZ 1990/32; SZ 53/2; SZ 51/4 uva). Wirkungsgebundenheit liegt dagegen etwa auch dann vor, wenn Urteile rechtsgestaltend wirken.
Der Kläger behauptete, der Zweitbeklagte sei als „Treuhänder (Strohmann)“ der Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit aufgetreten. Diese seien „wirtschaftliche Eigentümer der Liegenschaft und des Gebäudes“. Das Vorkaufsrecht habe dazu gedient, „die Stellung der Ehegatten ... als faktische Liegenschaftserwerber und Hauserrichter“ abzusichern. Die Ehegatten hätten „durch die Errichtung eines Hauses und die dauernde Nutzung der Liegenschaft von Anfang an eine Rechtsposition“ erlangt, die der von Eigentümern oder Dienstbarkeitsberechtigten entspreche. Der „treuhändig abgeschlossene ... Kaufvertrag und die Einräumung des Vorkaufsrechtes“ stünden „in engem wirtschaftlichen Zusammenhang“. Wille der „Beteiligten“ sei es gewesen, „das wirklich beabsichtigte Geschäft, nämlich einen Kaufvertrag mit deutschen Staatsbürgern von Anfang an nicht anzuzeigen, weil ihnen bewußt“ gewesen sei, daß „die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft nicht zustimmen würde“. Gerade weil das allen Beteiligten bewußt gewesen sei, hätten diese ein nichtiges Schein- bzw Umgehungsgeschäft geschlossen.
Nach diesen Tatsachenbehauptungen sind Umgehungsgeschäfte (siehe zu deren Wesen SZ 60/158), die dem Tiroler Grundverkehrsrecht widersprechen, Klagegrund. Dabei besteht zwischen dem Kauf-, Vorkaufs- und Treuhandvertrag zum einen ein ganz enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang, zum anderen sind jedenfalls der Kauf- und der Treuhandvertrag auch rechtlich unlösbar verknüpft, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt. Der Kläger will nach seinem Prozeßvorbringen in erster Linie die Treugeber treffen und deren eigentümerähnliche Rechtsstellung beseitigen. Dieses Ziel läßt sich jedoch infolge der Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen als Element einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, aber auch wegen der im Falle einer Klagestattgebung eintretenden Rechtsgestaltung als Element einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft nur dann erreichen, wenn den Anfechtungsgegenstand alle einander bedingenden und unlösbar verknüpften Umgehungsgeschäfte bilden und daher alle daran beteiligten Personen in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogen werden, weil nur dann eine prozeßrechtlich unbedenkliche Bindung (auch) der Treugeber an ein allenfalls klagestattgebenden Urteils entstehen kann.
Zusammenfassend ergibt sich daher hier, daß die Beseitigung einer allfälligen Umgehungskonstruktion die Feststellung der Nichtigkeit des Kauf- und des Treuhandvertrags voraussetzte und die Parteien dieser Verträge daher als einheitliche Streitpartei zu klagen gewesen wären, weil die nach den Klagebehauptungen bestehende Umgehungsabsicht nur durch den unlösbaren Konnex beider Rechtsgeschäfte verwirklicht werden konnte. Diese für die Abweisung des Klagebegegehrens wesentlichen rechtlichen Zusammenhänge wurden bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt.
Dem vermag der Kläger nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Soweit er ein Treuhandverhältnis jetzt bezweifelt, setzt er sich damit nicht nur mit den Klagebehauptungen, sondern auch mit den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in Widerspruch. Gerade der in der Revision hervorgehobene „Sinn und Zweck des Klagerechts des Grundverkehrsreferenten“, die Nichtigkeit von „Schein- und Umgehungsgeschäften“ festzustellen, „bücherliche Rechte ... zu löschen“ und den „früheren Grundbuchsstand“ wiederherzustellen, erfordert - wie bereits erörtert - die Anfechtung aller zu einem unlösbaren Ganzen verknüpften einzelnen Umgehungsge- schäfte, wenn die behauptete Umgehungsabsicht - wie hier - erst durch deren gemeinsame Umsetzung verwirklicht werden konnte. Der Einwand, es sei ja „kaum möglich, alle allenfalls bestehenden Vertragswerke und Abreden und alle daran Beteiligten mit der ausreichenden Sicherheit festzustellen, daß man darauf eine Klagserzählung und ein Klagebegehren gründen“ könne, trifft auf den vorliegenden Anlaßfall nicht zu. Abgesehen davon kann auch der Landesgrundverkehrsreferent - wie jeder andere Kläger - nur mit einem schlüssigen Klagebegehren erfolgreich sein. Soweit der Kläger wiederholt die allfällige Kreditfinanzierung von Umgehungsgeschäften ins Spiel bringt, bedarf das keiner Erörterung, weil sich ein derartiges Problem weder nach den Klagebehauptungen noch nach den Tatsachenfeststellung stellt.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.